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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.1986, Az.: 2 StR 565/85

Blockade vor dem eingezäunten Abschussbereich einer Flugabwehrbatterie der Bundeswehr; Vorliegen eines "verwerflichen" Verhaltens im Rahmen der Nötigung; Zweck-Mittel-Abwägung bei Ausübung psychischen Zwangs; Nötigung durch Demonstrationen (Sitzstreik)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1986
Aktenzeichen
2 StR 565/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln

Fundstellen

  • BGHSt 34, 71 - 78
  • JZ 1986, 1061-1063
  • MDR 1986, 772-773 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 1883-1884 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2411-2412 (Urteilsbesprechung von Generalstaatsanwalt Dr. Hans Janknecht)
  • NStZ 1986, 409-410
  • StV 1986, 297-299

Verfahrensgegenstand

Nötigung

Amtlicher Leitsatz

Der Umstand, daß Demonstranten die von ihnen verursachte Verkehrsbehinderung von vornherein bezweckten, ist nicht stets eine hinreichende Bedingung für das Verwerflichkeitsurteil im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Herdegen und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller und Gollwitzer
am 24. April 1986 beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zurückgegeben.

Gründe

1

I.

1.

Als Gegner der Aufstellung von Pershing II-Raketen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beteiligte sich der Angeklagte an einer Blockade vor dem eingezäunten Abschußbereich einer Flugabwehrbatterie der Bundeswehr, zu der verschiedene Gruppen der Friedensbewegung für die Zeit vom 10. bis 16. Oktober 1983 aufgerufen hatten. Die Bundeswehr hatte sich auf die ihr bekannt gewordene Aktion eingestellt. Um mit den Demonstranten möglichst wenig in Berührung zu kommen, fuhr nur einmal täglich ein Fahrzeugkonvoi auf dem einzigen Zugang zum Abschußgelände. Er brachte die für die Jeweilige Personalablösung benötigten Soldaten und Versorgungsgüter. Vom 10. Oktober 1983 an hielten sich Mitglieder der Friedensbewegung Tag und Nacht in einem Zeltlager vor der Raketenstellung auf. Beim Herannahen des Bundeswehrkonvois setzten sich zwischen 20 und 50 Personen unmittelbar vor dem Eingangsbereich des militärischen Geländes auf die Straße, um die Weiterfahrt der Kraftwagen zu verhindern. Ihrer Absprache gemäß räumten sie - bis auf wenige Ausnahmen - die Straße trotz mehrmaliger Aufforderung durch Bundeswehrangehörige und Polizeibeamte nicht, sondern ließen es darauf ankommen, daß sie einzeln (allerdings widerstandslos) weggetragen werden mußten.

2

Vor der Blockade hatte ein Sprecherrat der beteiligten Gruppen in einem schriftlichen "Aktionskonsens" zum Ausdruck gebracht, daß das geplante Unternehmen eine direkte, gewaltfreie Aktion des zivilen Ungehorsams mit dem Ziel der Blockierung der Raketenabschußrampe sei. Ferner waren in ihm Einzelheiten des beabsichtigten Vorgehens niedergelegt. So sollten Fußgänger zwar behindert werden, aber die Möglichkeit haben, über die Demonstranten hinwegzusteigen. Autos (ausgenommen Krankenwagen) wollte man nicht durchlassen. Der Zaun sollte nicht beschädigt werden. Eine Blockade von Polizeiautos wurde für nicht sinnvoll erklärt.

3

Als sich am 13. Oktober 1983 kurz nach 10.00 Uhr ein Konvoi, bestehend aus vier Fahrzeugen mit insgesamt etwa 35 Insassen, dem Gelände näherte, setzte sich der Angeklagte zusammen mit 25 weiteren Personen auf die Zufahrtsstraße. Er führte ein Schild bei sich mit der Aufschrift "Vor- und Nachrüsten verboten, Bürger haften für ihre Politiker, Artikel 3 Friedensgesetzbuch". Der mehrmaligen Aufforderung zur Räumung der Straße durch einen Bundeswehroffizier und einen Polizeibeamten leistete keiner der Demonstranten Folge. Daraufhin wurden sie einzeln von Polizeibeamten weggetragen. Der Fahrzeugkonvoi war von 10.09 Uhr bis 10.42 Uhr an der Weiterfahrt gehindert. Der Angeklagte "wollte ... für die Fahrer der Bundeswehrfahrzeuge ein lebendiges Verkehrszeichen, ein Stopschild" sein. Er hatte gehofft und gewünscht, daß die Fahrzeuge umkehren würden, damit jedoch nicht ernsthaft gerechnet.

