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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1963, Az.: VIII ZR 158/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1963
Aktenzeichen
VIII ZR 158/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 30.01.1962

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Mormann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 30. Januar 1962 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der verstorbene Kaufmann Eugen E. war persönlich haftender Gesellschafter der Vereinigten Textilwerkstätten E. KG in O. a. I.. Seit 1949 bestanden zwischen der Kommanditgesellschaft und der Beklagten zu 1), einer offenen Handelsgesellschaft, deren einer Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, geschäftliche Beziehungen. Am 17. Dezember 1957 wurde über das Vermögen der Kommanditgesellschaft und über den Nachlaß des verstorbenen Eugen E. das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt G. wurde zum Konkursverwalter bestellt. Er erkrankte am 28. Oktober 1958 und verstarb am ... 1958. An seiner Stelle wurde der Kläger am 4. Dezember 1958 zum neuen Konkursverwalter bestellt. Die Beklagte zu 1) meldete eine vom Konkursverwalter bestrittene Konkursforderung von rd. 58.750 DM an. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1958 teilte der Kläger der Beklagten zu 1) mit, er halte die von der Beklagten zu 1) mit der Gemeinschuldnerin geschlossenen Sicherungsübereignungs- und Abtretungsverträge für nichtig und fechte sie an. Am 15. Dezember 1958 fand eine Gläubigerausschußsitzung statt, zu der auch der Beklagte zu 2) erschienen war. In dieser Sitzung schlossen der Kläger und die durch den Beklagten zu 2) vertretene Beklagte zu 1) einen Vergleich. In ihm verpflichtete sich die Beklagte zu 1) unter anderem, zur Abfindung sämtlicher Rückgewähransprüche aus kongruenten und inkongruenten und sonstigen Deckungen 8.000 DM, zahlbar in vier Raten, an die Konkursmasse zu zahlen. Die Beklagte zahlte die erste Rate, weitere Zahlungen verweigerte sie.

2

Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung der zweiten Rate. Die Beklagten halten den Vergleich für unwirksam. Mit der Widerklage verlangen sie die Rückzahlung der geleisteten 2.000 DM und die Feststellung, daß sie dem Kläger keine Zahlungen aus dem Vergleich schulden.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolge.

4

Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Klageabweisung und ihre Ansprüche aus der Widerklage weiter. Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

A.

I.

Die Beklagten machen in erster Reihe geltend, der Beklagte zu 2) sei zum Abschluß des Vergleiches durch Drohung bestimmt worden.

6

1.)

Das Berufungsgericht sieht nicht als erwiesen an, daß der Kläger dem Beklagten zu 2) ausdrücklich damit gedroht habe, er, der Kläger, werde, wenn der Beklagte den Vergleich nicht unterschreibe, heute noch eine Strafanzeige einbringen. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger lediglich bei den Vergleichsbesprechungen auf die Strafbarkeit der Handlungsweise des Beklagten zu 2) hingewiesen habe, der den Gemeinschuldner angeblich vom Antrage auf Konkurseröffnung abgehalten und sich inkongruente Deckungen verschafft habe. Bei dieser Verhandlung sei auch über die Strafbestimmungen der Konkursordnung gesprochen worden. Das Berufungsgericht unterstellt als möglich, daß ein solcher Hinweis stillschweigend auch eine Drohung mit der Strafanzeige in sich geborgen habe, meint aber, ein Hinweis auf das strafrechtliche Verhalten des Beklagten zu 2) sei durchaus gerechtfertigt gewesen und als angemessenes Mittel zur Erreichung der vergleichsweisen Erledigung der Angelegenheit zu betrachten. Eine solche Drohung sei nicht widerrechtlich gewesen. Der Kläger habe als Drohender nämlich an der Erreichung des von ihm erstrebten Erfolges ein berechtigtes Interesse gehabt. Es bestehe der dringende Verdacht, daß die Beklagten in den letzten 6 Monaten vor der Konkurseröffnung von der Kommanditgesellschaft inkongruente Deckungen für ihre Forderungen erhalten hätten. Diesen Eindruck, habe auch der Kläger, der erst am 4. Dezember zum Konkursverwalter ernannt worden war, auf Grund des vorangegangenen Studiums der Konkursakten und insbesondere des zwischen dem Beklagten zu 2) und der Kommanditgesellschaft geführten Schriftwechsels haben müssen. Von einem verschuldeten Irrtum auf Seiten des Klägers könne keine Rede sein.

7

2.)

