Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 ThürEG - Kosten

Bibliographie

Titel
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Amtliche Abkürzung
ThürEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
214-1

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) erhoben.

(2) Für das Enteignungsverfahren und das Rückenteignungsverfahren nach den §§ 42 und 43 wird jeweils eine Gebühr (Verfahrensgebühr) erhoben. Wird einem Antrag stattgegeben, so ist zur Zahlung der Kosten der Entschädigungsverpflichtete (§ 9 Abs. 2), sonst der Antragsteller verpflichtet. Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so ist der von der Rückenteignung Betroffene zur Zahlung der Kosten verpflichtet. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 ThürVwKostG bleibt unberührt.

(3) Für das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses wird neben der Verfahrensgebühr nach Absatz 2 Satz 1 eine eigene Gebühr erhoben. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist zur Zahlung der Kosten der Enteignungsbegünstigte, sonst der Antragsteller verpflichtet. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 ThürVwKostG bleibt unberührt.

(4) Für Amtshandlungen nach § 36 ist der Träger des Vorhabens zur Zahlung der Kosten verpflichtet. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 ThürVwKostG bleibt unberührt.

(5) Das Verfahren über einen Antrag nach § 16 ist kostenfrei.