Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1993, Az.: IV ZR 181/92
Leasing-Vertrag; Totalschaden; Neupreisentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1993
- Aktenzeichen
- IV ZR 181/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 13 AKB
Fundstellen
- BB 1993, 1831-1832 (Volltext mit amtl. LS)
- DAR 1993, 385-386 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1993, 1968-1969 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 42-43 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 2870-2871 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1993, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 1223-1224 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, 1315-1316 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1993, 344-345 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für die Berechnung der Neupreisentschädigung im Fall des Totalschadens eines Leasingfahrzeugs ist i. d. R. auf die Verhältnisse des Leasinggebers abzustellen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der Neupreisentschädigung für ein Leasingfahrzeug aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Kaskoversicherung. Im wesentlichen geht es darum, ob auf den Leasinggeber oder auf den Leasingnehmer bei der Ermittlung des für die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs erforderlichen Betrages abzustellen ist. Der Kläger hatte von der ... (Leasinggeberin) einen Audi 100 geleast. Wie in der Bedingung Nr. X des Leasingvertrages über den Versicherungsschutz vorgeschrieben, nahm er eine Kaskoversicherung mit 650 DM Selbstbeteiligung, was durch einen Sicherungsschein für die Leasinggeberin nachzuweisen war. Das Fahrzeug wurde bei einem Unfall total beschädigt. Daraufhin vereinbarte der Kläger mit der Leasinggeberin die Aufhebung des Leasingvertrages gegen eine Abstandszahlung. Bei dem Autohändler, über den er bereits das Leasingfahrzeug bezogen hatte, kaufte er nun einen neuen Audi 100 zum Preis von 44. 899, 99 DM einschließlich Mehrwertsteuer sowie Überführungs- und Zulassungskosten. Die Versicherungsforderung trat er an den Autohändler ab. Die Beklagte leistete an die Leasinggeberin eine Entschädigung in Höhe von 30. 142, 07 DM. Diese hatte sie errechnet, indem sie vom Neupreis des Fahrzeuges am Schadenstag von 44. 028 DM außer Fahrzeugrestwert ohne Mehrwertsteuer und Selbstbeteiligung mit insgesamt 1. 527, 19 DM auch 14% Mehrwertsteuer und 18% Käuferrabatt abzog. Die Leasinggeberin ist zum Vorsteuerabzug berechtigt und kann Rabatt in Anspruch nehmen.
Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte eine Entschädigung von insgesamt 43. 249 DM zu 1eisten habe, nämlich die von ihm aufgewandten 44. 899, 99 DM abzüglich 1. 000 DM Fahrzeugrestwert (877, 19 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) und abzüglich 650 DM Selbstbeteiligung. Er hat in erster Instanz eine restliche Entschädigung von 13. 106, 93 DM (Forderung von 43. 249 DM abzüglich gezahlter 30. 142, 07 DM) nebst Zinsen sowie Zinsschaden in Höhe von 497, 66 DM wegen verspäteter Zahlung der 30. 142, 07 DM verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage mit der Erwägung, daß der Leasinggeberin nur ein Käuferrabatt von 5, 46% und nicht von 18% zugestanden habe, in Höhe von 4. 843, 51 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zahlung an den Autohändler weiter, soweit das Berufungsgericht nicht bereits 4. 843, 51 DM nebst Zinsen zugesprochen hat.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. 1. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hätte die Leasinggeberin als Fahrzeugeigentümerin am Schadenstag 34. 985, 58 DM aufwenden müssen, um das total beschädigte Leasingfahrzeug durch einen entsprechenden Neuwagen zu ersetzen. Die Parteien gehen davon aus, daß die Neuwertentschädigung gezahlt werden muß. Die Leasinggeberin ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, so daß es auf den Nettoneupreis ohne Mehrwertsteuer ankommt. Ihr wären vom Fahrzeughersteller 5, 46% Rabatt auf diesen Nettoneupreis gewährt worden. Die Leasinggeberin hat 30. 142, 07 DM von der Beklagten erhalten. Mit dem Berufungsurteil ist der an der Gesamtaufwendung noch fehlende Restbetrag von 4. 843, 51 DM ausgeurteilt worden. Damit ist die Verpflichtung der Beklagten aus §§ 13 (2) und 12 AKB zur Zahlung der Neupreisentschädigung erledigt.
Für die Berechnung dieser Entschädigung ist auf die Leasinggeberin abzustellen und nicht auf den Kläger. Zutreffend bezeichnet das Berufungsurteil die vom Kläger genommene Versicherung als Fremdversicherung gemäß §§ 74 ff. VVG zugunsten der Leasinggeberin. Deren Risiko als Eigentümerin des Fahrzeugs soll abgedeckt werden, wenn auch das eigene Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers, hier des Klägers, mitversichert ist. Der auszugleichende Sachschaden ist der Leasinggeberin als Eigentümerin des total beschädigten Fahrzeugs und nicht dem Kläger entstanden. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß das Sacherhaltungsinteresse des Klägers mitversichert ist. Dieses Interesse des Klägers besteht darin, daß er nach dem Leasingvertrag für Untergang, Verlust und Beschädigung des Fahrzeuges haftet, also der Leasinggeberin gegebenenfalls Schadensersatz schuldet. Die Kaskoversicherung steht allein für den Sachschaden ein (BGHZ 116, 278, 283f.). Der geschuldete Schadensersatz im Fall des Totalschadens kann aber den Betrag nicht übersteigen, den die Leasinggeberin für den Erwerb eines Neuwagens aufbringen muß. Bei einem Totalschaden ist der Schädiger gemäß § 251 Abs. 2 BGB berechtigt, den Geschädigten in Geld zu entschädigen. Die Höhe der Geldentschädigung bemißt sich nach den Verhältnissen des Geschädigten. Also kommt es auf die Verhältnisse der Leasinggeberin an.
2. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil bisher die Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob für den Umfang der Berechnung einer Neupreisentschädigung gemäß § 13 AKB im Falle des Totalschadens eines Leasingfahrzeuges stets auf die Verhältnisse des Leasinggebers abzustellen ist (vgl. zuletzt OLG Karlsruhe VersR 1990, 1222 und OLG Hamm VersR 1991, 918 und VersR 1992, 440).
a) Bislang hatte der erkennende Senat in drei Leasingfällen zu entscheiden; jedoch ging es im Beschluß vom 30. April 1991 - IV ZR 243/90 - r+s 1991, 223 nicht um einen Totalschaden, also nicht um die Neupreisentschädigung. In den Fällen der Urteile vom 6. Juli 1988 und 5. Juli 1989 (IVa ZR 24/87 - VVGE AKB § 13 Nr. 7 = VersR 1988, 949 [BGH 06.07.1988 - IV a ZR 241/87] = r+s 1988, 255 und IVa ZR 189/88 - VVGE AKB § 13 Nr. 8 = VersR 1989, 950 = r+s 1989, 317) hatte jeweils der Leasinggeber das zerstörte Leasingfahrzeug wieder beschafft.
In dem Urteil vom 6. Juli 1988 hat der Senat auf das mitversicherte Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers hingewiesen und mit den Worten "jedenfalls in diesem Fall" die Zulassungsfrage bewußt offengelassen. Die Möglichkeiten der Ausgestaltung von Leasingverträgen - z.B. eines Erwerbsrechtes oder gar einer Erwerbspflicht des Leasingnehmers - und demgemäß die Bewertung des Sachinteresses eines Leasingnehmers waren anhand der bis dahin veröffentlichten Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt.
In dem Fall des Urteils vom 5. Juli 1989 hatte der Leasingnehmer zwar nach dem Wortlaut des Leasingvertrages gerade kein Erwerbsrecht, behauptete aber, daß der Lieferant des Leasingfahrzeuges ihm ein uneingeschränktes Erwerbsrecht am Ende der Leasingzeit zugesagt habe, so daß er im wirtschaftlichen Sinne Eigentümer sei. Gleichwohl hat der Senat wegen der Eigentümerstellung des Leasinggebers ohne Rücksicht auf das möglicherweise wegen des Erwerbsrechts sogar verstärkte Sacherhaltungsinteresse nur die Verhältnisse des Leasinggebers in Rechnung gestellt.
In Fortführung dieses Urteils ist die Zulassungsfrage dahin zu beantworten, daß im Regelfall die Verhältnisse des Leasinggebers als des Eigentümers maßgeblich sind. Das mitversicherte Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers erschöpft sich - wie bereits ausgeführt - bei den üblichen Leasingbedingungen darin, daß er die Gefahr für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Leasingfahrzeugs trägt, so daß der von ihm allenfalls geschuldete Schadensersatz bei Totalschaden die Neuwertentschädigung nicht übersteigt.
b) Für die Berechnung der Neupreisentschädigung gemäß § 13 (2) AKB kommt es bei den üblichen Leasingbedingungen nicht darauf an, ob der Leasingnehmer ein "Ersatzfahrzeug" beschafft. Für § 13 (2) AKB ist grundsätzlich die Anschaffung eines "Ersatzfahrzeuges" unerheblich: Die Entschädigungshöhe wird durch den vom Versicherungsnehmer aufzuwendenden Neupreis bestimmt; als Versicherungsnehmer in diesem Sinne muß wegen des notwendigen sinngemäßen Verständnisses in Leasingfällen der Leasinggeber angesehen werden (Senatsurteil vom 6. 7. 1988 aaO). Nach den üblichen Leasingbedingungen wird im Fall des Totalschadens oder Verlustes der Leasingvertrag entweder wie hier einverständlich aufgehoben oder aber gekündigt. Dann aber kann ohnehin mangels eines Leasingvertrages nur noch der Leasinggeber selbst als der geschädigte Eigentümer ein Fahrzeug anschaffen, das rechtlich gesehen als Ersatzfahrzeug im Sinne der Wiederherstellungsklausel des § 13 (10) AKB in Betracht kommt. Also kann die "Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs durch den Leasingnehmer", auf die im Schrifttum für die Maßgeblichkeit der Verhältnisse des Leasingnehmers abgestellt wird (Knappmann in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. AKB § 13 Anm. 3 S. 1498, weiter Wussow, WI 1988, 171 und 1989, 38) nur bei der in Leasingfällen bislang offenbar (vgl. OLG Hamm VersR 1988, 926[OLG Hamm 20.11.1987 - 20 U 135/87] unter I 1 a.E.) unüblichen Vertragsgestaltung erwogen werden, daß der Leasingnehmer bei Totalschaden oder Verlust die Pflicht hat, auf eigene Kosten dem Leasinggeber ein "Ersatzfahrzeug" zu stellen (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 14. Aufl. AKB § 13 Rdn. 44).
3. Danach sind die Fragen, ob der Kläger aktivlegitimiert ist, ob er die Versicherungsforderung trotz des Sicherungsscheins an den Autohändler abtreten konnte, ohne Bedeutung. Ebensowenig kommt es für die Abweisung der Mehrforderung des Klägers darauf an, daß der darin enthaltene Betrag von 950 DM für Überführungs- und Zulassungskosten schon nach § 13 (6) AKB. nicht geschuldet ist. Die hinsichtlich des Zinsschadens von 497, 66 DM der Revisionsbegründung lediglich zu entnehmende materiell-rechtliche Rüge ist gegenüber der Darlegung im Berufungsurteil, die Verzugsvoraussetzungen hätten nicht vorgelegen, nicht begründet.