Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1988, Az.: BVerwG 5 C 68.85

Berechnung; Anteilige Aufwendungen; Sozialhilferecht; Hilfebedürftiger; Unterkunft; Miete; Verwandte; Hausgemeinschaft; Zahl der Personen; Aufteilung; Alter; Andere Handhabung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.01.1988
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 68.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 06.08.1985 - AZ: 13 A 42/85

Fundstellen

  • BVerwGE 79, 17 - 22
  • DokBer A 1988, 120-122
  • DÖV 1988, 734-736
  • FEVS 37, 272 - 277
  • NDV 1988, 280-281
  • NJW 1989, 313-314 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 261 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1989, 201 (amtl. Leitsatz)
  • ZfS 1988, 181-183

Amtlicher Leitsatz

Leben nicht hilfebedürftige und hilfebedürftige Personen, die miteinander verwandt/verschwägert sind, in Haushaltsgemeinschaft, bestehen die (angemessenen) Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft in einem Teil der (angemessenen) Miete, die für die Wohnung der Haushaltsgemeinschaft zu entrichten ist.

Für den Rgelfall ist diese Miete nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen ohne Rücksicht auf deren Alter aufzuteilen.

Redaktioneller Leitsatz

Die Berechnung der anteiligen Aufwendungen, die nach Sozialhilferecht dafür anzuerkennen sind, daß ein Hilfebedürftiger Unterkunft findet (Miete), der mit seinen nicht hilfebedürftigen Verwandten in Hausgemeinschaft lebt, erfolgt grundsätzlich, indem die Zahl der Personen aufgeteilt wird, die zur Hausgemeinschaft gehören, ohne Beachtung des Alters; Kriterien, um es ausnahmsweise anders zu handhaben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Dr. Hömig
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. August 1985 geändert. Die - noch anhängige - Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen die Klägerin zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die 1941 geborene, schwerbehinderte und (jedenfalls während der fraglichen Zeit) einkommens- und vermögenslose Klägerin trennte sich Anfang November 1984 von ihrem Ehemann und zog in die Wohnung ihrer (1965 geborenen) Tochter; zu deren Haushalt gehören außer dem Ehemann zwei Kinder. Am 12. November 1984 beantragte die Klägerin bei der zum beklagten Kreis, dem Träger der Sozialhilfe, gehörenden Gemeinde H., ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, weil ihr Ehemann ihr keinen Unterhalt leiste. Sie legte einen zwischen ihr und ihrem Schwiegersohn geschlossenen Mietvertrag vor; danach hatte sie für ein möbliertes Zimmer mit Küchen- und Badbenutzung monatlich 300 DM zu entrichten. Das Amt H. setzte die Hilfe zum Lebensunterhalt auf 427,20 DM (Monatsbetrag) fest. Dabei berücksichtigte es als Kosten der Unterkunft 90 DM, nämlich ein Fünftel der vom Schwiegersohn entrichteten (die Kosten für die Heizung einschließenden) Monatsmiete von 450 DM.

2

Nachdem der Beklagte den wegen Übernahme von Unterkunftskosten in Höhe von 300 DM monatlich erhobenen Widerspruch am 31. Januar 1985 zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin Klage erhoben, gerichtet darauf, weitere 210 DM Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Beklagte der Klägerin weitere 50 DM zugebilligt, nachdem diese eine Bescheinigung des Vermieters vorgelegt hatte, worin dieser bescheinigt hatte, von der Klägerin "wegen Abnutzung der Wohnung" 50 DM zu erhalten (dementsprechend bestätigte der Schwiegersohn der Klägerin nunmehr, daß die Klägerin an ihn 250 DM zahle). Andererseits hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf Zahlung weiterer 22,50 DM beschränkt, nämlich den Unterschiedsbetrag, der sich unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 90 DM bei einer Viertelung (statt Fünftelung) der vom Schwiegersohn entrichteten Miete ergibt.

3

Der so eingeschränkten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der notwendige Lebensunterhalt umfasse die Kosten der Unterkunft. Da die Klägerin mit ihrer Tochter und deren Familie in Haushaltsgemeinschaft lebe und die Höhe der Gesamtmiete zu rechtlichen Erörterungen keinen Anlaß biete, komme es allein auf die Aufteilung der Unterkunftskosten auf die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft an, wobei der von der Klägerin unmittelbar an den Vermieter gezahlte "Zuzugszuschlag" außer Ansatz bleiben müsse, weil er allein auf die Klägerin entfalle. Eine Aufteilung der Miete nach Kopfteilen werde dem Unterkunftsbedarf der Mitglieder der Wohngemeinschaft nur dann gerecht, wenn es sich um Erwachsenne oder wenigstens um Heranwachsende vom 14./15. Lebensjahr an handele. Kleine Kinder nach voller Kopfzahl zu berücksichtigen sei dagegen nicht gerechtfertigt. Hier erscheine es angemessen, die Höhe des Bedarfs mit der Hälfte dessen anzunehmen, was für einen Erwachsenen (Heranwachsenden) anzusetzen sei. Für diese Betrachtungsweise sei entscheidend, daß ein Kind unter 14/15 Jahren die Wohnung nicht in gleichem Umfange nutze wie ein anderer Bewohner vom 14./15. Lebensjahr an. Erst von diesem Lebensjahr an nutze ein Kind aufgrund selbständig entwickelter Bedürfnisse und nicht mehr aufgrund von im wesentlichen auf die Familie ausgerichteten Vorstellungen die Wohnung.

4

Mit der Revision (unter Übergehung der Berufungsinstanz) erstrebt der Beklagte, daß die - noch anhängige - Klage abgewiesen wird. Er tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß je nach dem Alter von zur Haushaltsgemeinschaft gehörenden Kindern Unterkunftskosten unterschiedlich aufzuteilen seien, entgegen, weil auch Kleinkinder in die Familie voll integriert seien. Er weist darauf hin, daß auch im Wohngeldgesetz und im Unterhaltssicherungsgesetz die Aufteilung nach Köpfen bestimmt sei.

5

Die Klägerin hält die Begründung des angefochtenen Urteils für zutreffend; mit ihr würden die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt.

6

Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht vertritt die Ansicht, daß es - bestehe zwischen dem Hilfesuchenden und den übrigen Bewohnern einer Wohnungmit Rücksicht auf das enge Verwandschafts- bzw. Schwägerschaftsverhältnis eine Haushaltsgemeinschaft - für die Beurteilung des sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedürfnisses nach Unterkunft nicht auf das Maß der Nutzung der Wohnung durch ihre Bewohner im einzelnen ankomme; vielmehr sei von einem gleichen Wohnraumbedarf von Kindern und Erwachsenen auszugehen, und hiervon sei nur abzuweichen, wenn Besonderheiten vorlägen.

7

II.

Die nach § 134 Abs. 1 VwGO zulässige Revision unter Übergehung der. Berufungsinstanz ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage, soweit sie nach ihrer teilweisen Rücknahme und nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache noch anhängig geblieben war, abweisen müssen; denn die Klägerin hat für die Zeit vom 12. November 1984 bis zum 31. Januar 1985 - das ist der Zeitraum, hinsichtlich dessen nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, insbesondere der des Bundesverwaltungsgerichts (siehe die Übersicht in ZfSH/SGB 1983, 209), die Hilfegewährung (regelmäßig) zulässigerweise Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein kann - keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte ihr im Rahmen der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 12 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBl. I S. 613) und § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (Regelsatzverordnung) - Regelsatz-VO - vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515) für die Unterkunft über die gewährten 140 DM hinaus weitere 22,50 DM zahlt.

8

Bei der rechtlichen Beurteilung im einzelnen sind - wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist - die vom Beklagten (nachträglich) zusätzlich als Kosten der Unterkunft übernommenen 50 DM, die die Klägerin laut der Erklärung des Vermieters an diesen unmittelbar zu zahlen hatte, außer Betracht zu lassen. Daß der Beklagte im übrigen als Kosten der Unterkunft der Klägerin nur ein Fünftel der Miete anerkannt hat, die der Schwiegersohn der Klägerin in Höhe von 450 DM monatlich zu entrichten hatte und an deren Angemessenheit zu zweifeln weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht Anlaß gesehen haben, ist rechtmäßig. Die Klägerin hat nach der Trennung von ihrem Ehemann und dem Verlassen der ehelichen Wohnung ihren Bedarf an Unterkunft nicht durch Mieten einer Wohnung oder eines (möblierten) Zimmers bei Dritten unter Begründung eines eigenständigen Haushalts gedeckt. Vielmehr hat sie sich in die Wohnung ihres Schwiegersohnes begeben und von da an mit diesem, ihrer Tochter und ihren Enkelkindern in Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 16 Satz 1 BSHG gelebt. Das hat das Verwaltungsgericht - nach § 137 Abs. 2 und § 134 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Revisionsgericht bindend - in tatsächlicher Hinsicht festgestellt. Auch die Klägerin hat nicht beanstandet, daß der Beklagte bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 Abs. 1 Regelsatz-VO den Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen über 21 Jahre, nicht aber denjenigen für einen Haushaltsvorstand angesetzt hat.

9

Infolgedessen ist die Frage, für welche Aufwendungen der Unterkunft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatz-VO laufende Leistungender Sozialhilfe zu gewähren sind, nicht danach zu beantworten, ob die Miete angemessen ist, die die miteinander verwandten (verschwägerten) Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft - der hilfebedürftige Haushaltsangehörige als "Mieter" und ein anderer Haushaltsangehöriger als "Vermieter" - in einer Weise durch Vertrag vereinbart haben, die bei der Vermietung eines Teils der Wohnung an einen Dritten als Untermieter üblich ist. Zu Recht ist daher das Verwaltungsgericht für den Fall der Aufnahme eines Hilfebedürftigen in eine Haushaltsgemeinschaft, wie sie namentlich unter Verwandten und Verschwägerten regelmäßig bestehen wird, davon ausgegangen, daß die Aufwendungen für die Unterkunft dieser Haushaltsgemeinschaft, wie sie nach Aufnahme des Hilfebedürftigen in sie besteht, aufzuteilen sind, um so die sozialhilferechtlich anzuerkennenden Aufwendungen des allein hilfebedürftigen Mitglieds dieser Gemeinschaft zu ermitteln. Offenbar ist auch die Klägerin selbst zu dieser Auffassung gelangt; denn sie hat nicht mehr die mit ihrem Schwiegersohn durch Vertrag vereinbarte Miete zur Grundlage ihres Begehrens auf Übernahme von Unterkunftskosten gemacht.

