Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1995, Az.: III ZR 104/93
Rückenteignung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1995
- Aktenzeichen
- III ZR 104/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15524
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1995, 760 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1995, 536-537 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1278-1280 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 726 (amtl. Leitsatz)
- WM 1995, 622-625 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendbarkeit der rückenteignungsrechtlichen Regelungen des § 102 BBauG/BauGB auf "Altfälle" d. h. solche, in denen die Enteignung vor Inkrafttreten des BBauG 1960 stattgefunden hatte.
Tatbestand:
Durch Beschluß des Magistrats der Stadt F. (der jetzigen Beteiligten zu 4) vom 4. Juli 1960 wurde dem damaligen Eigentümer das Eigentum an einer ca. 790 qm großen Teilfläche des Grundstücks P.Straße 11 in F. zugunsten der Stadt F. entzogen. Die Entziehung beruhte auf § 11 des Hessischen Aufbaugesetzes (HAG) vom 25. Oktober 1948 (GVBl. S. 139) in der Fassung vom 23. November 1949 (GVBl. S. 164) und wurde damit begründet, daß der betroffene Grundstücksteil nach dem Fluchtlinienplan Nr. 1730 vom 21. Juli 1958 in die öffentliche Verkehrsfläche falle. Als Entschädigung zahlte die Stadt F. einen Betrag von 170.512 DM.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sowie der Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 3 kauften am 31. Mai 1979 von der Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Eigentümers die diesem verbliebene Restfläche des Grundstücks P.-Straße 11. In dem Vertrag trat die Verkäuferin den Erwerbern ihre etwaigen, auch bedingten oder künftigen sowie auch öffentlich-rechtlichen Ansprüche und/oder Anwartschaften auf Rückübertragung des Eigentums an der entzogenen, nunmehr im Eigentum der Stadt F. stehenden Parzelle ab.
Mit Schreiben vom 23. Januar 1984 beantragten die neuen Eigentümer bei dem Regierungspräsidenten in D. (dem jetzigen Beteiligten zu 5) die Rückenteignung der entzogenen Fläche. Parallel hierzu hatten sie vor dem Verwaltungsgericht F. eine Klage unmittelbar gegen die Stadt F. auf Rückübereignung dieser Fläche erhoben. Diese Klage blieb in allen Rechtszügen, zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 15. Dezember 1989 - 4 C 29.88 = NJW 1990, 2400 = BRS 53 Nr. 115), erfolglos. Nach Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde das Rückenteignungsverfahren vor dem Regierungspräsidenten in D. weiterbetrieben und durch einen den Antrag zurückweisenden Beschluß vom 25. Januar 1991 beendet. Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1 bis 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie machen geltend, die Beteiligte zu 4 habe das entzogene Grundstück nicht zweckentsprechend zur Verwirklichung des Fluchtlinienplans verwendet. Die P.-Straße sei nicht verbreitert worden; lediglich provisorisch und ohne nennenswerte Investitionen sei ein Parkplatz eingerichtet worden. Inzwischen erwäge die Beteiligte zu 4 sogar eine völlig andere, nämlich bauliche Nutzung der entzogenen Grundfläche.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beteiligten zu 1 bis 3 hat das Oberlandesgericht den Beteiligten zu 5 unter Aufhebung seines Beschlusses vom 25. Januar 1991 verurteilt, das entzogene Grundstück unter Rückenteignung zu Lasten der Beteiligten zu 4 den Beteiligten zu 1 bis 3 zu Eigentum zuzuweisen und die Rückenteignungsentschädigung auf 170.512 DM festzusetzen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beteiligten zu 4.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beteiligten zu 4 führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, der Anspruch der Beteiligten zu 1 bis 3 auf Rückenteignung, der Gegenstand des vorliegenden Baulandverfahrens ist, müsse bereits daran scheitern, daß die im Vorprozeß vor den Verwaltungsgerichten erhobene Klage der Eigentümer auf Rückübereignung gegen die Stadt F. rechtskräftig abgewiesen worden sei.
1. Streitgegenstand jenes verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war ein Anspruch auf Rückübertragung der von dem Entziehungsbeschluß der Stadt F. vom 4. Juli 1960 erfaßten Grundflächen gewesen. Diesen Anspruch hatten die Kläger entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68] = NJW 1975, 37) entwickelten Grundsätzen unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitet und ihr Klagebegehren vor den Verwaltungsgerichten in zulässiger Weise entsprechend eingeschränkt; sie hatten dort nicht etwa auch einfachgesetzliche Rückenteignungsansprüche aus § 102 BBauG/BauGB verfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anspruch daran scheitern lassen, daß die Rückabwicklung ("Rückenteignung") fehlgeschlagener städtebaulicher Enteignungen durch § 102 Abs. 1 bis 4 BBauG/BauGB abschließend einfachgesetzlich geregelt sei. Es hat ausgeführt, dies gelte auch, wenn - wie hier - Grundflächen vor dem Inkrafttreten des BBauG aufgrund entsprechender landesrechtlicher Vorschriften (hier: des HAG) enteignet worden seien, der Enteignungszweck jedoch später - nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes - weggefallen sei.
