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§ 70 LWO - Vernichtung von Wahlunterlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

(1) Die Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten; dies gilt auch für Wahlbriefumschläge, soweit sie nicht zu verspätet eingegangenen oder zurückgewiesenen Wahlbriefen gehören.

(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 20 Abs. 10 Satz 2 und § 21 Abs. 1, Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, Wahlscheinanträge, Wahlscheine sowie verspätet eingegangene und zurückgewiesene Wahlbriefe sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren nicht etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) Die übrigen Wahlunterlagen mit Ausnahme der Niederschriften über Sitzungen der Wahlausschüsse können 60 Tage vor der Wahl eines neuen Landtags vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.