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§ 98g LWG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

Die Erbringer der bis zum 26. Juli 2024 vorhandenen Seeverkehrsdienstleistungen müssen keine Anzeige nach § 98 Absatz 1 Satz 1 abgeben. § 98 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.