4

2.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf seine Berufung hat die Strafkammer das Urteil abgeändert. Der Angeklagte ist lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Versammlungsgesetz zu einer Geldbuße verurteilt worden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist sein Verhalten nicht als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB anzusehen.

5

Gegen diese rechtliche Würdigung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Oberlandesgericht Köln möchte das Rechtsmittel verwerfen. Es nimmt zwar an, daß der Angeklagte andere mit Gewalt zu einer Unterlassung nötigte, hält die Gewaltanwendung aber nicht für verwerflich. Hierzu hat es ausgeführt: Auch wenn in der Regel die Anwendung von Gewalt die Rechtswidrigkeit indiziere, so könne doch in Fällen psychischen Zwangs auf die in § 240 Abs. 2 StGB vorgesehene Zweck-Mittel-Abwägung nicht verzichtet werden. Das Landgericht habe alle ins Gewicht fallenden Gesichtspunkte gewürdigt, insbesondere das geringe Maß der Gewaltanwendung und der Beeinträchtigung der Tatopfer, ferner das mit der Protestaktion verfolgte Ziel. Seine Entscheidung sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

6

An der beabsichtigten Verwerfung der Revision sieht sich das Oberlandesgericht durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. August 1969 (BGHSt 23, 46) gehindert. In jenem Urteil war über einen Fall zu befinden, in dem Studenten aus Protest gegen geplante Fahrpreiserhöhungen an einem Werktag gegen 13.30 Uhr zwei für den Straßenbahnverkehr Kölns wichtige Kreuzungspunkte durch "Sitzstreik" blockiert hatten. Während eine dieser Demonstrationen nach einer Stunde beendet war, dauerte die andere planwidrig weiter an, bis sie unter Einsatz von Wasserwerfern und berittener Polizei aufgelöst wurde. Der Bundesgerichtshof hob das freisprechende Urteil des Landgerichts Köln (JZ 1969, 80) auf und vertrat die Auffassung, niemand sei berechtigt, tätlich in die Rechte anderer einzugreifen, insbesondere Gewalt zu Üben, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und eigenen Interessen oder Auffassungen Geltung zu verschaffen. Der von der Verfassung gewährte weite Spielraum für die Auseinandersetzung mit Worten (Art. 5 GG und § 193 StGB) dulde keine Erweiterung auf tätliches Verhalten. Eine öffentliche Aktion, deren Ziel und Zweck eine Verkehrsbehinderung sei, könne nicht mehr der Garantie des Art. 8 Abs. 1 GG teilhaftig sein. Personenverbänden könne so wenig wie einzelnen die Mitsprache in öffentlichen Angelegenheiten mit anderen Mitteln als denen der Werbung, Überzeugung und Überredung gestattet sein. Diesen Ausführungen entnimmt das Oberlandesgericht, daß nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein Sitzstreik, der eine Verkehrsbehinderung bezweckt, rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB ist. Es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung Über folgende Rechtsfrage vorgelegt (wegen der Einzelheiten seiner Begründung vgl. NStZ 1986, 30);

"Sind Demonstrationen, die um der größeren Öffentlichkeitswirkung wegen darauf angelegt sind, die Bewegungs- und Handlungsfreiheit anderer durch Gewalt zu beeinträchtigen, stets rechtswidrig im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB, oder kann auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles die Verwerflichkeit entfallen?"

7

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Der Sachverhalt, welcher dem Urteil des Senats vom 8. August 1969 zugrunde lag und der Sachverhalt, von dem das OLG Köln auszugehen hat, weichen in wesentlichen Punkten voneinander ab.

8

1.

Bleibt der Unterschied der Sachverhalte außer Betracht, ist allerdings die Frage zu bejahen, ob der Senat in BGHSt 23, 46 eine entscheidungserhebliche Rechtsauffassung vertreten hat, die das vorlegende Oberlandesgericht daran hindern würde, so zu urteilen, wie es urteilen möchte. Der Senat führte aus: Wenn Demonstranten eine "Verkehrsbehinderung gerade zum Ziel und Zweck einer öffentlichen Aktion" machen, nehme ihr Verhalten "einen unfriedlichen Charakter" an und könne "nicht mehr der Garantie des Art. 8 Abs. 1 GG teilhaftig sein". Aus dem Recht zu friedlicher Versammlung lasse sich "kein Recht zu unfriedlicher Demonstration herleiten". Offen ließ der Senat, "in welchem Maße Verkehrsbehinderungen hinzunehmen sind, die sich als Nebenfolge einer friedlichen Demonstration ergeben" (BGHSt 23, 46, 57).

