Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1982, Az.: BVerwG 2 C 18.81
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Berücksichtigung von Ausbildungszeiten; Kann-Vordienstzeiten; Versorgungsempfänger; Rente; Gesetzliche Rentenversicherung; Vertrauensschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 18.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 24.02.1977 - AZ: B 107-I/76
- VGH Bayern - 01.06.1979 - AZ: 101 III 77
Rechtsgrundlagen
- § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG F. 1971
- § 116 a Satz 1 BBG F. 1971
- § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131 F. 1965
- § 69 BeamtVG
- § 101 BeamtVG
Fundstellen
- RiA 1982, 165-168
- ZBR 1983, 62-66
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Widerruf der Berücksichtigung sogenannter Kann-Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten, wenn der Versorgungsempfänger nachträglich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, in der dieselben Zeiten ebenfalls berücksichtigt sind.
- 2.
Zum Vertrauensschutz beim Widerruf der Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 1979 und die Urteile des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Februar 1977, soweit durch sie die Klagen abgewiesen worden sind, werden im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Änderungsbescheid der Bezirksfinanzdirektion Regensburg vom 5. Februar 1976 und der Rückforderungsbescheid derselben Behörde vom 31. März 1976 den Zeitraum ab dem 1. März 1976 betreffen.
Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt insoweit der Schlußentscheidung vorbehalten.
Im übrigen wird die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 1979 zurückgewiesen.
Insoweit trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der am ... 1981 verstorbene ... (Versorgungsempfänger) bezog als Regierungsbaurat a.D. Ruhegehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes (G 131). Die Klägerin ist seine Witwe und hat als seine Alleinerbin den Rechtsstreit aufgenommen.
Mit Bescheid vom 14. Februar 1956 hatte die Finanzmittelstelle Ansbach zugunsten des Versorgungsempfängers die Zeit einer technischen Fachausbildung im Kraftfahrzeugwesen vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1936 gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG a.F.) zur Hälfte als ruhegehaltfähig anerkannt. Mit weiterem Bescheid vom 5. März 1960 war auch die Zeit eines Studiums mit vier Jahren sowie einer praktischen Tätigkeit vom 16. April bis 13. Oktober 1928 gemäß § 116 a Satz 1 BBG a.F. als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden. Das Ruhegehalt wurde demgemäß nach einem Ruhegehaltssatz von 45 v.H. errechnet, der sich nach der Änderungsmitteilung vom 3. April 1962 auf 47 v.H. erhöhte. Im Bescheid vom 5. März 1960 und in späteren Änderungsbescheiden wurde der Versorgungsempfänger auf seine Verpflichtung hingewiesen, insbesondere die Bewilligung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie jede Veränderung derselben sofort und unaufgefordert anzuzeigen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, daß die gewährten Leistungen von dem Tage ab, von dem an der Versorgungsberechtigte anrechenbares Einkommen oder eine Rente bzw. eine "anzurechnende" Rente aus der Sozialversicherung beziehe, bis zu einer endgültigen Neufestsetzung nur als Abschlagszahlungen gelten; der rückwirkende Widerruf und die Rückforderung der sich daraus ergebenden Überzahlungen bleibe "in diesen Fällen" vorbehalten.
Mit Schreiben vom 2. Februar 1974 teilte der Versorgungsempfänger der Bezirksfinanzdirektion Ansbach mit, daß er einen Anspruch auf Altersrente durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworben habe, und bat zur Bearbeitung seines Rentenantrages um Ausstellung einer Rechtsstandsbescheinigung, die ihm erteilt wurde. Auf Grund des Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 22. März 1974 erhielt er ab 1. Februar 1974 Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Einbeziehung der Zeiten des Praktikums, des Studiums und der Fachausbildung als Ausfall- bzw. Pflichtversicherungszeiten. Unter dem 21. Oktober 1974 beantragte der Versorgungsempfänger bei der inzwischen zuständig gewordenen Bezirksfinanzdirektion Regensburg eine Beihilfe und führte in dem Antrag u.a. aus:
"Ob mein Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Berlin bei Ihnen bereits vorliegt, ist mir nicht bekannt, da ich darüber von der BfA keinen Bescheid erhielt."
