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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1965, Az.: 3 StR 12/65

Anwendung einer neuen Gesetzesvorschrift im Strafrecht wegen Herabsetzung des Strafrahmens nach Begehung der Tat; Teilweise Anwendung einer neuen Gesetzesvorschrift im Strafrecht; Strafbarkeit wegen Unterhaltens verfassungsfeindlicher Beziehungen; Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen das KPD-Verbot; Voraussetzungen der Einziehung von Druckschriften

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1965
Aktenzeichen
3 StR 12/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 05.11.1964

Fundstellen

  • MDR 1965, 838-839 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 1723-1724 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Staatsgefährdung

Amtlicher Leitsatz

Ist die Anwendung einer neuen Gesetzesvorschrift geboten, weil sie gegenüber der zur Tatzeit geltenden die geringere Strafe vorsieht (hier § 90 a Abs. 2 n.F. StGB gegenüber den §§ 42, 47 BVerfGG), so kann eine nach der neuen Vorschrift zulässige Einziehung angeordnet werden, auch wenn dies nach der früheren Vorschrift rechtlich nicht möglich war.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Juli 1965,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter K. Weber als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Dr. Faller
Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Urteilsverkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 5. November 1964 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin berichtigt, daß der Angeklagte nicht wegen "Verbr.". sondern wegen Vergehens nach § 90 a Abs. 2 StGB verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das KPD-Verbot (§ 90 a Abs. 2 n.F. StGB) in Tateinheit mit Unterhalten verfassungsfeindlicher Beziehungen (§ 100 d Abs. 2 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und verschiedene Druckschriften eingezogen.

2

Dem Urteil zufolge ist der Angeklagte seit langem überzeugter Anhänger der KPD/SED. Er ist wegen der Art seines Eintretens für ihre Bestrebungen in den Jahren 1953 bis 1959 bereits dreimal rechtskräftig zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Der jetzige Schuldspruch beruht darauf, daß der Angeklagte zu Ostern 1960 am "III. Kongreß der Arbeiterjugend ganz Deutschlands" in Erfurt und zu Pfingsten 1962 am "V. Kongreß der Arbeiterjugend beider deutscher Staaten und West-Berlins" in Leipzig teilgenommen hat, die beide vom "Freien Deutschen Gewerkschaftsbund" (FDGB) und von der "Freien Deutschen Jugend" (FDJ) gemeinsam veranstaltet wurden. Nach der Überzeugung des Landgerichts wußte der Angeklagte, daß der in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) bestehende FDGB nach dem im August 1956 durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]) erklärten Verbot der KPD für die "Westarbeit" der KPD/SED in der Bundesrepublik eine eigene Organisation unterhält, die als Ersatzorganisation für die verbotene KPD tätig ist. Es war ihm auch bekannt, daß die "Arbeiterjugend-Kongresse" den Zweck verfolgen, die früheren Mitglieder und Anhänger der KPD und ihrer Hilfsorganisationen aus der Bundesrepublik untereinander und mit ihren in die SBZ ausgewichenen Führern zusammenzubringen und so in ihrem Zusammengehörigkeitsgefühl und ihrem Zusammenhalt zu bestärken. Durch den Besuch der beiden Veranstaltungen wollte er sie in diesem Sinne "zustimmend mit tragen". Weil er die politischen Bestrebungen der SED/KPD uneingeschränkt zu seinen eigenen gemacht hat, kam es ihm darauf an, "durch seine regelmäßige Teilnahme an den Arbeiterjugend-Kongressen die verfassungsfeindliche Aktivität der SED/KPD in Richtung auf die Bundesrepublik zu fördern".

3

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Unterstützung einer Ersatzorganisation für die verbotene KPD gemäß § 90 a Abs. 2 n.F. StGB gewertet, den es als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB) gegenüber den zur Tatzeit geltenden §§ 42, 47 BVerfGG erachtet hat. Des mit der Straftat nach § 90 a Abs. 2 n.F. StGB in Tateinheit stehenden Vergehens gemäß § 100 d Abs. 2 StGB hat das Landgericht den Angeklagten deswegen für schuldig befunden, weil er auf beiden Veranstaltungen mit den Funktionären der SED und des FDGB Verbindung aufgenommen hat.

4

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge.

5

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

6

I.

