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§ 19c LDSG - Verantwortlicher

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2040

Verantwortlicher gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 19a Absatz 1 ist

  1. 1.

    bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Landtags der Landtag,

  2. 2.

    für die Tätigkeit der Fraktionen stets die jeweilige Fraktion, auch wenn sie Aufgaben des Landtags wahrnimmt,

  3. 3.

    bei der Mandatsausübung der Mitglieder des Landtags die oder der jeweilige Abgeordnete, soweit sie oder er keine Aufgaben des Landtags wahrnimmt.