§ 9 ThürEG - Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 214-1
(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der Ersatzland für das zu enteignende Grundstück nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bereitstellen müsste, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmungen erfüllt wären.