Gegen diesen Ausgangspunkt bestehen keine Bedenken. Eine Strafanzeige in Aussicht zu stellen, ist jedenfalls dann, wenn es so geschieht, wie das Berufungsgericht es feststellt, für sich genommen ein von der Rechtsordnung erlaubtes Mittel (BGHZ 25, 217, 220) [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]. Auch das mit der Drohung erstrebte Ziel ist an sich nicht rechtswidrige Allerdings kann eine Drohung, auch wenn weder Mittel noch Ziel widerrechtlich sind, nach den gesamten Umständen widerrechtlich sein. Eine Widerrechtlichkeit ist aber nicht gegeben, wenn der Drohende ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Leistung des Gegners hat und die Drohung nach Auffassung aller billig und gerecht Denkenden ein angemessenes Mittel darstellt (BGHZ a.a.O.). Für den Fall des Vergleichsschlusses dabei, daß ein berechtigtes Interesse am Abschluß dann besteht, wenn dem Drohenden die Forderung zusteht, über die sich die Parteien vergleichen wollen, oder der Drohende wenigstens nach dem Sachverhalt, wie er ihn sieht, gutgläubig annimmt, daß sie ihm zustehe (BGB RGRK 11. Aufl. § 123 Anm. 24). Dabei ist nicht erforderlich, daß der Drohende sich über die Höhe seiner Forderung völlig klar ist. Durch einen Vergleich sollen der Streit und die Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt werden. Wenn das streitige Rechtsverhältnis erst nach allen Seiten völlig aufgeklärt werden mußte, könnte niemals ein Vergleich geschlossen werden. Daraus allein, daß der Drohende die Forderung noch nicht genau zu beziffern und nachzuweisen vermag, kann auf den fehlenden guten Glauben an dem Bestehen der Forderung noch nicht geschlossen werden (RGZ 112, 226, 228).

8

II.

1.)

Danach sind alle Rügen der Revision gegenstandslos, die sich darauf beziehen, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten, dem Kläger habe ein Rückgewähranspruch tatsächlich nicht zugestanden, unzureichend gewürdigt habe. Es kommt allein darauf an, ob das Berufungsgericht die Feststellung, der Kläger habe ohne Verschulden angenommen, daß die Beklagte zu 1) zur Rückgewähr empfangener Leistungen an die Konkursmasse verpflichtet sei, ohne Rechtsverstoß getroffen hat. In dieser Hinsicht halten die Ausführungen des Berufungsgerichts der Nachprüfung stand.

9

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Kommanditgesellschaft bereits im Januar 1957 zahlungsunfähig gewesen sei. Es befaßt sich jedoch mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 33 KO nur mit der Zeit der letzten 6 Monate vor Konkurseröffnung, also seit dem 17. Juni 1957. Wenn es ersichtlich zugrunde legt, der Kläger habe aus den Akten und dem zwischen den damaligen Vertragsparteien geführten Schriftwechsel den Eindruck gewinnen müssen, daß die Kommanditgesellschaft mindestens seit diesem Zeitpunkt ihre Zahlungen eingestellt habe, so begegnet das keinen Bedenken. Bei Konkurseröffnung bestand unstreitig eine Überschuldung von 370.000 DM, Die Kommanditgesellschaft war die Gründung eines Flüchtlings. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts im Tatbestand verfiel der Betrieb der Kommanditgesellschaft, der mit Flüchtlingskrediten aufgebaut war, nach der Währungsreform immer mehr. Aus diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht offenbar die Folgerung gezogen, die Zahlungsunfähigkeit sei nicht plötzlich eingetreten, sondern habe sich schon seit langem angebahnt. Die Allgemeine Ortskrankenkasse El. hatte unstreitig eine hohe Forderung wegen nicht abgeführter Beiträge. Daß die Krankenkasse die Beiträge gestundet habe, wie die Revision meint, brauchte der Kläger nicht in Erwägung zu ziehen. Sie hatte mit dem in den Schriftwechselakten befindlichen Schreiben vom 6. Februar 1957 ausdrücklich der Beklagten zu 1) mitgeteilt, es sei nicht richtig, daß sie mit dem Schuldner ein Zahlungsabkommen über Abschlagszahlungen getroffen habe. Bei der Höhe des Rückstandes, der rd. 16.000 DM betrage, könne sie sich auf einen derartigen Vorschlag auch gar nicht einlassen. Vielmehr sei bei der Kommanditgesellschaft bereits seit Monaten die Zwangsvollstreckung angeordnet. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß die eigenen Schreiben der Beklagten verwertet, in denen dem persönlich haftenden Gesellschafter Endrich vor Augen geführt wird, daß die Beklagte zu 1) bei ihm aussichtslos mit etwa 40.000 DM hänge (Schreiben vom 1. Juli 1957), und in denen der Beklagte zu 2) die Vorwürfe betrügerischen Bankrotts erhebt und mit Strafanzeigen droht (Schreiben vom 22. Juli 1957, 4. August 1957, 7. November 1957) sowie darauf hinweist, er könne es sich nicht gefallen lassen, daß die AOK ihre Rückstände bezahlt erhalte, während er für seine alten Schulden nichts bekomme. Angesichts dieser Umstände durfte der Kläger selbst dann der Auffassung sein, die Kommanditgesellschaft habe schon 6 Monate vor Konkurseröffnung ihre Zahlungen eingestellt, wenn er aus den Geschäftsbüchern festgestellt hätte, daß sie noch Zahlungen an das Finanzamt und die AOK geleistet und Warenkäufe gegen Bezahlung vorgenommen hatte. Daß ein Schuldner vereinzelt noch Zahlungen leistet, steht der Annahme der Zahlungseinstellung nicht entgegen. Es genügt, daß das Unvermögen zur Zahlung den wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten des Schuldners betrifft. Im übrigen haben die Beklagten lediglich behauptet und unter Beweis gestellt, daß Zahlungen geleistet worden sind. Darauf kommt es, wie schon hervorgehoben, aber nicht an, sondern nur darauf, ob der Kläger begründete Zweifel an seiner Auffassung, die Kommanditgesellschaft habe ihre Zahlungen mindestens 6 Monate vor Konkurseröffnung eingestellt, hätte haben müssen. In dieser Beziehung haben die Beklagten jedoch keine Tatsachen vorgetragen. Fehl geht die Berufung auf den Beschluß der Staatsanwaltschaft El. vom 17. Januar 1961 durch den das Verfahren gegen den Beklagten zu 2) wegen Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung und Kreditbetruges eingestellt worden ist. Dieser Beschluß ist lange nach Abschluß des Vergleiches ergangen. Im Übrigen spricht sein Inhalt eher für den Kläger als für die Beklagten, weil die Staatsanwaltschaft ausführt, es dürfte allerdings feststehen, daß der Beschuldigte Ed. (der Beklagte zu 2) in wirtschaftlicher Hinsicht, wenn man von den erheblichen Bankschulden der Kommanditgesellschaft absehe, das Unternehmen so ziemlich vollständig in seine Abhängigkeit gebracht habe.

10

2.)

Die Feststellung des Berufungsgerichts, es bestehe der dringende Verdacht, daß die Beklagte zu 1) von der Kommanditgesellschaft durch Abtretung von Forderungen inkongruente Deckungen für ihre Forderungen erhalten habe, greift die Revision nicht an. Der Kläger konnte deshalb davon ausgehen, daß die Abtretungen nach § 30 Nr. 2 KO anfechtbar seien, sofern nicht die Beklagte zu 1) bewies, daß ihr zur Zeit der Abtretungen weder die Zahlungseinstellung noch eine Absicht des Gemeinschuldners, sie vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war. Daß dem Beklagten zu 2) eine solche Kenntnis gefehlt habe, brauchte der Kläger nicht anzunehmen. Dann aber unterliegt der Schluss des Berufungsgerichts, der Kläger sei ohne Fahrlässigkeit der Ansicht gewesen, er könne gegen die Beklagte zu 1) Rückgewähransprüche geltend machen, keinen rechtlichen Bedenken. Die Rügen, mit denen die Revision sich gegen diese Auffassung wendet, laufen wiederum darauf hinaus, das Berufungsgericht sei zu Unrecht der Auffassung, daß die Kommanditgesellschaft schon 6 Monate vor Konkurseröffnung die Zahlungen eingestellt habe. Aus den schon erörterten Gründen gehen diese Rügen aber fehl.

11

III.

1.)

Die Beklagten wollen eine Widerrechtlichkeit der Drohung auch aus den begleitenden Umständen herleiten. Sie meinen, der Kläger habe in der Gläubigerausschußsitzung vom 15. Dezember 1958 dem Beklagten zu 2) in arglistiger Weise keine Zeit zur Überlegung und Einholung eines Rechtsrates eingeräumt. Sie haben dazu vorgetragen, der Kläger habe bei den Verhandlungen immer wieder erklärt, er habe keine Möglichkeit, dem Beklagten eine Überlegungsfrist einzuräumen, weil die Anfechtungsklage wegen des bevorstehenden Fristablaufs unbedingt noch am 15. Dezember 1958 bei Gericht eingereicht werden müsse. Diese Behauptung sei bewußt falsch gewesen. Der Kläger habe nämlich genau gewußt, daß die Anfechtungsfrist durch den Tod des früheren Konkursverwalters G. gehemmt gewesen sei und sich bis zum 31. Januar 1959 verlängert habe.

12

Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung, den die Beklagten ebenfalls herangezogen haben, gewürdigt. Es führt aus, der Kläger sei zwar zunächst der Ansicht gewesen, daß der Ablauf der Jahresfrist des § 41 KO zur Erhebung der Anfechtungsklage durch die Krankheit und den Tod des früheren Konkursverwalters um 44 Tage gehemmt gewesen sei. Der Konkursrichter, Amtsgerichtsrat Dr. K., den der Kläger während der Gläubigerausschußsitzung um Rat gefragt hat, sei aber anderer Ansicht gewesen und habe darauf gedrängt, daß in der Sache sichergegangen werde. Der Kläger sei in seiner früheren Rechtsansicht schwankend geworden und habe sich schließlich der Ansicht des Konkursrichters gebeugt. Wegen der jedenfalls für den Kläger zweifelhaften Rechtslage sei dieser auf alle Fälle gewillt gewesen, am nächsten Tage die Klage einzureichen.

13

2.)

Nach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Anfechtung wegen Drohung auch nicht im Zusammenhang mit der Weigerung, dem Beklagten zu 2) eine längere Überlegungsfrist einzuräumen, begründet. Unrichtig ist zunächst die Behauptung der Beklagten, daß der Kläger erklärt habe, noch am 15. Dezember 1958 die Klage einreichen zu wollen. Das Berufungsgericht legt vielmehr zugrunde, daß der Kläger dem Beklagten zu 2) eine Bedenkzeit bis zum nächsten Tage (nach der übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Zeugen bis 10.000 Uhr morgens) gelassen habe. Ob die Drohung mit einer an sich zulässigen Strafanzeige widerrechtlich ist, wenn dem Bedrohten aus unsachlichen Gründen nur eine kurze Zeit zur Überlegung eingeräumt wird, kann dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger nach der vom Berufungsgericht getroffenen Würdigung sich aus billigenswerten Gründen entschlossen, die Klage spätestens am 16. Dezember 1958 einzureichen, falls ein Vergleich nicht zustande komme. Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, ob der Kläger sich über den Ablauf der Anfechtungsfrist fahrlässig eine falsche Rechtsansicht gebildet hatte. Es geht hier nicht darum, daß der Kläger bei den Vergleichsverhandlungen sich aus schuldhaftem Rechtsirrtum eines ihm nicht zustehenden Anspruchs berühmt hat. Die Wahl des Zeitpunktes der Klageerhebung stand vielmehr in seinem freien Belieben. Die Frage ist nur, ob die vom Berufungsgericht unterstellte stillschweigende Drohung mit einer Strafanzeige etwa ausnahmsweise deshalb nicht ein angemessenes Mittel bildete, weil der Kläger sich nicht entschloß, die Einreichung der Klage noch länger hinauszuschieben. Das Berufungsgericht hat dem Kläger aus seinem Verhalten mit Recht keinen Vorwurf gemacht. Nachdem er pflichtgemäß den Rat des Konkursrichters eingeholt hatte, wollte der Kläger in Erfüllung seiner Aufgabe als Konkursverwalter bei einer ihm zweifelhaft erscheinenden Rechtsfrage im Interesse der Konkursgläubiger den sichereren. Weg beschreiten und Klage, zu einem Zeitpunkt einreichen, zu dem sie mit Gewißheit noch erhoben werden konnte. Das kann, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend annimmt, sein Vorgehen nicht widerrechtlich machen.

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IV.

Davon, daß die Anfechtung etwa gegen die Sittenordnung verstoße, wie die Revision meint, weil die Beklagte zu 1) ihre Konkursforderung in der angemeldeten Höhe von über 58.000 DM mangels ausreichender Konkursmasse verliert, kann keine Rede sein.

15

B.

I.

Das Berufungsgericht läßt auch eine Anfechtung des Vergleiches wegen arglistiger Täuschung über den Ablauf der Frist zur Klageerhebung nicht durchgreifen. Es ist auf Grund der oben wiedergegebenen Feststellungen der Auffassung, es könne keine Rede davon sein, daß der Kläger bei den Vergleichsverhandlungen am 15. Dezember 1958 wider besseres Wissen dem Beklagten zu 2) vorgespiegelt habe, daß die Frist bereits am 16. Dezember 1958 ablaufe. Da der Kläger auf alle Fälle gewillt gewesen sei, am nächsten Tage die Klage einzureichen, sei eine Täuschung des Beklagten zu 2) nicht erwiesen. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, bei den Vergleichsverhandlungen darauf hinzuweisen, daß es sich um eine strittige Rechtsfrage handele und die Möglichkeit eines Fristablaufes erst zu einem späteren Zeitpunkt nicht ganz ausgeschlossen erscheine.

16

II.

Die Revision macht geltend, eine arglistige Täuschung liege auch dann vor, wenn der Täuschende bei der Abgabe der Erklärung mit der Möglichkeit rechne, daß seine Angaben nicht der Wahrheit entsprächen, er aber wisse, daß sie für den Geschäftsgegner erheblich seien. Daran ist soviel richtig, daß bedingter Vorsatz für den Täuschungswillen ausreichend ist. Daß der Kläger mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, hat das Berufungsgericht aber gerade auf Grund der Aussage des Zeugen Dr. K. verneint. Dafür, daß, wie die Revision meint, diese Würdigung nicht möglich sei, hat sie nichts Stichhaltiges vorgetragen.

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Der Anfechtung steht auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß der Kläger gerade wegen der ihm zweifelhaft erscheinenden Rechtslage auf alle Fälle gewillt gewesen ist, am nächsten Tage die Klage einzureichen, und er den Beklagten zu 2) hierüber nicht getauscht hat. Das Berufungsgericht ist also der Auffassung, daß nicht die Erklärung des Klägers, die Frist laufe am 16. Dezember 1958 ab, sondern die Bekanntgabe, daß er am 16. Dezember die Klage einreichen werde, falls der Beklagte zu 2) den Vergleich nicht schließe, für diesen bestimmend gewesen ist. Die Revision rügt zwar, das Berufungsgericht hätte würdigen müssen, daß der Beklagte zu 2), wenn ihm der Kläger den Ablauf der Frist nicht als feststehende Tatsache hingestellt hätte, sich an einen Anwalt zur Klärung dieser Frage gewandt hätte und daß er dann - gemeint wohl durch eine ihm günstige Auskunft des Anwalts - in der Lage gewesen wäre, die Bedenken des Klägers, daß die Frist ablaufen könne, zu zerstreuen. In diesem Falle - so ist wohl der Vortrag der Beklagten und der Revision weiter zu verstehen - hätte der Beklagte zu 2) in der gewonnenen Überlegungszeit die Frage der Rückgewähr der empfangenen Leistungen mit einem Anwalt besprochen und es wäre ihm dann gelungen, den Kläger zu bewegen, von der Anfechtungsklage Abstand zu nehmen. Daß das Berufungsgericht sich mit diesem im Schriftsatz vom 9. Oktober 1961 beweislos vorgetragenen Gedankengang nicht im einzelnen auseinandergesetzt hat, stellt einen Verfahrensverstoß nicht dar. Es brauchte sich nicht von der Vorstellung leiten zu lassen, der Kläger werde einer von dem Beklagten zu 2) beigebrachten gutachtlichen Äußerung eines Anwalts größeres Gewicht beilegen als dem Rat des Konkursrichters. Es war deshalb nicht gehindert, auf Grund der Beweisaufnahme festzustellen, daß der Kläger auf alle Fälle entschlossen war, am 16. Dezember 1958 Klage zu erheben.

18

C.

Die Revision meint unter Bezugnahme auf das Urteil RGZ 112, 226, 229 schließlich, der Vergleich sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil dem Beklagten zu 2) die Möglichkeit der freien Entschließung genommen worden sei. Diese Ansicht geht fehl. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, wie ausgeführt, angesichts der gegen eine Verschiebung der Klageerhebung aufgetauchten Bedenken gemeint, im Interesse der Konkursgläubiger sichergehen zu sollen. Der Kläger hat sich daher von pflichtgemäßem Ermessen leiten lassen. Der Sachverhalt liegt also anders als der Fall, den das angeführte Urteil betrifft. Von einem sittenwidrigen Verhalten des Klägers kann keine Rede sein.

19

D.

Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kosten fallen den Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Mezger
Mormann