2. Dies bedeutet, daß der unmittelbare Rückübereignungsanspruch (nur) deshalb verneint worden ist, weil dem betroffenen Eigentümer mit dem rückenteignungsrechtlichen Instrumentarium des § 102 BBauG/BauGB ein vorrangiger anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung stand. Eine Sachentscheidung über den Rückenteignungsanspruch selbst hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht getroffen und auch nicht treffen wollen; diese ist vielmehr den dafür zuständigen Baulandgerichten vorbehalten geblieben. Die Rechtskraft der Klageabweisung im Verwaltungsprozeß stellt mithin für das vorliegende Verfahren ein Prozeßhindernis nicht dar.
II. Ein Anspruch auf Rückübereignung der entzogenen Grundfläche steht den Beteiligten zu 1 bis 3 indessen nicht zu.
1. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, daß der hier in Rede stehende Sachverhalt nach den rückenteignungsrechtlichen Regelungen des § 102 BBauG/BauGB zu beurteilen ist. Ob diese Bestimmungen unmittelbar (so anscheinend das Bundesverwaltungsgericht) oder - lediglich - analog anwendbar sind (so das Berufungsgericht), braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Vielmehr genügt die Feststellung, daß die Regelung des § 102 BBauG/BauGB nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung sowie ihrem Sinn und Zweck ein geeignetes, praktikables Instrumentarium für die Rückabwicklung fehlgeschlagener städtebaulicher Enteignungen auch in "Altfällen" bietet, d.h. solchen, die auf früheren, durch das Bundesbaugesetz außer Kraft gesetzten landesgesetzlichen Regelungen beruhten. Als eine im Lichte des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums genügt § 102 BBauG/BauGB auch dem vom Bundesverfassungsgericht (aaO.) postulierten Gebot, dem Enteigneten einen gangbaren Weg zu eröffnen, sein früheres Eigentum zurückzuverlangen, wenn der Enteignungsgrund wegfällt, weil der Begünstigte das Vorhaben nicht verwirklicht. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsurteil des Vorprozesses zutreffend ausgeführt hat, steht diese Betrachtungsweise auch nicht in Widerspruch zu dem Senatsurteil BGHZ 76, 365, das eine Fallgestaltung betroffen hatte, bei der der Enteignungszweck vor Inkrafttreten des § 102 BBauG (29. Oktober 1960) weggefallen war. Zu der hier in Rede stehenden Frage, ob die Rechtswirkung des Fortfalls des Enteignungszwecks nach Inkrafttreten des § 102 BBauG speziell aufgrund dieser Vorschrift zu beurteilen ist, auch wenn die Enteignung selbst schon vorher erfolgt ist, enthält das Senatsurteil keine rechtlichen Ausführungen.
2. Nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative BBauG/BauGB besteht ein Rückenteignungsanspruch des früheren Eigentümers, wenn und soweit der durch die Enteignung Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück "nicht innerhalb der festgesetzten Fristen zu dem Enteignungszweck verwendet" hat.
a) Mit dem Hinweis auf die "festgesetzten Fristen" knüpft das Gesetz an die in § 113 Abs. 2 Nr. 3 BBauG/BauGB enthaltene Regelung an, wonach der Enteignungsbeschluß die Frist bezeichnen muß, innerhalb der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist. Eine derartige Verwendungsfrist war in dem Entziehungsbeschluß vom 4. Juli 1960 nicht festgesetzt worden und brauchte nach dem seinerzeitigen Rechtszustand auch nicht festgesetzt zu werden, weil das damals einschlägige Hessische Aufbaugesetz kein entsprechendes Gebot enthalten hatte. Zutreffend hat das Berufungsgericht die bei der Anwendung des § 102 BBauG auf den hier zu beurteilenden Fall mithin entstandene Regelungslücke indessen durch Rückgriff auf die seinerzeitigen Bestimmungen der §§ 11, 12 HAG geschlossen. Nach § 12 Abs. 3 HAG konnte der Enteignete den Rückerwerb des Grundstücks gegen Erstattung der erhaltenen Entschädigung verlangen, wenn der Enteignungsbegünstigte in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3 innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Enteignung das Grundstück dem bei der Enteignung angegebenen oder in den Ziffern 1 und 3 genannten Zweck nicht zugeführt hatte. Im vorliegenden Fall ging es allerdings nicht um eine Enteignung im Sinne des § 12 HAG, sondern um eine Eigentumsentziehung im Fluchtlinienverfahren nach § 11 HAG. Soweit das Berufungsgericht die Bestimmung des § 12 Abs. 3 HAG auch auf eine solche Eigentumsentziehung nach § 11 für anwendbar erklärt hat, handelt es sich um die Auslegung nichtrevisiblen Landesrechts, das der Nachprüfung durch den erkennenden Senat entzogen ist. Im übrigen ist die Übertragung der Fünfjahresfrist auch auf die Eigentumsentziehung im Fluchtlinienverfahren sachgerecht und einleuchtend (so auch das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsurteil des Vorverfahrens). Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich der Richter in solchen Fällen bei Fehlen einer ausdrücklichen Fristbestimmung an Regelungen über Verwendungsfristen in anderen Gesetzen orientieren kann, die einen vergleichbaren Regelungsgegenstand betreffen (BVerfGE 38, 175, 185 f.) [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68].
b) In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht sieht auch der Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, bei der Anwendung des § 102 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative BBauG/BauGB auf die gesetzliche Frist des § 12 Abs. 3 HAG zurückzugreifen. Diese Frist erfüllt den gleichen Zweck wie eine "festgesetzte Frist" im Sinne der gesetzlichen Neuregelung. Durch die Fünfjahresfrist wird - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - das Tatbestandsmerkmal der "festgesetzten Frist" in § 101 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB in sachgerechter Weise dem hier zu beurteilenden Altfall angepaßt. Daß das Hessische Aufbaugesetz noch vor Ablauf der Fünfjahresfrist außer Kraft getreten ist, steht der Heranziehung des § 12 Abs. 3 HAG nicht entgegen.
c) Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß die Beteiligte zu 4 das enteignete Grundstück während der Frist nicht hinreichend zum angegebenen Entziehungs- oder Enteignungszweck "Straße" oder "öffentliche Verkehrsfläche" verwendet hat. Das Berufungsgericht hat in eingehender und rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt, daß der angelegte provisorische Parkplatz eine dem Enteignungszweck genügende Verwendung der entzogenen Grundfläche nicht dargestellt hat. Auch die Revision vermag dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
3. Im Gegensatz zum Berufungsgericht ist der Senat indessen der Auffassung, daß die - unmittelbare oder entsprechende - Anwendung des § 102 BBauG/BauGB auch die Einhaltung der Antragsfrist des Absatzes 3 gebietet. Danach ist der Antrag auf Rückenteignung binnen zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei der zuständigen Enteignungsbehörde einzureichen. Die Entstehung des Anspruchs, d.h. den Ablauf der Verwendungsfrist des § 12 Abs. 3 HAG, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf das Jahr 1967 datiert. Spätestens im Jahre 1967 begann daher die Zweijahresfrist nach § 102 Abs. 3 BBauG zu laufen.
a) Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Betrachtungsweise maßgeblich darauf abgestellt, daß bei Neuenteignungen, also solchen, die unter der Geltung und nach Maßgabe des § 102 BBauG/BauGB vorgenommen werden, im Enteignungsbeschluß ausdrücklich eine Verwendungsfrist festgesetzt werden muß, deren Ablauf die Berechnung der zweijährigen Antragsfrist problemlos ermöglicht. Bei Altenteignungen, die eine Fristsetzung nicht enthalten, fehle diese Offenkundigkeit des Fristablaufs. Selbst wenn man mit dem Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68] eine "angemessene" Verwendungsfrist annehme, bestehe über deren Dauer doch keine Klarheit in der Weise, daß sie für den Enteigneten im Zeitpunkt der Enteignung auszurechnen sei. Diese Unterschiede zwischen Alt- und Neuenteignungen ließen erkennen, daß eine entsprechende Anwendung der verhältnismäßig kurzen zweijährigen Antragsfrist auf Altfälle ohne festgelegte Verwendungsfrist den möglichen Verlust des Rückenteignungsanspruchs durch Fristablauf von einem nicht eindeutig zu bestimmenden Ereignis abhängig machen würde. - Dem ist indes entgegenzuhalten, daß die Heranziehung der fünfjährigen Verwendungsfrist des § 12 Abs. 3 HAG zumindest nach einer objektivierten Betrachtungsweise ex post die Berechnung der Verwendungsfrist in gleicher Weise ermöglicht wie bei einer ausdrücklichen Festsetzung. Die vom Berufungsgericht selbst zutreffend herausgestellte und vom erkennenden Senat gebilligte Gleichsetzung jener Verwendungsfrist mit einer im Sinne des § 102 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB "festgesetzten" muß daher die Folge haben, daß ihr Ablauf auch die Antragsfrist in Gang setzt. Dies entspricht - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsurteil des Vorprozesses, welches ebenfalls die Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs unmittelbar aus § 102 BBauG/BauGB entnimmt. Soweit sich der enteignete frühere Eigentümer aus der Sicht ex ante in einer auch bei äußerster zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbaren Unsicherheit über Fristberechnung und -ablauf befunden haben sollte, kann ihm durch Heranziehung der in § 102 Abs. 3 Satz 2 BBauG/BauGB ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärten Hemmungsbestimmung des § 203 Abs. 2 BGB geholfen werden. Damit sind die für Neuenteignungen maßgebenden Voraussetzungen der nach altem Recht vorgegebenen Situation in einer den Erfordernissen des Eigentumsschutzes genügenden Weise angepaßt (vgl. BVerwG aaO.).