Mit Schreiben vom 1. November 1974 wies der Versorgungsempfänger darauf hin, daß er seit Rentenbeginn von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den üblichen Beitragszuschuß zur privaten Krankenversicherung erhalte. Die Bezirksfinanzdirektion Regensburg setzte durch Änderungsbescheid vom 5. November 1975 die ruhegehaltfähige Dienstzeit neu auf 22 Jahre fest, woraus sich ein Ruhegehaltssatz ab 1. Juli 1975 von 59 v.H. ergab. Gleichzeitig bat sie den Versorgungsempfänger um Mitteilung, ob er eine Sozialversicherungsrente erhalte. Nachdem der Versorgungsempfänger den Rentenbescheid unter dem 23. Januar 1976 übersandt hatte, kürzte die Bezirksfinanzdirektion Regensburg durch Änderungsbescheid vom 5. Februar 1976 die ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Wirkung vom 1. Februar 1974 um die bisher berücksichtigten Kann-Vordienstzeiten - Studienzeit und Praktikum -, woraus sich ein neuer Ruhegehaltssatz von 37 v.H. ab 1. Februar 1974 und von 51 v.H. ab 1. Juli 1975 ergab. In der Begründung des Bescheides heißt es: Die Kann-Vordienstzeiten seien bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht mehr zu berücksichtigen, da nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1967 - BVerwG 2 C 56.64 - (BVerwGE 27, 275) ein Versorgungsempfänger an Altersversorgung (Ruhegehalt und Rente) insgesamt nicht mehr erhalten solle, als er an Ruhegehalt hätte erdienen können; die Kürzung erfolge rückwirkend, weil der Versorgungsempfänger es versäumt habe, den Bezug der Rente unverzüglich anzuzeigen, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre. Den Widerspruch des Versorgungsempfängers wies die Bezirksfinanzdirektion durch Bescheid vom 31. März 1976 zurück: Der Versorgungsempfänger habe zwar auf eine eventuell bevorstehende Rentenzahlung hingewiesen, aber den Bezug der Rente der Pensionsfestsetzungsbehörde (nicht Beihilfestelle) nicht mitgeteilt. Durch Bescheid vom gleichen Tage wurden für die Zeit vom 1. Februar 1974 bis zum 31. März 1976 zuviel gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 9.602,48 DM zurückgefordert. In der Begründung dieses Bescheides heißt es: Trotz des Einwandes des Wegfalls der Bereicherung bleibe der Anspruch auf Rückzahlung bestehen, da die entstandene Überzahlung in den Verantwortungsbereich des Versorgungsempfängers falle; dieser habe es trotz regelmäßiger Belehrung unterlassen, der Pensionsfestsetzungsbehörde den Rentenbezug anzuzeigen. Billigkeitsgründe für das Absehen von der Rückforderung seien nicht ersichtlich. Zur Tilgung der Überzahlung würden monatlich 300 DM im Wege der Aufrechnung von den Versorgungsbezügen einbehalten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksfinanzdirektion Regensburg mit Bescheid vom 11. Mai 1976 zurück.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat durch Urteile vom 24. Februar 1977 den Änderungsbescheid und den Rückforderungsbescheid insoweit aufgehoben, als die Zeit vom 1. Februar 1975 bis einschließlich 16. Februar 1976 betroffen ist; im übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Für den genannten Zeitraum verdiene der Kläger Vertrauensschutz, nachdem er in seinem Beihilfeantrag vom 21. Oktober 1974 auf den ergangenen Rentenbescheid hingewiesen habe. Im übrigen habe die Einbeziehung der Kann-Vordienstzeiten aber unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage gestanden; der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen sachgerecht entsprechend der allgemeinen Praxis ausgeübt.
