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§ 46 LDG M-V - Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer müssen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes sein und den dienstlichen Wohnsitz im Land Mecklenburg-Vorpommern haben (§ 19 des Landesbesoldungsgesetzes).

(2) Die §§ 20 bis 25, 27, 28 sowie § 34 der Verwaltungsgerichtsordnung finden keine Anwendung auf die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer. Die Regelung des § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung findet sinngemäß Anwendung.