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§ 27a BVO - Außerklinische Intensivpflege

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

(1) Aufwendungen für eine außerklinische Intensivpflege sind beihilfefähig, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege besteht. Der besonders hohe Bedarf an medizinischer Behandlungspflege kann nachgewiesen werden durch

  1. 1.

    eine ärztliche Bescheinigung, aus deren Angaben zur Dauer oder zum notwendigen Umfang der medizinischen Behandlungspflege, der besonders hohe Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, insbesondere der Bedarf zur Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes, hervorgeht, oder

  2. 2.

    die Feststellung eines besonders hohen Bedarfes an medizinischer Behandlungspflege durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung.

Spätestens zwölf Monate nach einer Erstausstellung oder einer Folgeausstellung ist ein erneuter Nachweis nach Satz 2 zu erbringen. § 27 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Erfolgt die außerklinische Intensivpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die Leistungen nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) erbringt, sind beihilfefähig die Aufwendungen für

  1. 1.

    die Pflege und die Betreuung,

  2. 2.

    die medizinische Behandlungspflege,

  3. 3.

    die betriebsnotwendigen Investitionskosten sowie

  4. 4.

    die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 SGB XI.

Wird die Pflege in einer Einrichtung durchgeführt, die die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllt, sind höchstens die vergleichbaren Kosten, die in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI am Ort der Unterbringung oder seiner nächsten Umgebung entstanden wären, beihilfefähig. Entfällt der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege auf Grund einer Besserung des Gesundheitszustandes, sind die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 für sechs Monate weiter zu gewähren, wenn eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 festgestellt ist; eine Leistungsgewährung über diesen Zeitraum hinaus ist möglich, solange auch die gesetzliche oder private Krankenversicherung entsprechende Leistungen erbringt.

(3) Die in den §§ 27 und 39 genannten Aufwendungen sind nicht neben den in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufwendungen beihilfefähig.