Die Verfahrensrüge

7

Der Angeklagte rügt als vermeintlichen Verstoß gegen § 275 Abs. 1 (in Verbindung mit § 338 Nr. 7 oder mit den §§ 261, 264) StPO, daß ihm das Urteil erst am 15. März 1965, mehr als vier Monate nach seiner Verkündung, zugestellt worden ist.

8

Diese Rüge ist unbegründet. Damit, innerhalb welcher Frist nach der Verkündung dem Angeklagten, der ein Rechtsmittel eingelegt hat, eine Ausfertigung des mit den Gründen zu den Akten gebrachten Urteils zuzustellen ist, befaßt sich weder der § 275 Abs. 1 StPO noch eine andere Vorschrift. Auch Habscheid (NJW 1964, 629) und das Oberlandesgericht Köln (NJW 1964, 606 [OLG Köln 26.11.1963 - Ss 313/63]), auf die sich der Angeklagte beruft, sehen die erst spät erfolgte Zustellung des Urteils nicht als einen die Revision begründenden Verfahrensmangel an (vgl. auch Sarstedt JZ 1965, 238, besonders Fußnote 5).

9

Falls der Angeklagte geltend machen will, das schriftliche Urteil sei erst unter wesentlicher Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO gesetzten Wochenfrist zu den Akten gebracht worden, ist die Rüge nicht in zulässiger Weise erhoben. Der Angeklagte hat nicht, wie gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gefordert werden muß, angegeben, zu welchem Zeitpunkt das schriftlich abgesetzte Urteil zu den Akten gebracht worden ist oder - anders ausgedrückt - bis zu welchem Zeitpunkt es jedenfalls noch nicht zu den Akten gebracht war. Nur diese Angabe hätte aber dem Revisionsgericht gemäß § 352 Abs. 1 StPO die Prüfung der Rüge der verspäteten Absetzung des Urteils ermöglicht (vgl. Sarstedt a.a.O.).

10

II.

Die Sachrüge

11

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

12

1.

Die gegen den Schuldspruch gerichteten Einwendungen der Revision sind unbegründet.

13

a)

Ohne Rechtsirrtum und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 20, 45[BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64] aufgestellt hat, hat das Landgericht dargelegt, daß der FDGB in der Bundesrepublik über eine eigene Organisation verfügt und daß es sich insoweit bei ihm um eine Ersatzorganisation für die verbotene KPD handelt. Die dafür maßgebenden Umstände waren dem Urteil zufolge dem Angeklagten bekannt.

14

Aus den Urteils gründen ergibt sich auch hinreichend deutlich, daß der Angeklagte durch seine Teilnahme an den beiden Kongressen diese Ersatzorganisation vorsätzlich unterstützt hat. Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht diese Unterstützung nicht darin gefunden, daß der Angeklagte durch seine Teilnahme sich selbst in seiner kommunistischen Einstellung gestärkt hat. Vielmehr sind, wie im Urteil ausgeführt ist, die Kongresse deswegen abgehalten worden, um all den zahlreichen aus der Bundesrepublik gekommenen früheren Mitgliedern und Anhängern der KPD die Pflege der Kontakte untereinander und mit ihren in die SBZ ausgewichenen Führern zu ermöglichen und sie im Bewußtsein ihrer Zusammengehörigkeit und in ihrem Zusammenhalt zu stärken. Der Angeklagte hat die Veranstaltungen "zustimmend mit tragen" wollen; denn je mehr Gesinnungsfreunde der KPD aus der Bundesrepublik an den Veranstaltungen teilnahmen, desto eindrucksvoller und werbekräftiger konnten sie ablaufen. Die Teilnahme des Angeklagten war also geeignet, die Arbeit der verbotenen Ersatzorganisation des FDGB in der Bundesrepublik zu fördern (vgl. BGHSt 20, 89). Darauf kam es dem Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts auch an. Auch wenn er nicht selbst Mitglied dieser Ersatzorganisation war, konnte er sie doch als Außenstehender fördern und dadurch gegen das KPD-Verbot verstoßen. Dieser schon für das frühere Recht anerkannte Gesichtspunkt (BGHSt 18, 296, 298) [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63] hat in § 90 a Abs. 2 n.F. StGB, der die Unterstützung einer Ersatzorganisation gleichwertig neben der Beteiligung als Mitglied an ihr anführt, unmittelbar Ausdruck gefunden.

