§ 38 NLWO - Wahlräume
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) 1Die Gemeinde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. 2Soweit möglich, stellt sie Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
(2) 1Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. 2Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.
(3) 1In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraums gewählt werden. 2Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. 3Sind mehrere Wahlvorstände tätig, so bestimmt die Gemeinde, welcher Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.