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§ 2 DSchG M-V - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Amtliche Abkürzung
DSchG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
224-2

(1) Denkmale im Sinne des Gesetzes sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sind und für deren Erhaltung künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

(2) Baudenkmale sind Denkmale, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmale zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(3) Ein Gründenkmal ist eine Grünanlage, eine Garten- oder Parkanlage, ein Friedhof, oder ein sonstiges Zeugnis der Garten- und Landschaftsgestaltung einschließlich der einbezogenen Alleen, Wasser- und Waldflächen oder Teilen davon, wenn es die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Zu einem Gründenkmal gehören auch sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Gründenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(4) Denkmalbereiche sind Gruppen baulicher Anlagen, die aus den in Absatz 1 genannten Gründen erhaltenswert sind, unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen für sich Baudenkmale sind. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen, Produktionsstätten, Gruppen von Einzelbauten und historische Kulturlandschaften sein, einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend sind. Mit dem Denkmalbereich wird das äußere Erscheinungsbild geschützt.

(5) Bewegliche Denkmale sind alle nicht ortsfesten Denkmale sowie Teile von ortsfesten Denkmalen, die von diesen ohne Verlust der Denkmaleigenschaft getrennt werden können.

(6) Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Denkmale, die sich im Boden, in Mooren sowie in Gewässern befinden oder befanden. Bei Bodendenkmalen im Boden, in Mooren sowie in Gewässern handelt es sich wenigstens um räumlich klar eingrenzbare Sachen, für deren Vorhandensein eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit besteht. Als Bodendenkmale gelten auch

  1. 1.

    Zeugnisse, die von menschlichen und mit diesem im Zusammenhang stehenden tierischen und pflanzlichen Leben in der Vergangenheit künden,

  2. 2.

    Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbstständig erkennbare Bodendenkmale hervorgerufen worden sind, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(7) Grabungsschutzgebiete sind abgegrenzte Bereiche, in denen Bodendenkmale mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu vermuten sind.