§ 22 FlüAG - Übergangspauschalen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
- Amtliche Abkürzung
- FlüAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2630
(1) Die Pauschale nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 und ihre Familienangehörigen für das Jahr 2014 mit 12.566 Euro und für das Jahr 2015 mit 13.260 Euro festgesetzt.
(2) Die Pauschale nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird für sonstige Personen für das Jahr 2014 mit 4.188 Euro und für das Jahr 2015 mit 4.420 Euro festgesetzt.
(3) § 15 Absatz 4 gilt entsprechend.