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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.05.2026, Az.: B 9 V 26/25 B

Verwerfung der Beschwerde der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig; Fehlende Begründung der Beschwerde gemäß den gesetzlichen Anforderungen; Individueller, auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abszustellender Sorgfaltsmaßstab für Prüfung von Versagungsgründen nach OEG

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.05.2026
Aktenzeichen
B 9 V 26/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:050526BB9V2625B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Reutlingen - 10.02.2025 - AZ: S 7 VG 709/22
LSG Baden-Württemberg - 04.12.2025 - AZ: L 6 VG 1340/25

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache noch die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz aufgrund gewaltsamer Übergriffe durch ihren inzwischen geschiedenen Ehemann über den 1.12.2021 hinaus.

2

Diesen Anspruch hat das LSG im Gegensatz zum SG (Urteil vom 10.2.2025) verneint, weil der Beklagte berechtigt gewesen sei, den Bewilligungsbescheid vom 28.7.2021 über die Gewährung von Beschädigtenversorgung mit Wirkung für die Zukunft ab dem 1.12.2021 zurückzunehmen (Bescheid vom 19.11.2021 idF des Änderungsbescheids vom 21.2.2022 und des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2022). Der Beklagte habe mit Bescheid vom 28.7.2021 zu Unrecht keine Prüfung der Versagungsgründe nach § 2 Abs 1 OEG vorgenommen und zu Unrecht einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 und damit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschädigtengrundrente angenommen. Es lägen deutliche Mitwirkungsanteile der Klägerin an den maßgeblichen Taten vom 7. und 12.6.2019 vor, die bereits einen Anspruchsausschluss tragen. Die Leistungsverweigerung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin die Ehe mit dem Schädiger trotz der wiederholten Übergriffe fortgesetzt habe. Wenn eine Lebensgemeinschaft fortgesetzt werde, die mit einer dauernden Gefahrenlage verbunden sei, in der stets mit einer schweren Misshandlung gerechnet werden müsse, könne keine staatliche Entschädigung im Falle einer Körperverletzung beansprucht werden. Eine solche Unbilligkeit werde bereits durch das Gewaltschutzverfahren in 2014 belegt. Die Klägerin habe sich nicht, wie von der Rechtsordnung gefordert, der erkannten Gefahr entzogen, obwohl ihr das zumutbar gewesen sei. Anhaltspunkte für eine vollständige Willenlosigkeit der Klägerin beständen nicht.

3

Letztlich folge die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 28.7.2021 auch daraus, dass der Beklagte zu Unrecht von einem GdS von 30 ausgegangen sei und eine Beschädigtengrundrente gewährt habe. Eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit nach den Vorgaben in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) gemäß Teil B Nr 3.7 (Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen) sei nicht belegt und ergebe sich auch nicht aus dem Sachverständigengutachten des Dr. B. Ein Vertrauensschutz der Klägerin im Zusammenhang mit der nur für die Zukunft erfolgten Rücknahmeentscheidung bestehe nicht (Urteil vom 4.12.2025).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und diese mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form einer Überraschungsentscheidung begründet.

II

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) hinreichend dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

6

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.5.2023 - B 9 SB 42/22 B - juris RdNr 4 mwN).

7

Die Klägerin misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu,

"ob im Falle der psychischen Abhängigkeit und des Erlebens von Scham- und Schuldgefühlen durch das Opfer der Leichtfertigkeitsbegriff des § 2 Abs. 1 OEG aus subjektiver Sicht heraus zu interpretieren ist und - wie im Falle der Klägerin - ein leichtfertiges Verhalten des vorliegt".

8

Zur Klärungsbedürftigkeit verweist sie auf die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R - BSGE 83, 62 = SozR 3-3800 § 2 Nr 9 und vom 7.11.1979 - 9 RVg 2/78 - BSGE 49, 104 = SozR 3800 § 2 Nr 1). Leistungen seien danach wegen Unbilligkeit unter anderem dann zu versagen, wenn es aus sonstigen, insbesondere im eigenen Verhalten des Opfers liegenden Gründen unbillig wäre, ihm Leistungen zu gewähren. Die dafür maßgeblichen Umstände des Einzelfalls müssten eine Entschädigung allerdings mit einem solchen Gewicht als unbillig erscheinen lassen, dass dies der in der 1. Alt genannten Mitverursachung des § 2 Abs 1 Satz 1 OEG an Bedeutung annähernd gleichkomme. Eine der vom BSG zu der 2. Alt der Ausschlussnorm entwickelten Fallgruppe liege vor, wenn sich das Opfer, ohne sozial nützlich oder von der Rechtsordnung erwünscht zu handeln, der Gefahr einer Gewalttat bewusst oder leichtfertig aussetze und sich einer von ihm erkannten oder leichtfertig verkannten Gefahr nicht entziehe, obwohl ihm dies zumutbar möglich wäre. Nach der Rechtsprechung des BSG setze die leichtfertige Selbstgefährdung einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit im Sinne des BGB entspreche, voraus. Allerdings gelte ein individueller Sorgfaltsmaßstab, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstelle. Zu prüfen sei danach, ob sich das Opfer auch anders hätte verhalten können oder müssen, weiter, ob es sich der erkannten oder grob fahrlässig nicht erkannten Gefahr nicht entzogen habe, obwohl ihm dies zumutbar und möglich gewesen wäre. Dies sei vorliegend nach der ergänzenden Stellungnahme des Dr. B gerade nicht der Fall. Das SG habe in seinem Urteil ausgeführt, dass der Begriff des Möglichen und Zumutbaren aus einem subjektiven Maßstab heraus zu interpretieren sei. Es müsse also eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 BGB bestimmte Maß erheblich überschreite. Dabei sei auch auf die Erkenntnis- und Handlungsfähigkeit des Opfers abzustellen.

9

Damit weist die Klägerin zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BSG für die Ausschlussnorm in § 2 Abs 1 Satz 1 OEG ein erhöhter Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit im Sinne des BGB entspricht, vorausgesetzt wird und dass im Gegensatz zum bürgerlichen Recht nicht der objektive Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB gilt, sondern ein individueller, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstellt (vgl BSG Urteil vom 18.4.2001 - B 9 VG 3/00 R-- BSGE 88, 96 = SozR 3-3800 § 2 Nr 10, juris RdNr 18 mwN). Ebenso ist anerkannt, dass Leistungen wegen Unbilligkeit im Sinne der 2. Alt des § 2 Abs 1 Satz 1 OEG dann zu versagen sind, wenn es aus sonstigen, insbesondere im eigenen Verhalten des Opfers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren (BSG, aaO, juris RdNr 23 mwN). Ob das Verhalten einer geschädigten Person für einen Angriff "wesentlich" im Sinne einer wenigstens gleichwertigen Bedingung gewesen ist, ist durch eine objektive Abwägung der verschiedenen Teilursachen zu entscheiden, ein Selbstverschulden im Sinne eines vorhersehbaren Handelns ist dafür nicht bedeutsam (vgl BSG Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg 2/78 - BSGE 49, 104 = SozR 3800 § 2 Nr 1, juris RdNr 15). Damit setzt sich die Beschwerde jedoch nicht abschließend auseinander und zeigt folglich nicht auf, warum sich die von ihr aufgeworfene Frage - wie vom LSG durchgeführt - nicht mithilfe der Rechtsprechung des BSG zur Auslegung von § 2 Abs 1 OEG bereits beantworten lässt.

10

Ob das LSG die nach der Rechtsprechung genannten Grundsätze zutreffend auf den Fall der Klägerin angewandt hat, ist im Übrigen eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Diese ist aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.5.2022 - B 9 SB 75/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 26.1.2017 - B 9 V 72/16 B - juris RdNr 14).

11

Zudem hat die Klägerin nicht nur die Klärungsbedürftigkeit der von ihr formulierten Frage nicht formgerecht dargelegt, sondern auch deren Klärungsfähigkeit ab dem 1.12.2021 nicht schlüssig begründet. Zur Klärungsfähigkeit gehört auch, dass die Rechtsfrage in einem nach erfolgter Zulassung durchgeführten Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 5 RS 58/16 B - juris RdNr 9 mwN). Daran mangelt es zB, wenn die Entscheidung der Berufungsinstanz auf verschiedene Begründungen gestützt wird, die nicht alle von der aufgeworfenen Rechtsfrage betroffen sind, oder die Entscheidung aus anderen rechtlichen Gründen aufrechterhalten werden kann (BSG Beschluss vom 30.5.2023 - B 9 SB 42/22 B - juris RdNr 8 mwN).

12

Vorliegend ergibt sich aus der Darstellung der Entscheidungsgründe des LSG auf Seite 3 der Beschwerdebegründung, dass das LSG nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Befunde zudem entschieden hat, dass ein GdS von 30 nicht erreicht werde und auch insoweit kein Anspruch für die Zukunft auf eine Beschädigtengrundrente bestehe. In Bezug hierauf versäumt es die Klägerin darzulegen, dass die angegriffene Entscheidung im angestrebten Revisionsverfahren unabhängig von der Beantwortung der von ihr formulierten Frage auch deshalb aufrechtzuerhalten wäre, weil das LSG Teil B Nr 3.7 VersMedV rechtsfehlerhaft angewandt und den GdS für die Zukunft zu Unrecht niedriger als 30 bewertet hat. Anders als erforderlich ist aufgrund der Beschwerdebegründung nicht zu erkennen, dass sich die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam herausgestellte Frage auch auf diese alternative Begründung der Entscheidung des LSG bezieht. Ebenso wenig wird dargelegt, dass die angestrebte Revisionsentscheidung auch in Bezug hierauf die erforderliche Breitenwirkung entfalten könnte.

13

2. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) hinreichend bezeichnet. Insoweit rügt sie ausschließlich die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in Gestalt einer Überraschungsentscheidung (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG), weil das LSG die Höhe des GdS entgegen der Entscheidung des Beklagten mit unter 30 festgestellt habe. Hätte das LSG darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Höhe des GdS entgegen der Entscheidung des Beklagten mit unter 30 festzustellen, hätte sie darauf hinweisen können, dass im Verfahren zur Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ein psychiatrisches Gutachten im Dezember 2022 eingeholt worden sei, aus dem sich ein psychischer Befund ergebe. Damit hat sie jedoch einen Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt.

14

Zur Gehörsgewährung muss das Gericht den Beteiligten die von ihm eingeholten Tatsachen und Beweisergebnisse bekannt geben (vgl § 128 Abs 2 SGG). Welche Schlussfolgerungen es aus diesen zieht oder zu ziehen beabsichtigt, braucht ein Kollegialgericht ihnen aber grundsätzlich nicht vorab mitzuteilen, denn es kann und darf das Ergebnis der Entscheidung, die in seiner nachfolgenden Beratung erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ohne einen richterlichen Hinweis eine Überraschungsentscheidung getroffen würde. Dies ist der Fall, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.10.2023 - B 9 V 34/22 B - juris RdNr 12 mwN). Dass das LSG die vorliegend festgestellten und der Klägerin bekannten Gesundheitsstörungen nicht in ihrem Sinne gewürdigt bzw bewertet hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (vgl BSG Beschluss vom 18.6.2018 - B 9 V 1/18 B - juris RdNr 26 mwN). Soweit sich die Klägerin gegen die Auswertung und Würdigung der festgestellten medizinischen Befunde durch das LSG wendet und insbesondere nicht damit einverstanden ist, dass das Berufungsgericht den gutachtlichen Äußerungen des Dr. B nicht gefolgt ist, rügt sie dessen Beweiswürdigung (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 21). Auch legt die Beschwerde nicht dar, weshalb die vor dem LSG rechtskundig vertretene Klägerin gehindert gewesen sein sollte, das Gutachten aus Dezember 2022 vorzulegen. Sie trägt selbst vor, dass bereits das SG eine höhere Beschädigtengrundrente aufgrund des Bescheids des Beklagten über die Gewährung von Beschädigtenversorgung verneint hat, sodass sie auch nach dem bisherigen Verfahrensverlauf bei einer anderen Rechtsauffassung des LSG in Bezug auf die streitgegenständlichen Bescheide mit einer Neubewertung der Sach- und Rechtslage rechnen musste. Dass sie keine Gelegenheit gehabt hätte, sich in der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2025 zum Verfahrensstand und zum Prozessstoff sachgemäß zu äußern, behauptet die Klägerin selbst nicht. Sie beschränkt sich darauf mitzuteilen, dass die Höhe des GdS nicht Gegenstand des Vorbringens der Beteiligten gewesen ist ("Berufungsbegründung und Berufungserwiderung"). Auch versäumt es die Klägerin darzulegen, dass und weshalb auch im Falle eines erfolgten vorherigen Hinweises der Vorsitzenden auf die beabsichtigte GdS-Bewertung ab dem 1.12.2021 nach Vorlage des Gutachtens von Dezember 2022 eine für sie günstigere Entscheidung erfolgt wäre.

15

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

16

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

17

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.