Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 LBG M-V - Beamtinnen und Beamte auf Zeit
(§ 6 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden die Vorschriften des Abschnitts 3 mit Ausnahme von § 12 hinsichtlich der persönlichen und gesundheitlichen Eignung keine Anwendung.

(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden sollen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, sind sie mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(3) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, treten Beamtinnen und Beamte auf Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie nicht entlassen oder im Anschluss an ihre Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen werden. Sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt oder abberufen worden, befinden sie sich ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der vorgesehenen Amtszeit, für die sie ernannt worden sind, dauernd im Ruhestand, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Das Beamtenverhältnis der Beamtinnen und Beamten auf Zeit, für deren Berufung in das Beamtenverhältnis es einer Wahl bedarf (Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte), endet auch durch Abberufung, wenn diese gesetzlich vorgesehen ist. § 27 Absatz 1, §§ 28 und 29 dieses Gesetzes sowie §§ 14, 15 und 20 des Beamtenstatusgesetzes finden auf Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte keine Anwendung. Der Eintritt in den Ruhestand richtet sich für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte nach § 36a; dies gilt auch im Anschluss an den einstweiligen Ruhestand infolge einer Abberufung.

(5) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nicht in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann nicht in ein solches auf Zeit umgewandelt werden.