15

Das Landgericht hat sich beim Schuldspruch im Rahmen der in mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 18, 296, 298[BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63]/299, 301 bis 304; NJW 1964, 1082 [BGH 18.02.1964 - 3 StR 54/63];  1964, 2312 [BGH 19.08.1964 - 3 StR 17/64] [LG München 20.08.1964 - 6 T 121/64]; 3 StR 23/63 vom 2. Oktober 1963; 3 StR 57/64 vom 23. Februar 1965) unter Berücksichtigung des Grundgesetzes dargelegten Grundsätze gehalten, nach denen das erlaubte Eintreten für kommunistisches Gedankengut und für "die kommunistische Weltanschauung" abgegrenzt werden muß von der verbotenen und nach § 90 a n.F. StGB (vorher nach den §§ 42, 47 BVerfGG) strafbaren Förderung der KPD und ihrer Ersatzorganisationen. Nach dieser Vorschrift ist nicht strafbar, wer allgemein kommunistische Gedanken und Bestrebungen etwa um der geistigen Auseinandersetzung willen oder aus anderen Beweggründen vertritt und fördert, selbst wenn er erkennt, daß er damit der verbotenen KPD oder ihrer Ersatzorganisation irgendwie nützt. Insbesondere ist nicht schon die Teilnahme an einer von der verbotenen KPD oder einer ihrer Ersatzorganisationen im Rahmen ihrer "Westarbeit" in der SBZ veranstalteten Tagung schlechthin verboten und mit Strafe bedroht. Strafbar wird sie aber dann, wenn der Täter gerade den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen KPD oder ihrer Ersatzorganisation fördern will oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt oder wenn es ihm gar darauf ankommt, daß seine Tätigkeit zur Unterstützung der verbotenen KPD oder einer ihrer Ersatzorganisationen beiträgt. Dann macht er nicht von dem ihm zustehenden Recht der freien Meinungsäusserung Gebrauch, sondern er mißachtet vorsätzlich das vom Bundesverfassungsgericht um der Aufrechterhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung willen ausgesprochene Organisationsverbot. Gerade diesen Willen des Angeklagten hat das Landgericht rechtlich einwandfrei festgestellt.

16

b)

Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen den Schuldspruch gemäß § 100 d Abs. 2 StGB. In eigener verfassungsfeindlicher Absicht hat der Angeklagte dem Urteil zufolge auf beiden Kongressen Verbindung zu den Funktionären der SED und des FDGB genommen, die ihrerseits auf die Untergrabung zahlreicher Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik ausgingen.

17

2.

Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung halten ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Insoweit hat auch die Revision keine Einwendungen im einzelnen erhoben.

18

3.

Schließlich kann auch der Ausspruch über die Einziehung rechtlich nicht beanstandet werden.

19

Darauf, ob die eingezogenen Schriften strafbaren Inhalt haben, kommt es nicht an. Nach § 86 Abs. 1, § 98 Abs. 2 StGB können Gegenstände, die zur Begehung einer der in den §§ 89 bis 97 StGB bezeichneten Straftaten gebraucht oder bestimmt (worden) sind, eingezogen werden. Es ist nicht von Bedeutung, ob der Besitz der Gegenstände (auch Schriften) an sich erlaubt und nicht strafbar ist. Notwendige Voraussetzung der Einziehung ist nur, daß der Täter eine der Straftaten nach den §§ 89 bis 97 StGB begangen, d.h. vollendet oder versucht hat und daß ihm die Gegenstände mindestens zur Vorbereitung und Unterstützung dieser strafbaren staatsgefährdenden Tätigkeit gedient haben (Urteile des Bundesgerichtshofs 3 StR 15/60 vom 13. Mai 1960, 3 StR 3/63 vom 20. März 1963 und 3 StR 11/63 vom 24. April 1963 im Anschluß an die für den rechtsähnlichen Fall des § 40 StGB maßgebende Entscheidung BGHSt 8, 205, 212[BGH 06.10.1955 - 3 StR 279/55]/213).

