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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1972, Az.: VII ZB 16/72

Fristenwesen; Fristsachen; Übertragene Prozesssache; Berufung; Berufungsfrist; Löschung; Fristenkalender; Fristveräumung; Ursächlichkeit; Kausalität; Verschulden; Weiterbearbeitung; Plötzliche Erkrankung; Verhinderung; Anwaltspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1972
Aktenzeichen
VII ZB 16/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 11184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 16.10.1972

Fundstelle

  • VersR 1973, 278-279 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Veranlaßt der Anwalt in einer ihm übertragenen Prozeßsache am vorletzten Tag der laufenden Berufungsfrist deren vorzeitige Löschung im Fristenkalender mit der Bemerkung, er werde die Sache erledigen, so kann darin auch dann ein für die Versäumung der Frist ursächliches Verschulden liegen, wenn er an der Weiterbearbeitung durch plötzliche Erkrankung (hier: HerzKreislaufkollaps) verhindert wird.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Dezember 1972
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Finke, Schmidt, Meise und Dr. Recken
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 16. Oktober 1972 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

2

Auch wenn man den Vortrag der Beklagten zugrunde lege, daß ihr Prozeßbevollmächtigter am vorletzten Tag der Berufungsfrist, dem 9. August 1972 gegen 18 Uhr einen Herz-Kreislaufkollaps erlitten habe, falle ihm ein Verschulden zur Last, weil er vor dem Kollaps dem Büropersonal erklärt habe, er werde die Sache erledigen, und dadurch die vorzeitige Löschung der Sache im Fristenkalender veranlaßt habe. Wenn das nicht geschehen wäre, wäre die Berufung aller Voraussicht nach am 10. August 1972 noch rechtzeitig eingelegt worden.

3

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Der Bundesgerichtshof hat zwar in LM Nr. 5 zu § 233 (Fe) ZPO die Wiedereinsetzung in einem Fall bewilligt, in dem der Prozeßbevollmächtigte durch plötzlich am letzten Tag der Frist eintretende Herz- und Kreislaufbeschwerden an der rechtzeitigen Fertigung der Berufungsbegründung gehindert worden war.

5

Im vorliegenden Fall war der Herz- und Kreislaufkollaps beim Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am vorletzten Tag der Berufungsfrist eingetreten. Am folgenden Tage, also dem letzten Tag der Berufungsfrist, dem 10. August 1972, war er nach seiner eigenen Angabe wieder im Büro erschienen, wenn auch noch nicht wieder arbeitsfähig.

6

Mit Recht hat das Berufungsgericht bei dieser Sachlage dargelegt, die Berufung hatte an diesem Tag noch rechtzeitig eingelegt werden können, wenn die Sache nicht vorzeitig im Fristenkalender gelöscht worden wäre. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, eine Löschung im Fristenkalender dürfe erst erfolgen, wenn die Fristsache vom Büropersonal postfertig gemacht worden sei (LM Nr. 4 zu § 233 (Fd) ZPO sowie die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 2. März 1967 VII ZB 4/67 und vom 24. April 1972 VII ZB 5/72). In dem zuletzt genannten Beschluß ist gesagt worden, es sei notwendig, über die Vorlage der Akten hinaus noch eine Kontrolle darüber zu haben, daß die Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelbegründung auch wirklich hinausgegangen sei, Daß diese Forderung berechtigt ist, zeigt auch der vorliegende Fall wieder.

7

Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, es sei nicht angängig zu fordern, daß das Büropersonal den Anwalt überwache. Damit verkennt sie den Sinn der Fristenkontrolle. Diese soll gerade dem Anwalt seine Aufgabe der Fristenwahrung erleichtern.

8

Die Beschwerde ist daher als unbegründet mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Wert des Beschwerdegegenstands: 3.813,82 + 1.000 = 4.813,82 DM

Vogt
Finke
Schmidt
Meise
Recken