Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.06.1978, Az.: 4 StR 144/78
Vorliegen eines minder schweren Falles; Beurteilung fehlender Bekundung von Reue und Bedauern ; Zur Einziehung einer Tatwaffe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1978
- Aktenzeichen
- 4 StR 144/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 21.10.1977
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Arbeiter Harun S., geboren am ... 1943 in K. (Türkei), zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 16. Juni 1978
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 21. Oktober 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung der Tatwaffe angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 24. Mai 1978 verwiesen, die dem Angeklagten bekannt gemacht worden ist.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles unter anderem mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe nicht, "auch während der Hauptverhandlung nicht", erkennen lassen, "daß er sein Verhalten bereute und die Verletzung bedauerte". Das ist fehlerhaft. Der Angeklagte hat die Tat geleugnet. Von einem leugnenden Angeklagten kann die Bekundung von Reue und Bedauern nicht erwartet werden, denn er kann, wenn er seine Verteidigungsposition nicht gefährden will, solche Gefühlsregungen nicht zu erkennen geben (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juli 1977 - 3 StR 226/77 - mit weiteren Nachweisen).
Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Einziehung, über welche ebenfalls erneut zu befinden sein wird.
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