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§ 21 LWO - Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

(1) Der Bürgermeister fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen

  1. 1.
    der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 2), und
  2. 2.
    der Einrichtungen, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§ 7),

ein Verzeichnis der wahlberechtigten Insassen und Bediensteten aus der Gemeinde, die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Der Bürgermeister erteilt diesen Wahlberechtigten von Amts wegen Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.

(2) Der Bürgermeister veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Wahl,

  1. 1.
    die wahlberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben, und
  2. 2.
    die wahlberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(3) Der Bürgermeister bittet spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.