Gegen diese Urteile haben beide Parteien Berufungen eingelegt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Streitsachen in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 1979 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Durch das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil vom 1. Juni 1979 hat er die Berufungen des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufungen des verstorbenen früheren Klägers die angefochtenen Bescheide unter Änderung der erstinstanzlichen Urteile in vollem Umfang aufgehoben. Die Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen:
Die Zeiten der technischen Fachausbildung im Kraftfahrzeugwesen sowie des Praktikums und anschließenden Studiums seien nach den gemäß §§ 69 Abs. 1, 101 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) auf die Versorgung nach dem G 131 weiterhin anzuwendenden Bestimmungen der §§ 116 Abs. 1 Nr. 3, 116 a Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBG a.F. in Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens zutreffend als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt worden. Die nachträgliche Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um diese "Kann-Vordienstzeiten" sei unberechtigt. Für einen möglichen Widerruf fehle es schon an dem Erfordernis einer entscheidungserheblichen Änderung der Sachlage; die vorangegangenen Bescheide seien nicht nachträglich mangelhaft geworden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts brauche eine außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Vordienstzeit dann nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt zu werden, wenn eine aus ihr herrührende Sozialversicherungsrente zusammen mit dem Ruhegehalt den Betrag des Ruhegehalts übersteige, das der Beamte als "Nur-Beamter" erdient haben würde. Gemäß dem Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 26. Januar 1970 sei künftig hiernach zu verfahren. Nach dieser die Ermessensausübung zentral bindenden Weisung an die Pensionsfestsetzungsbehörden werde das Ermessen dann sachgerecht ausgeübt, wenn Kann-Vordienstzeiten, für die eine Sozialversicherungsrente gewährt werde, nicht angerechnet würden, sofern der Betroffene andernfalls an gesamter Altersversorgung mehr erhalte, als er an Ruhegehalt hätte erdienen können. Dieser auch im weiteren Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 25. Juni 1973 enthaltenen Verwaltungsvorschrift entspreche die Verwaltungspraxis. Der angefochtene Änderungsbescheid stehe hiermit nicht im Einklang. Das führe in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu seiner Rechtswidrigkeit. Es könne deshalb offenbleiben, ob die Nichtanrechnung ermessensfehlerfrei ohne Vergleichsberechnung allein davon hätte abhängig gemacht werden können, daß die Kann-Vordienstzeiten gleichzeitig in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt würden. Ruhegehalt und Rente des Versorgungsempfängers überstiegen ein Ruhegehalt, das der Beamte sich als "Nur-Beamter" hätte erdienen können, nur unwesentlich. Dabei sei von vergleichbaren Zeiträumen auszugehen und der Vergleichsberechnung deshalb fiktiv ein Ruhegehalt zugrunde zu legen, das der Versorgungsempfänger sich hätte erdienen können, wenn er bis zum Beginn des Rentenbezugs am 1. Februar 1974 im Beamtenverhältnis verblieben wäre. Ohne die Berücksichtigung der Kann-Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit läge die Gesamtversorgung des Versorgungsempfängers dagegen um 330 DM unter derjenigen, die er erreicht hätte, wenn er bis zum Erreichen der Altersgrenze ohne die Möglichkeit des Erwerbs eines Rentenanspruchs im Beamtenverhältnis gestanden hätte. Mithin seien sowohl der Änderungsbescheid vom 5. Februar 1976 als auch der auf ihm beruhende Leistungsbescheid vom 31. März 1976 insgesamt rechtswidrig.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 1979 aufzuheben und die Klagen abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Klägerin ist als Alleinerbin ihres am ... 1981 verstorbenen Ehemannes, des bisherigen Klägers, in dessen vermögensrechtliche Beziehungen eingetreten (§§ 1922, 1967 BGB). Sie hat als dessen Rechtsnachfolgerin den anhängigen Rechtsstreit mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 29. Januar 1981 wirksam aufgenommen (§ 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 Abs. 1, 246 Abs. 1 ZPO).
Die Revision des Beklagten hat zum Teil mit dem Ergebnis der Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel als im Ergebnis unbegründet zurückzuweisen.
Für die Versorgung des verstorbenen ... (Versorgungsempfänger) galten gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen - G 131 -, jetzt anzuwenden in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), die Vorschriften des Abschnitts V (§§ 105 ff.) des Bundesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1182) - BBG a.F. -, Seit dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) - BeamtVG - am 1. Januar 1977 (§ 109 BeamtVG) gilt für die Versorgung der unter das G 131 fallenden Personen § 69 BeamtVG (§ 78 G 131 in der Fassung des § 101 BeamtVG). Gemäß dieser Vorschrift regeln sich die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger grundsätzlich nach bisherigem Recht. Hiernach sind für die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit weiterhin die Bestimmungen des Abschnitts V des Bundesbeamtengesetzes (§§ 111 bis 117) maßgebend.
