Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.2006, Az.: BVerwG 1 PKH 43.06
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 PKH 43.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 25532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 06.07.2006 - AZ: VGH 23 B 06.30275
- nachfolgend
- BVerwG - 26.10.2006 - AZ: BVerwG 1 B 130.06
- BVerwG - 20.03.2007 - AZ: BVerwG 1 C 38.06
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2006
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Hund
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet.
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. Juli 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO, § 114 ZPO.
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid (hier: nach § 51 Abs. 1 AuslG) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen.
Auf die weiteren Revisionszulassungsrügen kommt es danach nicht an.
Dr. Mallmann
Hund