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§ 98 LWG - Anzeige der Aufnahmen des Betriebes sowie wesentlicher Änderungen

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

(1) Wer die Absicht hat, erstmalig Seeverkehrsdienstleistungen im Verkehr mit den Inseln und Halligen zu erbringen, muss dies der zuständigen Verkehrsbehörde mindestens neun Monate vor Beginn des Betriebes anzeigen. Wesentliche Veränderungen bestehender Verkehre wie Änderungen der Fahrpläne, Fahrpreise oder Transportkapazitäten müssen der Verkehrsbehörde mindestens drei Monate vor Veröffentlichung mitgeteilt werden. Wesentliche Veränderungen sind insbesondere die dauerhafte Reduzierung bzw. Einstellung bestehender Fährverbindungen, die Erhöhung der Fahrpreise über die übliche Anpassung aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen hinaus sowie die Umstellung von einer kombinierten Fahrzeug- und Personenbeförderung zu einer reinen Personenbeförderung.

(2) Die Anzeige der Aufnahme des Betriebes muss beinhalten die Angabe der Fahrpläne, der Fahrpreise und der Transportkapazitäten sowie bestehende Restriktionen aufgrund der örtlichen oder meteorologischen Gegebenheiten. Der Anzeigende ist verpflichtet, die Verkehre mindestens in dem angezeigten Umfang und zu den angezeigten Preisen zu gewährleisten. Dies gilt nicht in Fällen höherer Gewalt wie z.B. Sturm oder Maschinenausfall.

(3) Die Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen ohne vorher erfolgte Anzeige kann untersagt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Untersagungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Vor Einleitung des Verfahrens nach § 98a prüft die Verkehrsbehörde die Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit untersagt die untere Verkehrsbehörde die Erbringung von Seeverkehrsleistungen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.