§ 50 LDG M-V - Beendigung des Amtes der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Das Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers ist beendet, wenn
- 1.
sie oder er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
- 2.
im Disziplinarverfahren unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist oder
- 3.
das Beamtenverhältnis endet,
- 4.
die Voraussetzungen für das Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers nach § 46 Absatz 1 von Anfang an nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind.
(2) In besonderen Härtefällen kann die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer auch auf ihren oder seinen Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden. Für die Entscheidung gilt § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.