10

Für den Regelfall ist die Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft nach der Zahl der Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft Rechtens. Eine Beschränkung dieser Regel auf Erwachsene und Kinder nach Vollendung des 14. oder 15. Lebensjahres ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht geboten, auch nicht unter dem Aspekt, daß sich u.a. das Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles richtet (§ 3 Abs. 1 BSHG). Durch den Individualisierungsgrundsatz ist - in sachgerechten Grenzen - eine generalisierende, pauschalierende Regelung nicht ausgeschlossen. Das zeigt sich gerade darin, daß von Gesetzes wegen der typische Regelbedarf durch laufende Leistungen nach Regelsätzen zu decken ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Auch anderwärts hat der Gesetzgeber - nicht zuletzt im Interesse der Praktikabilität - gerade in bezug auf Aufwendungen für die Unterkunft eine Aufteilung nach der Kopfzahl der Bewohner bestimmt, nämlich in § 7 a Abs. 3 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1980 (BGBl. I S. 1685) und in § 7 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes in der am 27. Dezember 1982 bekanntgemachten Neufassung (BGBl. I S. 1921).

11

Das Bewohnen einer Wohnung durch eine Familie, die aus Erwachsenen, insbesondere den Eltern, und Kindern besteht, ist eine typische einheitliche Lebenssituation, die (für den Regelfall) eine an der Intensität der Nutzung der Wohnung durch die einzelnen Familienmitglieder im Einzelfall ausgerichtete Betrachtung und in deren Gefolge eine unterschiedliche Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zuläßt. Abgesehen davon, daß die vom Verwaltungsgericht auf die Vollendung des 14. oder 15. Lebensjahres abstellende Grenzziehung, die sich auch in Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer findet (siehe die Nr. 12.01 Abs. 2 Satz 2 der Sozialhilferichtlinien des Bayerischen Städtetages, des Landkreisverbandes Bayern und des Verbandes der Bayerischen Bezirke, bekanntgemacht am 16. Januar 1984 in AMBl. S. A 36; die Nr. 25 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2der Berliner Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 bis 26 außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen vom 25. Oktober 1985 <ABl. 1986 S. 30>), willkürlich erscheint, weil sich mit Rücksicht auf die Singularität der Lebensweise jedweder Familie eine eine solche Grenzziehung rechtfertigende allgemeine Erfahrung nicht feststellen läßt, würde eine deshalb notwendig werdende Aufklärung durch den Träger der Sozialhilfe im Einzel fall zum einen diesen vor praktisch kaum lösbare Schwierigkeiten stellen, wie das Verwaltungsgericht selbst erkannt hat. Zum anderen erschiene eine derartige Aufklärung als ein von der Sache her nicht gebotenes und daher nicht zu rechtfertigendes Eindringen in die familiäre Intimsphäre.

12

Die hiernach auch der Verwaltungspraktikabilität gerecht werdende, nicht durch willkürliche Grenzziehungen nach Altersgruppen eingeschränkte Aufteilung der Unterkunftskosten nach Köpfen - sie würde in gleicher Weise im umgekehrten Fall gelten (hilfebedürftig sind eine in den Haushalt nicht hilfebedürftiger Eltern zuziehende Mutter mit ihren kleinen Kindern) und sich dann zugunsten der Hilfebedürftigen auswirken - bedarf nur dann der Korrektur, wenn und soweit der Hilfefall durch sozialhilferechtlich bedeutsame Umstände gekennzeichnet ist, die ohne weiteres objektivierbar und dem Träger der Sozialhilfe möglicherweise sogar bereits bekannt sind. Das kann einerseits ein über das normale Maß hinausgehender und dementprechend nach § 3 Abs. 1 BSHG besonders zu berücksichtigender Bedarf des Hilfesuchenden an Unterkunft sein. Andererseits können die besonderen Umstände,die ein anerkennenswertes Mehr an Unterkunftsbedarf ausmachen, in der Person eines der nicht hilfebedürftigen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bestehen, Umstände, die auch sonst von Belang sind, wenn es darum geht, in Anwendung der §§ 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG und des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO den angemessenen Umfang von Aufwendungen für die Unterkunft festzustellen (siehe dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1985 <BVerwGE 72, 88[BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]> und 27. November 1986 <BVerwGE 75, 168[BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]>). Zu denken ist hierbei insbesondere an Fälle der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. "Besonderheiten" in diesem Sinne hat die Klägerin zu keiner Zeit geltend gemacht. Auch das Verwaltungsgericht hat derartiges nicht festgestellt.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Dr. Hömig