20

Der Angeklagte hat dem KPD-Verbot des Bundesverfassungsgerichts vorsätzlich zuwidergehandelt. Nach den zur Tatzeit geltenden §§ 42, 47 BVerfGG hätte allerdings die Einziehung nicht auf § 86 StGB gestützt werden können (BGHSt 18, 136). Mit Recht hat jedoch das Landgericht den § 90 a Abs. 2 n.F. StGB als das mildere Gesetz gegenüber den §§ 42, 47 BVerfGG erachtet. Das mildere von zwei zu vergleichenden Gesetzen ist dasjenige, welches nach der Gestaltung des Einzelfalls das dem Angeklagten günstigere Ergebnis zuläßt (BGHSt 20, 22, 25[BGH 08.09.1964 - 1 StR 292/64];  20, 74, 75) [BGH 09.10.1964 - 3 StR 32/64]. Bei der hiernach gebotenen Prüfung sind zunächst die nach beiden Gesetzen zulässigen Hauptstrafen miteinander zu vergleichen; erst wenn sich daraus das mildere Gesetz nicht ergibt, kann es auf Nebenstrafen und Nebenfolgen ankommen (Schwarz/Dreher StGB 27. Aufl. § 2 Anm. 4 B c). Die in § 90 a Abs. 2 n.F. StGB ohne Mindestgrenze angedrohte Gefängnisstrafe ist für den Angeklagten günstiger als die in den §§ 42, 47 BVerfGG vorgesehene Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis. Es kann aber nur entweder die frühere oder die neue Gesetzesvorschrift in ihrer Gesamtheit angewendet werden; die Beurteilung teilweise nach der alten und teilweise nach der neuen Vorschrift ist nicht zulässig. Die Anwendung des § 90 a Abs. 2 n.F. StGB rechtfertigt somit auch diejenige des § 86 StGB. Übrigens ist die Anwendung des § 86 StGB auch gemäß § 101 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, weil der Angeklagte auch der in § 100 d Abs. 2 StGB bezeichneten Straftat schuldig gesprochen worden ist.

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Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte ein "überzeugter und aktiver Parteigänger der SED/KPD", der in "Zielidentität" mit der SED/KPD deren und seine eigenen verfassungsfeindlichen Bestrebungen in strafbarer, staatsgefährdender Weise verfolgt. Bei den eingezogenen Schriften handelt es sich um "kommunistisches Schrifttum", das durchweg von kommunistischen Verlagen und Stellen herausgegeben worden ist. Der Angeklagte hat sich der Durcharbeitung dieser Schriften "mit großem Fleiß ... gewidmet"und sich durch sie nach der klar erkennbaren Überzeugung des Landgerichts in seiner "Zielidentität" und seinem Willen, staatsgefährdende Straftaten zu begehen, bestärken lassen. Die Schriften stehen daher in enger Beziehung zu den vom Angeklagten begangenen Straftaten und haben zu ihrer Vorbereitung und Unterstützung gedient. Weil er sich auf diese Weise über die Vorschriften des "allgemeinen" Strafgesetzes hinweggesetzt hat, kann er sich nicht auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG berufen.

22

Das Landgericht hat nicht schlechthin alle bei der Haussuchung gefundenen Schriften eingezogen. Es ist in den Urteilsgründen zu Recht nur auf diejenigen Schriften eingegangen (UA S. 29: "Unter anderem sind folgende Schriften gefunden worden"), bei denen es überhaupt den Verdacht gehabt hat, sie könnten dem Angeklagten für seine strafbare staatsgefährdende Tätigkeit zu dienen bestimmt gewesen sein. Von diesen Schriften hat es zunächst die auf S. 31 der Urteilsausfertigung erwähnten "4 Exemplare von Textausgaben" nicht eingezogen. Von den weiter angeführten 28 Schriften (in dem 30 Nummern umfassenden Verzeichnis UA S. 29 bis 31 fehlen die Nummern 16 und 26) hat es außerdem die unter den Nummern 15 und 29 erwähnten von der Einziehung ausgenommen. Daraus ergibt sich klar, daß das Landgericht für jede einzelne Schrift gesondert geprüft hat, ob es sich um eine "für die Bevölkerung der Bundesrepublik bestimmte Hetzschrift" handelt, die "dem Angeklagten für seine strafbare kommunistische Tätigkeit zu dienen bestimmt" war. Daß es sich darüber nicht für jede Schrift einzeln in den Urteilsgründen ausgesprochen hat, kann, besonders angesichts des großen Umfangs des Schriftenmaterials, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden (vgl. BGHSt 9, 88, 90) [BGH 07.03.1956 - 6 StR 92/55].

Weber
Dr. Wiefels
Faller
Börtzler
Dr. R. Weber