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Bundessozialgericht
Urt. v. 23.08.1989, Az.: 10 RKg 8/86

Kind; Schulausbildung; Zeitaufwand; Abendschule; Kindergeld

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.08.1989
Aktenzeichen
10 RKg 8/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin 19.04.1985 - S 59 Kg 64/84
LSG Berlin 03.06.1986 - L 14 Kg 11/85

Fundstellen

  • BSGE 65, 243 - 249
  • BB 1990, 1134 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1990, 40-41 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Jugendlicher, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, befindet sich dann in einer Berufs- oder Schulausbildung, wenn die Ausbildung ihn mehr als zwanzig Stunden pro Woche in Anspruch nimmt.

2. Für den Besuch von Abendschulen gelten im Kindergeldrecht insoweit - anders als nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - (BVerwG vom 30.10.1975 - V C 15/74 = BVerwGE 49, 279) keine Besonderheiten.