Während die §§ 111 bis 114 BBG a.F. solche Zeiten regeln, die zwingend ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind oder als solche gelten, und § 115 BBG a.F. weitere Zeiten erfaßt, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sollen, enthalten die §§ 116, 116 a BBG a.F. Bestimmungen, welche die Berücksichtigung weiterer Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten in das Ermessen der zuständigen Behörde stellen. Gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG a.F. kann die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor Berufung in das Beamtenverhältnis auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, höchstens bis zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Nach § 116 a Satz 1 BBG a.F. kann ferner auch die nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Zeit einer praktischen Tätigkeit und eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Voraussetzung für die Ablegung der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn diese Vorbildung erfolgreich abgeschlossen ist und für die Wahrnehmung des dem Beamten übertragenen Amtes gefordert wird. Von diesen Ermächtigungen hat die Pensionsfestsetzungsbehörde bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge zugunsten des Versorgungsempfängers durch Anrechnung der Zeiten der technischen Fachausbildung sowie des Praktikums und anschließenden Studiums auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit Gebrauch gemacht.
Ob der Widerruf dieser Entscheidung durch den Änderungsbescheid vom 5. Februar 1976 sowie der darauf gestützte Rückforderungsbescheid vom 31. März 1976 rechtmäßig sind, richtet sich, da hinsichtlich der Berücksichtigung der genannten Kann-Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten in dem ursprünglichen Bescheid und auch in den späterenÄnderungsbescheiden und -mitteilungen kein "Rentenvorbehalt" enthalten war, danach, in welcher Weise die Behörde die ihr in § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 116 a Satz 1 BBG a.F. eingeräumte Ermächtigung, die dort näher bestimmten Zeiten nach ihrem Ermessen als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen, innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens für die Ermessensausübung tatsächlich anwendet. Das Berufungsgericht ist zu seiner Entscheidung, daß der Widerruf rechtswidrig sei, aufgrund einer zu weit gehenden Einengung des gesetzlich vorgesehenen Ermessensspielraums der Behörde gelangt, indem es insbesondere die Tragweite des Urteils des erkennenden Senats vom 6. Juli 1967 - BVerwG 2 C 56.64 - (BVerwGE 27, 275) mißverstanden und infolgedessen auch aus dem an dieses Urteil anknüpfenden Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 26. Januar 1970 fehlsame Schlußfolgerungen für die Anwendung der §§ 116 Abs. 1 Nr. 3, 116 a Satz 1 BBG a.F. gezogen hat. Im einzelnen gilt folgendes:
Die Vorbehalte einer Neufestsetzung der Versorgungsleistungen infolge der Anrechnung von Renten, des rückwirkenden Widerrufs und der Rückforderung der sich daraus ergebenden Überzahlungen, wie sie hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in den ursprünglichen Bescheiden und auch in späteren Änderungsbescheiden und -mitteilungen enthalten waren, lassen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit und Vorhersehbarkeit für den Versorgungsempfänger, erkennen, daß die Behörde sich damit auch eine erneute Prüfung und Ermessensentscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten, also der Grundlagen für die Berechnung der Versorgungsbezüge, für den Fall der nachträglichen Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sichern wollte (vgl. zu dem in Fällen dieser Art an sich zulässigen sogenannten "Rentenvorbehalt" BVerwGE 40, 65 [69]; Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14] und vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 2]). Widerrufsvorbehalte müssen - soweit sie an sich zulässig sind - klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, für welche Fälle und in welchem Umfang fortlaufende Leistungen unter einem Vorbehalt stehen sollen (vgl. auch BVerwGE 13, 248 [250]; Urteil vom 11. Dezember 1963 - BVerwG 5 C 065.62 - [DÖV 1964, 276]). Der Festsetzung der Versorgungsbezüge ist, soweit es sich um die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten handelt, auch kein (gesetzlicher) Vorbehalt immanent, wie dies etwa für die Anwendung der Ruhensvorschriften anzunehmen ist (vgl. hierzu BVerwGE 25, 291 [294]; Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31]).
