§ 9 LPlanG LSA - Regionale Entwicklungspläne
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPlanG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- LPlanG LSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 230.11
(1) Die Regionalen Entwicklungspläne sind aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickeln. Sie legen die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung in der Planungsregion fest und konkretisieren den Landesentwicklungsplan für die jeweilige Planungsregion.
(2) Die Regionalen Entwicklungspläne sind nach Form und Inhalt einheitlich mit einer zeichnerischen Darstellung in einer Hauptkarte im Maßstab 1 : 100 000 zu erarbeiten. Zusätzlich können zeichnerische Festlegungen zu bestimmten raumordnerischen Belangen in weiteren Festlegungskarten auch in einem kleineren Maßstab vorgenommen werden.
(3) Der Regionale Entwicklungsplan ist von der Regionalversammlung zu beschließen. Er bedarf der Genehmigung der obersten Landesplanungsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Regionale Entwicklungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem Raumordnungsgesetz, diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten versagt wird.
(4) Innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Landesentwicklungsplans sind die Regionalen Entwicklungspläne an geänderte Ziele und Grundsätze der Landesplanung anzupassen.