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§ 22 LPlanG LSA - Regionalversammlung und Verbandsvorsitz

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPlanG LSA).
Amtliche Abkürzung
LPlanG LSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
230.11

(1) Die Verbandsversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft führt die Bezeichnung Regionalversammlung.

(2) Die Regionalversammlung besteht aus den Hauptverwaltungsbeamten der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Mittelzentren sowie weiteren Vertretern. Die Regionalversammlung hat mindestens zwölf Mitglieder; wird diese Zahl in Anwendung des Verfahrens nach den Absätzen 3 und 4 nicht erreicht, beträgt die nach Absatz 3 Satz 1 zugrunde zu legende Zahl 10 000 Einwohner.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte im Gebiet der Regionalen Planungsgemeinschaft entsenden für je angefangene 20 000 Einwohner einen weiteren Vertreter in die Regionalversammlung. Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn der Wahlzeit vom Statistischen Landesamt festgestellt wurde. Hauptverwaltungsbeamte der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Mittelzentren werden insoweit angerechnet.

(4) Die weiteren Vertreter in der Regionalversammlung sowie deren Stellvertreter werden in den kreisfreien Städten vom Stadtrat, in den Landkreisen von den Kreistagen für die Dauer der kommunalen Wahlperiode gewählt. Dabei wählen die Kreistage ein Viertel der weiteren Vertreter auf Vorschlag der Gemeinden. Wählbar zum Vertreter ist, wer seit mindestens sechs Monaten seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Regionalen Planungsgemeinschaft hat. Nicht wählbar ist, wer in einer Landesplanungsbehörde tätig ist.

(5) Absatz 3 gilt für den Landkreis Mansfeld-Südharz entsprechend seiner Teilung und Zuordnung zu den Planungsregionen nach § 6 Nrn. 4 und 5.

(5a) Die Vorschläge der Landkreise und kreisfreien Städte nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht auf Mitglieder der kommunalen Vertretungen beschränkt.

(6) Jeder Vertreter in der Regionalversammlung hat eine Stimme. Er ist an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. § 35 des Kommunalverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(7) Die Stellvertretung des Hauptverwaltungsbeamten erfolgt durch seinen allgemeinen Vertreter.

(8) Die Regionalversammlung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Regionalausschuss bilden. Die Regionalversammlung kann bestimmte Angelegenheiten, mit Ausnahme der in den §§ 9 und 10 genannten, durch Satzung dem Regionalausschuss zur Beschlussfassung übertragen. Der Regionalausschuss besteht aus den Landräten und Oberbürgermeistern, die Mitglied der Regionalversammlung sind; die Satzung kann bestimmen, dass ihm weitere Mitglieder der Regionalversammlung angehören. Der Vorsitzende nach Absatz 9 sitzt dem Regionalausschuss vor.

(9) Ihren Vorsitzenden wählt die Regionalversammlung aus dem Kreise der ihr angehörenden Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Der Vorsitzende ist Verbandsgeschäftsführer im Sinne des § 12 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. Er ist ehrenamtlich tätig. Er bedient sich einer hauptamtlich geleiteten Geschäftsstelle.