§ 5 NLWO - Wahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) 1Die Gemeinde bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Wahlvorstandes eine Schriftführerin oder einen Schriftführer sowie eine stellvertretende Schriftführerin oder einen stellvertretenden Schriftführer. 2Die Gemeinde kann die Bestellung nach Satz 1 auf die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher übertragen.
(2) 1Für größere Wahlbezirke werden im Falle des § 38 Abs. 3 mehrere Wahlvorstände gebildet. 2Bei der Bildung der Wahlvorstände für die Briefwahl ist nach § 66 Abs. 2 zu verfahren. 3Für die Nachwahl gilt § 73 Abs. 2 Nr. 4.
(3) 1Vor der Berufung der Mitglieder des Wahlvorstandes fordert die Gemeinde die Parteien auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte als Mitglieder des Wahlvorstandes vorzuschlagen. 2In der Aufforderung, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen kann, soll auf § 46 Abs. 2 und § 47 NLWG hingewiesen werden.
(4) 1Die Gemeinde verpflichtet die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher, wenn sie oder er nicht schon für sein Hauptamt verpflichtet ist, zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. 2Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf ihre politische Einstellung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(5) Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und die ordnungsgemäße Ermittlung des Wahlergebnisses gesichert sind.
(6) 1Der Wahlvorstand wird von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher einberufen. 2Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.
(7) 1Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. 2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
(8) 1Der Wahlvorstand verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. 2Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) 1Während der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, anwesend sein. 2Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. 3Fehlende Mitglieder kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen. 4Dies muss geschehen, wenn es mit Rücksicht auf die Mindestbesetzung (Satz 1) erforderlich ist. 5Der Wahlvorstand ist in seiner Mindestbesetzung beschlussfähig.