9

Aus diesen Ausführungen hat das OLG Köln begründetermaßen den Schluß gezogen, daß der Senat in seiner Entscheidung vom 8. August 1969 den Rechtssatz aufgestellt hat, "ein Sitzstreik, der eine Verkehrsbehinderung bezweckt", sei "stets rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB". Auch die Annahme des Oberlandesgerichts, daß in diesem Rechtssatz und seiner Begründung (vgl. I. 2.) "die tragenden Erwägungen" liegen (NStZ 1986, 30, 32), trifft zu. Zwar hob der Senat das angefochtene Urteil auf, weil die Ansicht des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich "in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befunden" (BGHSt 23, 46, 53), rechtlicher Prüfung nicht standhielt. Aber die für das Ergebnis dieser Prüfung ausschlaggebende rechtsfehlerhafte Argumentation der Strafkammer fand der Senat in Überlegungen, welche sich auf den Tatbestand und die Rechtswidrigkeit bezogen. Das Landgericht sei, so führte er aus, bei der Beurteilung der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen, indem es annahm, daß die Angeklagten "die erlaubten Grenzen nur um ein Geringes verfehlten" und zwar lediglich dadurch, daß sie die dem Tatgericht "angemessen erscheinende Zeitdauer der Verkehrsbehinderung" überschritten (BGHSt 23, 46, 56 und 58). Der Senat setzte andere Akzente. Das Sachverhaltsmoment der absichtlichen Verkehrsbehinderung erlangte ausschlaggebende Bedeutung. Die dieses Moment betreffenden rechtlichen Darlegungen waren die maßgeblichen, zur Aufhebung des Urteils der Strafkammer führenden juristischen Gesichtspunkte. Hinzu kamen verfassungsrechtliche Argumente (vgl. BGHSt 23, 46, 57). Das Oberlandesgericht Köln kann die von ihm in Aussicht genommene Entscheidung nicht treffen, wenn eine auf Verkehrsbehinderung abzielende Aktion von Demonstranten stets als verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB anzusehen ist.

10

2.

Die von den Tatumständen sich lösende Betrachtung läßt ein Kriterium außer acht, das für die Bestimmung der Tragweite der Rechtsausführungen des Senats, welche das Oberlandesgericht Köln zur Vorlegung der Sache bewogen haben, von wesentlicher Bedeutung ist. Stellt ein Revisionsgericht zur Beurteilung des ihm unterbreiteten Falles einen Rechtssatz auf, der als juristisch maßgeblicher Gesichtspunkt die Sachentscheidung trägt, dann kann dieser Rechtssatz für andere Fälle nur gelten, wenn sie der entschiedenen Sache "in den wesentlichen Beziehungen gleichkommen", "in wesentlichen Punkten gleichgelagert", "gleichartig" sind, wenn die Sachverhalte "die gleichen tatsächlichen Elemente", lediglich "nicht rechtserhebliche" Unterschiede aufweisen (Engisch, Einführung in das juristische Denken 8. Aufl. S. 183 f. und Anm. 246a; Coing, Grundzüge der Rechtsphilosophie 4. Aufl. S. 316). Denn ein Revisionsurteil kann nur eine Antwort auf den zu entscheidenden Fall geben. Er bestimmt auch da, wo es dem Revisionsgericht nicht gelingt, sich in seiner Ausdrucksweise auf ihn zu beschränken, die Tragweite des Urteils für künftige Fälle (BGHSt 18, 324, 326;  28, 165, 166 [BGH 31.10.1978 - 5 StR 432/78];  30, 160, 163;  Salger in KK GVG § 121 Rdn. 38 m.w.N.).

11

3.

Die für ein gesetzliches Merkmal oder eine gesetzliche Formel wesentlichen Umstände und Beziehungen eines Geschehens ergeben sich aus dem Bedeutungsinhalt des Merkmals oder der Formel. Normativ-wertausfüllungsbedürftige Begriffe und Generalklauseln, die in Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls "die elastische Lösung des ius aequum" ermöglichen (Lenckner JuS 1968, 249, 255), der "Vielgestaltigkeit der geregelten Lebensumstände und Rechtsprobleme" gerecht werden und dem Wandel "der herrschenden sozialethischen Vorstellungen" Rechnung tragen wollen (Zippelius, Einführung in die juristische Methodenlehre 3. Aufl. S. 58; Engisch a.a.O. S. 128), lassen sich nicht in lückenloser Katalogisierung der bewerteten Sachverhalt erschöpfend erfassen. Das gilt auch und in besonderem Maße für die Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB (Lenckner a.a.O. S. 251 Anm. 20 und S. 255).