b) Der Umstand, daß die Antragsfrist innerhalb ihrer letzten sechs Monate durch höhere Gewalt gehemmt gewesen sein konnte (§ 203 BGB), kann den Beteiligten zu 1 bis 3 im vorliegenden Fall indessen nicht zugute kommen. Dabei ist nämlich nicht nur auf den Zeitraum zwischen dem Erwerb des Anspruchs durch die Beteiligten zu 1 bis 3 oder deren Rechtsvorgänger aufgrund der im notariellen Kaufvertrag enthaltenen Abtretung und dem Zeitpunkt der Einreichung des Rückenteignungsantrags abzustellen, sondern auch auf den Zeitraum zuvor, innerhalb dessen der etwaige Rückenteignungsanspruch dem ursprünglichen Eigentümer zugestanden hatte. Bei Anspannung der äußersten nach den Umständen zu verlangenden Sorgfalt hätte ein auf die Wahrung seiner berechtigten Belange bedachter Eigentümer erkennen können, daß er mit der Geltendmachung eines wie auch immer gearteten Anspruchs auf Rückübertragung der entzogenen Grundstücke jedenfalls nicht zeitlich unbegrenzt tatenlos zuwarten durfte, obwohl für ihn erkennbar war, daß die Verbreiterung der Straße nicht ernsthaft in Angriff genommen wurde. Bei dem im Rahmen der Anwendung des § 203 BGB anzulegenden strengen Maßstab genügt dies, um das Vorliegen höherer Gewalt zu verneinen. Dies entspricht im übrigen der Sache nach der eigenen Argumentation der Antragsteller, deren Rückenteignungsbegehren die zutreffende Vorstellung zugrundeliegt, der Enteignungsbegünstigte könne aus verfassungsrechtlichen Gründen mit der Verwirklichung des Vorhabens nicht unbefristet zuwarten. Damit drängte sich die Notwendigkeit, zur Lückenfüllung hinsichtlich der Verwendungsfrist auf andere einschlägige Gesetzesvorschriften zurückzugreifen, auch aus ihrer Sicht geradezu auf. Daß die Anwendbarkeit des § 102 BBauG/BauGB bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Vorprozeß ungesichert war, änderte daran nichts. Selbst wenn mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1967 (BVerwGE 28, 184 = NJW 1968, 810 [BVerwG 08.11.1967 - IV C 101/65]), in der ein allgemeiner Anspruch auf Rückenteignung für den Fall, daß das enteignete Grundstück nicht innerhalb angemessener Frist für den Enteignungszweck verwendet worden war, verneint worden war, zunächst eine derartige Hemmung angenommen werden mußte, wurde diese jedenfalls durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]), in der jene frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben worden war, beendet. Seitdem war jedenfalls klar, daß - wie auch immer zu bemessende - Fristen galten und daß diese dem einfachen Recht zu entnehmen waren. Auch das Landgericht hatte im erstinstanzlichen Urteil eine Hemmung wegen höherer Gewalt nach § 203 BGB abgelehnt, ohne daß die Beteiligten zu 1 bis 3 dem in der Berufung entgegengetreten waren. - Ebensowenig kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nach § 153 BBauG/§ 210 BauGB in Betracht. Sie scheitert spätestens daran, daß nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann (§ 153 BBauG/§ 32 Abs. 3 VwVfG).
4. Im Ergebnis bedeutet dies, daß der Rückenteignungsantrag sowohl vom Regierungspräsidenten als auch vom Landgericht mit im wesentlichen zutreffender Begründung zurückgewiesen worden ist. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; vielmehr ist die Zurückweisung des Antrags wiederherzustellen.