Bundessozialgericht
Urt. v. 07.11.1979, Az.: 9 RVg 2/78
Verursachung der Schädigung; Versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie; Hinterbliebenenversorgung; Unbilligkeit der Versorgung; Grund einer Unbilligkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.11.1979
- Aktenzeichen
- 9 RVg 2/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München 12.10.1978 - S 28 Vg 985/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 49, 104 - 114
- JZ 1980, 199-201 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2326-2328 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ob der Geschädigte die Schädigung iS des OEG § 2 Abs. 1 verursacht hat, bestimmt sich nach der versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung.
2. Hinterbliebenenversorgung kann auch wegen eines Verhaltens des Geschädigten nach OEG § 2 Abs. 1 "unbillig" sein.
3. Als Gründe einer solchen Unbilligkeit kommen in Betracht tatbezogene Umstände sowie tatunabhängige nur unter besonderen Bedingungen, zB bei gewaltverbrechensopfergeneigten Situationen oder bei rechtsfeindlichen Haltungen.