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Sie ist Ausdruck der Erkenntnis, daß sich im Einzelfall die Grenzen des vom Gesetz geschlitzten Freiheitsraums erst ergeben können, wenn Nötigungsmittel und Nötigungszweck zueinander in Beziehung gesetzt werden. Die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung, die dem von Gewalt oder Drohung Betroffenen zuerkannt wird, setzt der Handlungsfreiheit des Täters und anderer Schranken. Jede Entscheidung zugunsten desjenigen, der Zwang im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB ausübt, verkürzt den Freiheitsraum des Betroffenen und sein Recht zur Notwehr (Lenckner JuS 1968, 304, 310). Die Frage, auf welcher Seite das Recht steht, kann nicht abstrakt-definitorisch entschieden werden (BayObLG JZ 1986, 404). Die Antwort verlangt in Erfassung aller für die Mittel-Zweck-Relation wesentlichen Umstände und Beziehungen eine Abwägung der auf dem Spiele stehenden Rechte, Güter und Interessen nach ihrem Gewicht "in der sie betreffenden Situation" (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 5. Aufl. S. 389). Das gilt auch, wenn der Täter Gewalt geübt hat. Ihre Anwendung mag "praktisch indiziell" für die Verwerflichkeit seines Handelns sein (BGHSt 23, 46, 55). Die Vielfalt ihrer Formen und die Unterschiede in der Intensität ihrer Wirkungen sprechen gegen eine pauschale Gewichtung. Insbesondere in Fällen, in denen der Täter mit "nur geringem körperlichen Kraftaufwand einen psychisch determinierten Prozeß in Lauf setzt" (BGHSt 23, 46, 54; OLG Düsseldorf StV 1986, 103, 104), seelische Hemmungen des Opfers auslöst, die "sich auswirken wie körperlicher Zwang" (BayObLG JZ 1986, 404, 405), können andere in die Abwägung eingehende Faktoren dem Verwerflichkeitsurteil entgegenstehen. Infolgedessen ist es ausgeschlossen, in dem Sachverhaltsmoment der beabsichtigten Verkehrsbehinderung eine stets hinreichende Bedingung für dieses Urteil zu sehen. Die rechtliche Bedeutung auch dieses Moments hängt von Umfang und Intensität der Zwangswirkungen ab, die von ihm ausgehen, sowie von allen anderen Gesichtspunkten (Tatumständen, Rechten und Interessen), die im Einzelfall für die Mittel-Zweck-Relation und ihre Bewertung wesentlich sind.

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4.

Infolgedessen muß das vorlegende Oberlandesgericht die Tatsache, daß der Angeklagte und seine Mitdemonstranten für mehrere Tage bestimmte, in ihren Auswirkungen überschaubare Verkehrsbehinderungen planten und für kürzere Zeitspannen verwirklichten, in Beziehung zu anderen für das Verwerflichkeitsurteil relevante Faktoren setzen und in ihrer aus dieser Relation sich ergebenden Bedeutung würdigen. Durch BGHSt 23, 46 wird das Ergebnis der Abwägung nicht präjudiziert. Der "Sitzstreik", mit dem es diese Entscheidung zu tun hatte, wies andere Dimensionen auf als die Blockade, mit der das OLG Köln befaßt ist. Die Beweggründe der an den Aktionen in der Innenstadt von Köln und vor dem Kasernentor beteiligten Demonstranten, die von ihnen verfolgten Zwecke, ihr Verhalten und das Ausmaß ihres Eingriffs in die Rechte anderer sind nicht "gleichgelagert".

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Mit diesem Vergleich will der Senat lediglich erläutern, weshalb er die Vorlegungsvoraussetzungen verneint hat. Er will damit die dem OLG Köln obliegende Entscheidung nicht beeinflussen. Insbesondere kann diesem Vergleich keine Stellungnahme zu der Frage entnommen werden, ob das mit einer Demonstration verfolgte "Fernziel" (vgl. dazu BayObLG JZ 1986, 404, 405) von wesentlicher Bedeutung für Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Tat sein kann.

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5.

Die nach dem Vorlegungsbeschluß ergangenen Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 10. Dezember 1985 (StV 1986, 103) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. Februar 1986 (JZ 1986, 404) mußte der Senat bei der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen außer Betracht lassen.

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III.

Die Entscheidung des Senats entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herdegen
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer