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§ 28 SpkG - Geltung des Teils I

Bibliographie

Titel
Hessisches Sparkassengesetz
Redaktionelle Abkürzung
SpkG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
54-9

Soweit in den §§ 21 bis 28 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten auch bei Sparkassen mit Genussrechtskapital oder stiller Beteiligung Privater die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.