Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.1976, Az.: VII ZB 8/76
Rechtsmittelfristen; Fristenkalender; Fristsache; Post; Kontrolle; Rechtzeitige Aktenvorlage; Fristwahrender Schriftsatz; Gegenkontrolle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1976
- Aktenzeichen
- VII ZB 8/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 11593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 09.03.1976
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Rechtsmittelfristen dürfen erst dann im Fristenkalender gelöscht werden, wenn die Fristsache in der Anwaltskanzlei "postfertig" gemacht ist; die erforderliche Kontrolle beschränkt sich also nicht auf die rechtzeitige Aktenvorlage, sondern umfaßt die rechtzeitige Erledigung des fristwahrenden Schriftsatzes bis zu seiner Absendung (Ausgangskontrolle).
- 2.
Hält der Anwalt es für notwendig, mit einem von ihm persönlich geführten Fristenkalender eine ständige Gegenkontrolle auszuüben, so muß er dafür sorgen, daß diese Kontrolle auch während seiner Abwesenheit durch einen Vertreter aufrechterhalten wird.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Bliesener
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. März 1976 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe
Der Beklagte hat gegen das am 12. August 1975 zugestellte Urteil des Landgerichts am 25. September 1975 Berufung eingelegt, sogleich gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und alsdann die Berufung rechtzeitig begründet. Das Kammergericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Die dagegen form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Der Beklagte hat vorgetragen und glaubhaft gemacht:
Entsprechend der Übung in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten habe Rechtsanwältin A. die am 12. September 1975 ablaufende Berufungsfrist im Terminkalender gesondert als sogenannte "Rotfrist" vermerken lassen und gleichzeitig zur Gegenkontrolle in ihrem eigenen Terminkalender notiert. Ihre Sekretärin, die seit März 1974 in der Kanzlei beschäftigte und u.a. mit der rechtzeitigen Vorlage der Fristsachen betraute Angestellte Ba., habe die "Rotfrist" in dieser Sache übersehen, weil sie zur gleichen Zeit eine große Menge anderer Akten mit normaler Frist habe vorlegen müssen. Die Gegenkontrolle habe hier nicht funktioniert, weil Rechtsanwältin A. am 11. und 12. September 1975 nicht in Berlin gewesen sei. Sein - des Beklagten - Auftrag, Berufung einzulegen, sei am 11. September 1975 im Büro seiner Prozeßbevollmächtigten eingegangen, aber bis zum Ablauf der Berufungsfrist keinem der Anwälte vorgelegt worden.
II.
Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht zu Recht die Wiedereinsetzung abgelehnt.
1.
Zutreffend ist seine Auffassung, daß bereits die dargelegte Organisation bei der Fristenüberwachung durch das Fehlen der sogenannten Ausgangskontrolle unzureichend ist. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dürfen Rechtsmittelfristen erst dann im Fristenkalender gelöscht werden, wenn die Fristsache in der Anwaltskanzlei "postfertig" gemacht ist (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1972 - VII ZB 16/72 - VersR 1973, 278 m.w.N.). Die erforderliche Kontrolle beschränkt sich also nicht auf die rechtzeitige Aktenvorlage, sie umfaßt vielmehr die rechtzeitige Erledigung des fristwahrenden Schriftsatzes bis zu seiner Absendung.
Es kann dahinstehen, ob diese umfassende Überwachung Mehraufwendungen zur Folge hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten vermögen auch etwaige Mehraufwendungen es nicht zu rechtfertigen, die - zentral von einer Angestellten oder in den Dezernaten eines jeden Anwalts zu führende - Kontrolle einzuschränken. Eine Sonderstellung kommt den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten auch nicht etwa deshalb zu, weil deren Kanzlei, in der zehn Anwälte tätig sind, sehr groß ist.
Unrichtig ist auch die Ansicht des Beklagten, im vorliegenden Falle habe sich das Fehlen der Ausgangskontrolle nicht auswirken können. Diese Kontrolle bezieht sich nicht nur auf das rechtzeitige Absenden des Schriftsatzes. Vielmehr bietet sie notwendig Gewähr dafür, daß bei Vorlage und Bearbeitung von Fristsachen unterlaufende Versäumnisse entdeckt und - jedenfalls sofern es sich um einen kurzen Schriftsatz wie die Berufungsschrift handelt - rechtzeitig behoben werden. Der Beklagte hat nichts dafür dargetan, daß die Sekretärin Bannach die sogenannte "Rotfrist" auch dann übersehen hätte, wenn ihr zur Aufgabe gemacht worden wäre, täglich gesondert zu prüfen, ob alle Sachen mit "Rotfristen" erledigt sind. Nach den Umständen muß eher das Gegenteil angenommen werden.
2.
Ein Worwurf wegen der Fristversäumnis ist auch Rechtsanwältin A. zu machen, weil sie ihren eigenen Terminkalender für die Zeit ihrer Abwesenheit am 11. und 12. September 1975 nicht ihrem Vertreter überlassen und diesen um die in diesem Büro übliche Gegenkontrolle gebeten hat. In welcher Weise ein Anwalt sein Büropersonal zu überwachen hat, dem er die Bearbeitung von Fristsachen überläßt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab und kann nicht allgemein bestimmt werden. Hält er es jedoch selbst für notwendig, eine ständige Gegenkontrolle mit einem von ihm geführten Fristenkalender auszuüben, so muß er dafür sorgen, daß auch in der Zeit seiner Abwesenheit diese Kontrolle aufrecht erhalten wird.
3.
Den dargelegten Organisationsmangel und ebenso das Verschulden der Rechtsanwältin A. muß der Beklagte gemäß § 232 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen. Außerdem ist nicht dargetan, daß auch der am 11. September 1975 im Büro seiner Prozeßbevollmächtigten eingegangene Berufungsauftrag ohne einen Organisationsmangel oder sonstiges Verschulden seiner Anwälte, was der Beklagte ebenfalls zu vertreten hätte, nicht vorgelegt worden ist.
Ohne Bedeutung ist jedoch, daß die Angestellte Ba. die Fristversäumnis mitverursacht hat.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
Meise
Doerry
Bliesener