Der Änderungsbescheid vom 5. Februar 1976 und der Rückforderungsbescheid vom 31. März 1976 sind nicht schon deshalb rechtswidrig, weil eine generelle Nichtanrechnung der Studien- und Praktikumszeit sowie der Zeit der technischen Fachausbildung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die allein mit Rücksicht auf ihre rentensteigernde Berücksichtigung als Pflichtversicherungs- bzw. Ausfallzeit im Altersruhegeld des Versorgungsempfängers aus der Angestelltenversicherung ausgesprochen wird, mit Sinn und Zweck der beamtenversorgungsrechtlichen Anrechnungsvorschrift nicht zu vereinbaren und deshalb bereits von der der Behörde in §§ 116 Abs. 1 Nr. 3, 116 a Satz 1 BBG a.F. eingeräumten gesetzlichen Ermächtigung nicht mehr gedeckt wäre. Der Gesetzgeber hat die Ruhegehaltfähigkeit solcher Zeiten, die vor Beginn der Beamtendienstzeit liegen, lediglich als Ausnahme vorgesehen (vgl. BVerwGE 27, 275 [277]). Bei diesen Ausnahmen unterscheidet er wiederum zwischen sogenannten "Beamtendiensttuerzeiten" (§ 115 Abs. 1 BBG a.F.) und solchen Zeiten, die nicht bei öffentlich-rechtlichen Dienstherrn und im allgemeinen ohne innere Beziehung zum späteren Beamtenberuf abgeleistet wurden, dem Betroffenen jedoch die besondere Eignung für die Wahrnehmung des späteren Amtes vermittelten. Zu den letzteren gehören auch die im vorliegenden Fall angerechneten Zeiten. Mit den in §§ 116 Abs. 1, 116 a BBG a.F. eröffneten Anrechnungsmöglichkeiten verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst in vorgerückterem Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (vgl. BVerwGE 27, 275 [279]; Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]). Eine Nichtanrechnung einer unter §§ 116, 116 a BBG a.F. fallenden Vordienstzeit wird bei Berücksichtigung der weitgezogenen Ermessensgrenzen von jeder Erwägung getragen, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschriften sachgerecht erscheint; hierzu zählt z.B. auch die Berücksichtigung früherer höherer Einkünfte während einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerwGE 27, 275 [279 f.]). Hiermit steht im Einklang, auch zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund einer in §§ 116, 116 a BBG a.F. aufgeführten Vortätigkeit bereits eine dem Ruhegehalt entsprechende Versorgung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erhält; insoweit besteht keine Veranlassung, das aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu erhöhen und dadurch einen Ausgleich zu gewähren (vgl. Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]). Dabei ist der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit von Bedeutung für die Ermessensentscheidung, als er auf eigenen Beitragsleistungen beruht (vgl. BVerwGE 27, 275 [280]; Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Rentenanwartschaft bereits innerhalb der als ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Vordienstzeit erworben wurde. Denn im Rahmen der Ermessensentscheidung nach §§ 116, 116 a BBG a.F. geht es nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, sondern allein um eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines "Nur-Beamten". Dem Ausgleichszweck (vgl. hierzu auch Urteil vom 16. September 1965 - BVerwG 2 C 168.62 - [Buchholz 232 § 116 a BBG Nr. 4]) würde es nicht entsprechen, den Beamten durch Anrechnung einer der in §§ 116, 116 a BBG a.F. bezeichneten Zeiten bezüglich seiner Altersversorgung besserzustellen, als er als sogenannter "Nur-Beamter" stehen würde. "Demgemäß" hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Juli 1967 - BVerwG 2 C 56.64 - (BVerwGE 27, 275 [279]) eine Ermessensausübung gebilligt, die berücksichtigte, daß der Kläger des seinerzeitigen Verfahrens außer seinem beamtenrechtlichen Ruhegehalt noch eine Altersrente bezog mit der Folge, daß seine Gesamtversorgung (Ruhegehalt und Rente) den Betrag des Ruhegehalts überstieg, daß er als "Nur-Beamter" erdient hätte. Hiermit ist aber der Kreis der im Rahmen der §§ 116, 116 a BBG a.F. zulässigen Ermessenserwägungen nicht abschließend umschrieben. Die Behörde hält sich vielmehr auch dann innerhalb des gesetzlich eingeräumten weiten Ermessensrahmens, wenn sie - wie hier im Änderungsbescheid vom 5. Februar 1976 - an sich unter §§ 116, 116 a BBG a.F. fallende Vordienstzeiten nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt, weil sie in die Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eingegangen und damit unter dem Blickpunkt der Gesamtaltersversorgung des Versorgungsempfängers schon einmal mit versorgungserhöhender Wirkung berücksichtigt sind, und zwar auch ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall durch eine doppelte Anrechnung dieser Zeiten die Gesamtversorgung aus Rente und Ruhegehalt diejenige aus dem (fiktiven) Ruhegehalt als "Nur-Beamter" übersteigen würde oder nicht.
