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§ 7 DSchG M-V - Genehmigungspflichtige Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Amtliche Abkürzung
DSchG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
224-2

(1) Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörden bedarf, wer

  1. 1.

    Denkmale beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,

  2. 2.

    in der Umgebung von Denkmalen Maßnahmen durchführen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird,

  3. 3.

    in Denkmalbereichen Maßnahmen durchführen will, die das äußere Erscheinungsbild verändern,

  4. 4.

    in Grabungsschutzgebieten Arbeiten durchführen will, durch die die dort vermuteten Bodendenkmale beseitigt, verändert oder gefährdet werden können.

Vor der Entscheidung hat die untere Denkmalschutzbehörde die Denkmalfachbehörde zu hören.

(2) Vorhaben nach § 77 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bedürfen nicht der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörden, sondern der Zustimmung der Denkmalfachbehörde. Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend. Bei Übereinstimmung der in Aussicht genommenen Maßnahmen mit einer denkmalpflegerischen Zielstellung, die durch die Denkmalfachbehörde bestätigt wurde, entfällt das Zustimmungserfordernis.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist schriftlich mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. Im Einzelfall kann verlangt werden, dass der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen, insbesondere durch eine denkmalpflegerische Zielstellung gemäß Absatz 3 Nummer 1, ergänzt wird.

(4) Die Genehmigung ist zu erteilen,

  1. 1.

    bei Übereinstimmung der in Aussicht genommenen Maßnahmen mit einer von der Denkmalfachbehörde bestätigten, von dem Eigentümer oder Auftraggeber zu erstellenden denkmalpflegerischen Zielstellung der an dem Denkmal zu ergreifenden Maßnahmen und wenn sonstige Gründe des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege nicht entgegenstehen,

  2. 2.

    wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt, bei Belangen des Klimaschutzes und des Einsatzes erneuerbarer Energien findet insbesondere der § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hier Anwendung.

(5) Im Übrigen kann die Genehmigung versagt werden, wenn und soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.

(6) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals erforderlich ist. Bei der Entscheidung sind die berechtigten Belange des Verpflichteten zu berücksichtigen.

(7) Erfordert die genehmigungspflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung, so ersetzt diese Entscheidung die Genehmigung nach Absatz 1. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden haben vor der Erteilung einer Genehmigung das Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde herzustellen. Dies gilt nicht für Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn die Denkmalfachbehörde es nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens verweigert. Wird das Einvernehmen verweigert und erachtet die Genehmigungsbehörde den Antrag jedoch als genehmigungsfähig, entscheidet die für das Genehmigungsverfahren nach Satz 1 zuständige oberste Landesbehörde innerhalb eines Monats abschließend.

(8) Die Denkmalfachbehörde soll im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde und der Obersten Bauaufsichtsbehörde Verwaltungsvereinbarungen mit den unteren Denkmalschutz- und Bauaufsichtsbehörden treffen, um das Beteiligungsverfahren zu vereinfachen. Dies gilt für Maßnahmen, die Denkmale nur geringfügig verändern sowie für gleichförmige Maßnahmen.