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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.2006, Az.: BVerwG 1 B 130.06

Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2a S. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) auf einen nach dem 1. Januar 2005 ergangenen, sich auf einen Anerkennungsbescheid aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehenden Widerrufsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.2006
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 130.06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 25501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 06.07.2006 - AZ: VGH 23 B 06.30275
nachfolgend
BVerwG - 26.10.2006 - AZ: BVerwG 1 PKH 43.06
BVerwG - 20.03.2007 - AZ: BVerwG 1 C 38.06

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2006
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Hund
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet.

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. Juli 2006 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO, § 114 ZPO.

2

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid (hier: nach § 51 Abs. 1 AuslG) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen.

3

Auf die weiteren Revisionszulassungsrügen kommt es danach nicht an.

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 38.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

[...]

Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Hund