Dem dargelegten rechtlichen Maßstab entspricht das Berufungsurteil nicht. Es hat die in der nachträglichen Bewilligung eines Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung liegende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse allein deshalb als für die Berücksichtigung der Kann-Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten unerheblich erachtet, weil die dem Versorgungsempfänger aus Rente und Ruhegehalt zustehende Gesamtversorgung nicht den Betrag des Ruhegehalts übersteige, den er als "Nur-Beamter" hätte erdienen können. Die darin liegende Beschränkung der gesetzlich zulässigen Ermessenserwägungen auf einen konkreten Vergleich zwischen tatsächlicher Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Rente einerseits und (fiktivem) Ruhegehalt als "Nur-Beamter" andererseits ist aus §§ 116 Abs. 1 Nr. 3, 116 a Satz 1 BBG a.F. nicht zu entnehmen; sie läßt sich übrigens auch nicht aus den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts herleiten. - Mithin kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch auf die Frage, zu deren Beantwortung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ob nämlich bei der dem G 131 unterfallenden Personengruppe bei einem Vergleich der Gesamtversorgung mit dem fiktiven Ruhegehalt auch nach dem 8. Mai 1945 liegende Zeiten zugrunde zu legen sind, nicht an. Die bezeichnete Frage ist im übrigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits in einem vom Berufungsgericht abweichenden Sinne geklärt. Insbesondere aus dem Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - (a.a.O.); (vgl. aber auch BVerwGE 40, 65 [69]) ergibt sich, daß für einen Vergleich der tatsächlichen Versorgung aus Ruhegehalt und Rente mit einem Ruhegehalt als "Nur-Beamter", bei dessen fiktiver Berechnung Zeiten nach Eintritt in den Ruhestand berücksichtigt sind, kein Raum ist.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten überschreiten danach zwar nicht den in § 116 Abs. 1 Nr. 3 und § 116 a Satz 1 BBG a.F. eingeräumten gesetzlichen Ermessensrahmen für die Anerkennung von Kann-Vordienstzeiten. Hieraus allein folgt jedoch noch nicht, daß sie rechtmäßig sind. Vielmehr ist hierfür weiterhin erforderlich, daß der Widerruf der Anrechnung von Praktikums-, Studien- und Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Kann-Vordienstzeiten mit Rücksicht auf ihre nachträgliche Berücksichtigung im Altersruhegeld des Versorgungsempfängers aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch mit der maßgeblichen Ermessenspraxis des Beklagten im Einklang steht. Eine ursprünglich rechtmäßige Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten darf im Falle einer nachträglichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sie nunmehr mangelhaft macht, widerrufen werden, und zwar frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Mangelhaftigkeit eintritt, und nur, wenn das öffentliche Interesse an der Beseitigung des mangelhaft gewordenen Verwaltungsakts schwerer wiegt als das (schutzwürdige) Vertrauen des Begünstigten in seinen Fortbestand (vgl. Urteil vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.]). Die Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Februar 1974 durch den Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 22. März 1974 ist eine nachträglich eingetretene neue Tatsache. Ob sie die ursprüngliche Entscheidung mangelhaft macht und die Behörde deshalb zu einer Änderung der zunächst rechtmäßig getroffenen Ermessensentscheidung berechtigt, hängt im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG davon ab, wie die Behörde das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen tatsächlich ausübt (vgl. BVerwGE 40, 65 [68]). Dabei ist, da die Behörde ihre Ermessenspraxis aus sachgerechten Erwägungen jederzeit für die Zukunft ändern kann (vgl. Urteil vom 22. Mai 1968 - BVerwG 6 C 123.65 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 24]), maßgeblich, wie sie das ihr eingeräumte Ermessen zur Zeit der Änderung handhabt. Eine solche von der Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf des begünstigenden Verwaltungsakts wegen nachträglicher Änderung der Sachlage gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtende Ermessenspraxis kann sich zum einen aus einer Selbstbindung durch Ermessensrichtlinien in Verwaltungsvorschriften oder Rundschreiben, zum anderen aber auch aus einer gleichmäßigen tatsächlichen Übung ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluß vom 30. März 1981 - BVerwG 2 B 67.80 - [Buchholz 237.7 § 85 a LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 1]).
Aus den vom Berufungsgericht zum Gegenstand seiner tatsächlichen Feststellungen gemachten Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 26. Januar 1970 und vom 25. Juli 1973 ergibt sich keine eindeutige Weisung an die Pensionsfestsetzungsbehörden, daß und unter welchen Voraussetzungen in Fällen der vorliegenden Art bei nachträglicher Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung die früher getroffene Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung solcher Vordienstzeiten, die nunmehr auch bei der Rentenberechnung zugunsten des Versorgungsempfängers zu Buche schlagen, rückgängig zu machen ist. Die Schreiben betreffen zwar die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 116 und 116 a BBG a.F., wenn solche Zeiten gleichzeitig in den gesetzlichen Rentenversicherungen berücksichtigt werden. Im Schreiben vom 26. Januar 1970 wird aber lediglich in allgemeiner Form und ohne ins einzelne gehende Erläuterung gebeten, künftig nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1967 - BVerwG 2 C 56.64 - (BVerwGE 27, 275) zu verfahren; eine neue Entscheidung sei erforderlich, wenn der Versorgungsberechtigte nachträglich einen Rentenanspruch für die als ruhegehaltfähig berücksichtigten Zeiten erhalte. Darüber, wie die zuständige Behörde ihr Ermessen in Vollzug der genannten Rundschreiben bei vergleichbaren Fällen der nachträglichen Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und dadurch eintretender doppelter Berücksichtigung derselben Zeiten in beiden Versorgungen ausgeübt hat, hat das Berufungsgericht keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen.
Das angefochtene Urteil erweist sich jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen teilweise als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Für den Zeitraum vom 1. Februar 1974 (Beginn des Altersruhegeldes) bis zum 29. Februar 1976 (Ablauf des Monats, in dem der Änderungsbescheid vom 5. Februar 1976 dem Versorgungsempfänger zugestellt worden ist) ist das Vertrauen des Versorgungsempfängers in die Rechtsbeständigkeit der ihm günstigen Festsetzung der Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der anerkannten Vordienstzeiten zu schützen. Der Änderungsbescheid ist deshalb rechtswidrig, soweit er für den genannten Zeitraum ein schutzwürdiges Vertrauensinteresse des Versorgungsempfängers nicht anerkannt hat. Im einzelnen gilt folgendes:
Zwar steht dem Widerruf der Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge kein überwiegendes Interesse des Versorgungsempfängers am Schutz seines Vertrauens in den weiteren, auch für die Zukunft unveränderten Fortbestand der ursprünglichen Festsetzung entgegen. Dem Öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines mangelhaft gewordenen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfaßt, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (vgl. BVerwGE 19, 188 [189]; 40, 65 [68]; Urteil vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.] mit weiteren Nachweisen). Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist (vgl. Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 235.73 - [Buchholz 235 § 48 a BBesG Nr. 3] mit weiteren Nachweisen). Aus den für das Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß dem Vertrauen des Versorgungsempfängers in den unveränderten Fortbestand der Festsetzung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die Zukunft hier ausnahmsweise größeres Gewicht einzuräumen ist als dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung des durch die nachträgliche Rentenbewilligung - je nach der Ermessenspraxis des Beklagten - unter Umständen mangelhaft gewordenen Verwaltungsakts.
Für den ab Beginn des Altersruhegeldes bis zur Zustellung des Änderungsbescheides bereits abgelaufenen Zeitraum verdient der Versorgungsempfänger hingegen Vertrauensschutz. Die in den ursprünglichen Bescheiden und den späteren Änderungsbescheiden und -mitteilungen enthaltenen Vorbehalte sind - wie bereits ausgeführt - nicht als "Rentenvorbehalt" auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Kann-Vordienstzeiten anzusehen, die eine Berufung des Versorgungsempfängers auf Vertrauensschutz von vornherein ausschließen würden (vgl. hierzu BVerwGE 40, 65 [69]; Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.] und vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.]). Nach der der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Regel verdient Schutz seines Vertrauens in den Bestand eines ihm günstigen Bescheides für die Zeit bis zu dessen Rücknahme oder sonstiger Änderung, wer sich mit guten Gründen auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides verlassen durfte, insbesondere weil die Fehlerhaftigkeit, die Anlaß für die Rücknahme bzw. Änderung ist, nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt und ihm auch nicht bekannt war oder bekannt sein mußte (vgl. BVerwGE 19, 188 [190]; 40, 212 [217] jeweils mit weiteren Nachweisen). Ausschlaggebend für die Gewährung von Vertrauensschutz sind nicht allein formale Anknüpfungspunkte, sondern nach Treu und Glauben alle Umstände und Besonderheiten des einzelnen Falles und auch die Folgen des Widerrufs (vgl. BVerwGE 19, 188 [190 f.]). Der Versorgungsempfänger hat hier die nachträglich eingetretene - mögliche - Mangelhaftigkeit der Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten weder gekannt noch kennen müssen; sie liegt nicht in seinem Verantwortungsbereich. Soweit sich der Änderungsbescheid vom 5. Februar 1976 und der Rückforderungsbescheid vom 31. März 1976 auf einen bei Erlaß des Änderungsbescheides bereits abgelaufenen Zeitraum ab Beginn des Altersruhegeldes am 1. Februar 1974 beziehen, fällt die hierin liegende Wirkung für die Vergangenheit jedenfalls überwiegend in den Verantwortungsbereich der Behörde. Denn der Versorgungsempfänger hatte der zuständigen Behörde bereits mit seinem Schreiben vom 2. Februar 1974 mitgeteilt, daß er mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe. Damit war die Behörde in den Stand versetzt, die nach ihrer generellen Ermessenspraxis im vorliegenden Fall angezeigten Folgerungen aus der Rentengewährung bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Versorgungsempfängers zu ziehen. Hiervon konnte auch der Versorgungsempfänger ausgehen. Für den Zeitraum, in dem trotz der genannten Mitteilung des Versorgungsempfängers durch Verzögerung des Widerrufs neben dem Altersruhegeld die ungekürzten Versorgungsbezüge weitergezahlt worden sind, konnte er sich (weiterhin) mit guten Gründen auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Versorgungsbezüge verlassen und diese laufend gewährten Leistungen für seinen Lebensunterhalt verbrauchen. Die Versagung des Vertrauensschutzes für diesen Zeitraum, der jedenfalls überwiegend durch das Unterlassen der Behörde - möglicherweise - "notleidend" geworden ist, verstieße bei Berücksichtigung aller Umstände des Falles gegen Treu und Glauben. Diese Erwägungen gelten angesichts der Vorauszahlung der Versorgungsbezüge für den kommenden Monat bis zum Ablauf des Monats, in dem der Änderungsbescheid dem Versorgungsempfänger zugestellt worden ist.
Aus der Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheides für den Zeitraum vom 1. Februar 1974 bis zum 29. Februar 1976 ergibt sich ohne weiteres, daß im gleichen Umfang auch der Rückforderungsbescheid rechtswidrig ist.
In dem Umfang, in dem die angefochtenen Bescheide hiernach rechtswidrig sind, hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Für den anschließenden Zeitraum ab 1. März 1976, für den ein Vertrauensschutz zugunsten des Versorgungsempfängers nicht mehr in Betracht kommt, hängt die abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides und des Rückforderungsbescheides von weiteren tatsächlichen Feststellungen darüber ab, wie der Beklagte sein Ermessen bei der Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten nach §§ 116 Abs. 1 Nr. 3, 116 a Satz 1 BBG a.F. im Falle der Bewilligung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, in denen die fraglichen Zeiten gleichfalls berücksichtigt sind, und bei dem Widerruf bereits angerechneter Kann-Vordienstzeiten zum maßgeblichen Zeitpunkt ausgeübt hat. Da das Revisionsgericht solche Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist die Sache in diesem Umfang zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Revisionsverfahren auf 18.102,48 DM festgesetzt, wovon auf den rechtskräftig entschiedenen Teil 12.100 DM entfallen.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller