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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.1982, Az.: BVerwG 8 C 78.82

Zurückstellung vom Wehrdienst wegen unzumutbarer Härte ; Erteilung einer schriftlichen Zusage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.09.1982
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 78.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 16508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 01.07.1982 - AZ.: VG W 1 K 82 A.0463

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. September 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Kleinvogel
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. Juli 1982 und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. Juli 1982 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf je 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am 26. April 1954 geborene Kläger wurde am 10. April 1973 als wehrdienstfähig gemustert. Das Kreiswehrersatzamt Würzburg teilte ihm durch Schreiben vom 29. Januar 1982 mit, daß seine Einberufung zum 1. April 1982 vorgesehen sei und berief ihn mit Bescheid vom 9. Februar 1982 zu diesem Zeitpunkt zum 7. Sanitätsbataillon 2 in Marburg ein. Der Kläger legte Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, er unterziehe sich zur Zeit der Zweiten Lehramtsprüfung mit der Fächerverbindung Kunsterziehung und Maschinenschreiben; durch die Einberufung zum vorgesehenen Zeitpunkt würde seine Berufslaufbahn gefährdet, weil der Vorbereitungsdienst wegen einer Änderung der Fachlehrerausbildung später nicht mehr fortgesetzt werden könnte.

2

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 1982 setzte die Wehrbereichsverwaltung IV den Vollzug des Einberufungsbescheides bis zum 30. Juni 1982 aus und bestimmte als neuen Dienstantrittstermin den 1. Juli 1982, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, die Prüfung abzulegen. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

3

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die vorgenannten Bescheide aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. Juli 1982 abgewiesen. Es hat im wesentlichen zur Begründung ausgeführt, eine die Zurückstellung über die Vollendung des 28. Lebensjahres rechtfertigende unzumutbare Härte im Sinne von § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG liege nicht vor. Unterstelle man zugunsten des Klägers im Hinblick auf die Zweite Lehramtsprüfung eine unzumutbare Härte, so habe die Beklagte diese nur für kurze Zeit, nämlich bis zum Abschluß der schriftlichen Prüfung am 15. Juni 1982 bestehende Härte durch Hinausschieben des Dienstantrittszeitpunkts in rechtlich zulässiger Weise behoben. Dem Kläger sei auch keine schriftliche Zusage im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erteilt worden, daß er vor Abschluß seiner Ausbildung nicht einberufen oder über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus vom Wehrdienst zurückgestellt werde.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.

5

Einen Antrag des Klägers,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid vom 9. Februar 1982 anzuordnen,

6

hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 1. Juli 1982 unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom gleichen Tage abgelehnt.

7

Der Kläger begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Er vertritt die Auffassung, seine Einberufung verstoße gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG, weil er in dem im Widerspruchsbescheid bestimmten Dienstantrittszeitpunkt das 28. Lebensjahr vollendet habe.

8

Die Beklagte tritt dem Anordnungsantrag entgegen.

9

II.

Der Antrag des Klägers, der sinngemäß darauf gerichtet ist,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 1982 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid vom 9. Februar 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1982 anzuordnen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 WPflG, § 80 Abs. 5 und 6 VwGO),

10

ist abzulehnen. Die im Rahmen dieser Entscheidung vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Beklagten aus; denn die Revision des Klägers verspricht keinen Erfolg.

11

Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß sich der Kläger gegenüber der Einberufung nur dann auf einen Zurückstellungsgrund berufen könnte, wenn seine Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde. In Fällen, in denen Wehrpflichtige - wie hier - über die für die Heranziehung zum Grundwehrdienst geltende Altersgrenze hinaus vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden wollen, kann eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG nur erfolgen, wenn die Heranziehung des Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde; das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 203.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 78 S. 172 [175], vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 10.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 121 S. 103 [105] und vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 -).

12

Eine im Hinblick auf die Zweite Lehramtsprüfung für den Kläger im Gestellungszeitpunkt möglicherweise bestehende Härtelage hat die Beklagte durch die Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides und das Hinausschieben des Dienstantrittszeitpunkts auf den 1. Juli 1982 - also auf einen Zeitpunkt nach Abschluß der Prüfung - beseitigt. Mit dem angefochtenen Urteil sind dagegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken zu erheben.

13

In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß die Beklagte im Rahmen des ihr nach § 12 Abs. 4 WPflG bzw. § 11 Abs. 4 ZDG zustehenden Ermessens bei kurzfristigen Härtelagen von einer Zurückstellung absehen und die Härte auf andere Weise, etwa durch Aussetzung der Vollziehung und Festsetzung eines neuen Dienstantrittszeitpunktes beheben kann (vgl. Urteile vom 23. April 1980 - BVerwG 8 C 18.79 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 1 S. 1 [3] und vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 71.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 14 S. 1 [6]). In dem Urteil vom 17. September 1981 (a.a.O.) hat der Senat für den Zivildienst eine Härtelage von 3 1/2 Monaten als kurzfristig bezeichnet und ausgeführt, im Wehrpflichtrecht möge eine Härtelage dann nicht mehr als kurzfristig angesehen werden können, wenn ein Zeitraum von mehr als drei Monaten in Frage stehe. Unter dem Blickwinkel einer rechtmäßigen Ermessensausübung ist insoweit zwischen der Dauer der Härtelage als Voraussetzung für eine entsprechende Entscheidung einerseits und der zur Behebung der Härte in zeitlicher Hinsicht getroffenen Maßnahme andererseits zu unterscheiden. Die im vorliegenden Fall (vom Gestellungszeitpunkt am 1. April 1982 bis zum Abschluß der Prüfung am 15. Juni 1982) bestehende Härtelage von 2 1/2 Monaten ist als kurzfristig zu bezeichnen. Auch die Dauer der Vollzugsaussetzung hält sich in dem von der Rechtsprechung des Senats gebilligten Rahmen. Daß der neue Dienstantrittstermin auf den nächsten allgemeinen Gestellungszeitpunkt (1. Juli 1982) festgesetzt wurde, erscheint im Interesse eines reibungslosen Dienstablaufs, insbesondere im Interesse einer geschlossenen und kontinuierlichen Rekrutenausbildung ermessensgerecht.

14

Eine nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verbindliche Zusage, den Kläger weiterhin vom Wehrdienst freizustellen, hat die Beklagte nicht erteilt. In dem Bescheid des Kreiswehrersatzamts Würzburg vom 13. August 1980, mit dem der Kläger bis zum 31. März 1982 vom Wehrdienst zurückgestellt worden war, ist vielmehr ausgeführt, dem Zurückstellungsantrag habe über diesen Zeitpunkt hinaus nicht entsprochen werden können, weil die Verhältnisse noch nicht überschaubar seien; dem Kläger bleibe jedoch unbenommen, zu gegebener Zeit nachzuweisen, daß er sich der Zweiten Lehramtsprüfung unterziehe.

15

Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Festsetzung des Dienstantrittszeitpunktes auf den 1. Juli 1982 nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG. Nach dieser Vorschrift leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Maßgebend ist insoweit der Beginn des Wehrdienstverhältnisses, das unabhängig von dem tatsächlichen Dienstantritt und der Aussetzung des Vollzugs des Einberufungsbescheides mit dem in diesem Bescheid genannten Gestellungszeitpunkt (hier: dem 1. April 1982) begründet wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 9.78 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 135 S. 143 [146] und vom 23. April 1980, a.a.O., S. 4). Der im vorliegenden Fall angefochtene Einberufungsbescheid ist in seinem das Wehrdienstverhältnis gestaltenden Teil durch die Festsetzung eines neuen Dienstantrittszeitpunktes unberührt geblieben.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. Juli 1982 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf je 4 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel