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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1975, Az.: BVerwG V C 15.74

Staatliche Förderung des Besuchs eines Abendgymnasiums; Anspruch eines berufstätigen Studierenden auf Ausbildungsförderung; Anspruch eines berufstätigen Schülers auf Ausbildungsförderung; Berufstätigkeit als Teil einer Ausbildung; Berufstätigkeit als Voraussetzung der Zulassung zu einem Abendgymnasiasten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1975
Aktenzeichen
BVerwG V C 15.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 31.10.1972 - AZ: V VG 716/72
OVG Hamburg - 04.10.1973 - AZ: Bf. II 7/73

Fundstellen

  • BVerwGE 49, 279 - 282
  • FEVS 24, 148
  • FamRZ 1976, 242
  • ZLA 1976, 58

Amtlicher Leitsatz

Die Förderung des Besuchs eines Abendgymnasiums ist ausgeschlossen für die Zeit, in der neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit des Studierenden gefordert wird. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob eine Berufstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, und auch dann, wenn der Auszubildende aus in seiner Person liegenden Gründen von dem Erfordernis der Berufstätigkeit befreit ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 1973 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

I.

Die am ... Dezember 19... geborene Klägerin besuchte seit dem 1. Oktober 1971 ein staatlich genehmigtes Abendgymnasium mit dem Ziel, nach dreijähriger Ausbildung die Reifeprüfung abzulegen. Mit Bescheid vom 17. Februar 1972 befreite die Beklagte die Klägerin gemäß § 16 Abs. 4 des Schulgesetzes der Freien und Hansestadt Hamburg wegen besonderer häuslicher Umstände (Krankheit der Eltern) vom Erfordernis der Berufstätigkeit von Abendgymnasiasten.

2

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mit Bescheid vom 14. April 1972 mit der Begründung ab, die Klägerin befinde sich noch im ersten Ausbildungsabschnitt, in dem Abendgymnasiasten zu einer Berufstätigkeit verpflichtet seien; sie erfülle daher nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 BAföG, wonach Ausbildungsförderung für die Zeit geleistet wird, in der die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

3

Das Verwaltungsgericht gab der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage statt.

4

Auf die Berufung der Beklagten hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Maßgebend für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 BAföG für die Gewährung von Ausbildungsförderung vorlägen, sei, ob die Ausbildung ihrer Art nach darauf zugeschnitten sei, die volle Arbeitskraft des Auszubildenden in Anspruch zu nehmen. Auf die individuelle Leistungsfähigkeit des einzelnen komme es nicht an. Bei der Ausbildung der Klägerin in dem Zeitraum vom 1. Oktober 1971 bis zum 31. Januar 1973 habe es sich nicht um eine nach § 2 Abs. 5 BAföG förderungsfähige Vollzeitausbildung gehandelt. Das ergebe sich daraus, daß die Ausbildung am Abendgymnasium grundsätzlich für Berufstätige vorgesehen sei. Für den hier strittigen Ausbildungsabschnitt sei Berufstätigkeit ausdrücklich vorgeschrieben. Auf die Frage, inwieweit sich die Ausbildung am Abendgymnasium im ersten Ausbildungsabschnitt mit der Berufstätigkeit ohne Überforderung der Schüler vereinbaren lasse, komme es nicht an. Das Gesetz stelle nicht darauf ab, war, die Auszubildenden leisteten, sondern ob sie ihre Arbeitskraft teilen müßten. Da dies für Abendgymnasiasten im ersten Ausbildungsabschnitt wegen der vorgeschriebenen Berufstätigkeit zutreffe und dementsprechend die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 BAföG gar nicht erfüllt sein könnten, komme es nicht mehr darauf an, wieviel wöchentliche Ausbildungsstunden nach der Vorstellung des Entwurfs einer Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz eine volle Arbeitskraft in Anspruch nehme. - Die Entscheidung in Streitigkeiten aus dem Sachgebiet des Bundesausbildungsförderungsgesetzes fällt nach Auffassung der, Berufungsgerichts nicht unter das Kostenprivileg des § 188 VwGO (Fassung 1960).

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 BAföG gegeben seien. In Würdigung des konkreten Sachverhalts müsse davon ausgegangen werden, daß die Ausbildung der Klägerin am Abendgymnasium eine Vollzeitausbildung darstelle. Wenn daneben noch eine Berufstätigkeit träte, führte das zu einer Doppelbelastung. Die Klägerin habe wegen der häuslichen Umstände und der ihr deswegen erteilten Befreiung von dem Erfordernis einer entgeltlichen Berufstätigkeit keine Möglichkeit, sich die erforderlichen Mittel für ihren Lebensunterhalt und die Ausbildung selbst zu beschaffen. Auch deshalb müsse ihr Ausbildungsförderung zuteil werden.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 1973 aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

7

hilfsweise,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 1973 aufzuheben und die Cache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgerichts zurückzuverweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt dem Berufungsurteil zu.

Entscheidungsgründe

10

II.

Die Revision ist nicht begründet.

11

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Klage auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) für den Besuch des Abendgymnasiums in der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis zum 31. Januar 1973 abgewiesen. Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG grundsätzlich mögliche Förderung des Besuchs von Abendgymnasien scheitert hier, weil die Klägerin in dem genannten Zeitraum die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 BAföG nicht erfüllte. Danach wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Maßgebend sind insoweit die Anforderungen, die die Ausbildung stellt. Nur eine solche Ausbildung kann durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden, für die die Auszubildenden im allgemeinen, d.h. im Normalfall, ihre Arbeitskraft ganz einsetzen müssen. Es ist also nicht darauf abzustellen, ob der einzelne Auszubildende nach seinen persönlichen Verhältnissen noch in der Lage ist, neben der Ausbildung seine Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit einzusetzen. Es kommt allein darauf an, ob die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird (vgl. Amtliche Begründung, BT-Drucks. VI/1975 S. 22).

12

Die Ausbildung der Klägerin an dem staatlich genehmigten Abendgymnasium nahm in der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis zum 31. Januar 1973 nicht ihre Arbeitskraft voll in Anspruch. Das folgt aus der Unterrichtsgestaltung in den damals von der Klägerin besuchten unteren Klassen des Abendgymnasiums. Diese nahm die Arbeitskraft der Auszubildenden nicht voll in Anspruch. Die Auszubildenden hatten vielmehr im allgemeinen die Möglichkeit, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben. Denn nur, wenn eine Bildungseinrichtung neben einer allgemeinbildenden Fortbildung dem Auszubildenden grundsätzlich die Gelegenheit zu einer Berufstätigkeit läßt, gehört die Ausbildungsstätte zu den Abendgymnasien. Nach der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder am 8. Oktober 1970 beschlossenen Neufassung der "Vereinbarung über Abendgymnasien" sind nämlich Abendgymnasien Bildungseinrichtungen für Berufstätige, die in einem Lehrgang (Hauptkurs) von mindestens drei Jahren zur Reifeprüfung am eigenen Gymnasium führen (Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland Nr. 180). Studierende an Abendgymnasien müssen mit Ausnahme der letzten eineinhalb Studienjahre berufstätig sein (vgl. IV der genannten Vereinbarung). Um den Anforderungen dieser Vereinbarung zu genügen, sind die Lehrpläne an Abendgymnasien in den ersten eineinhalb Jahren des Hauptkurses so gestaltet, daß den Studierenden im allgemeinen die Aufnahme und Verarbeitung des dargebotenen Lehrstoffs neben einer Berufstätigkeit möglich und zumutbar ist. Daraus folgt, daß während dieses Zeitraumes wegen der gebotenen Berufstätigkeit der Besuch des Abendgymnasiums allein die Arbeitskraft des Auszubildenden nicht voll in Anspruch nimmt. An dieser Beurteilung ändert sich nicht dadurch etwas, daß einem Studierenden wegen seiner persönlichen Verhältnisse von dem Erfordernis der (gleichzeitigen) Berufstätigkeit Befreiung erteilt wird. Auch der vom Erfordernis der Berufstätigkeit Befreite hat nach Lehrplan und Unterrichtsgestaltung in den ersten eineinhalb Studienjahren ebeno wie seine berufstätigen Mitstudierenden nur einen Teil seiner Arbeitskraft für das Abendgymnasium aufzuwenden.

13

Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die in Nr. 2.5.1 des Entwurfs einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (GMBl. 1972 S. 54 [56]) enthaltene Annahme, daß die Arbeitskraft des Auszubildenden durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen wird, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt - ohne Rücksicht darauf, zu welcher Tageszeit der Unterricht erteilt wird. Denn für den Fall, daß eine gleichzeitige Berufstätigkeit vorgeschrieben ist, geht der Entwurf gerade davon aus, daß dann die Arbeitskraft durch die Ausbildung nicht voll in Anspruch genommen wird (Nr. 2.5.2 a.a.O.). Das trifft auf Abendgymnasiasten in den ersten eineinhalb Jahren, also auf die Klägerin während des hier streitigen Zeitraums zu.

14

Schließlich kann auch der Umstand, daß die Klägerin wegen ihrer persönlichen Verhältnisse außerstande ist, ihren Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verdienen, nicht zur Gewährung von Ausbildungsförderung führen. Der Besuch von Abendgymnasien ist während der ersten eineinhalb Studienjahre nicht deshalb von einer Förderung ausgeschlossen, weil es den Studierenden wegen der geforderten gleichzeitigen Berufstätigkeit im allgemeinen möglich ist, die Mittel für ihren Lebensunterhalt selbst zu erwerben. Vielmehr wird die Beibehaltung einer Berufstätigkeit neben der Ausbildung verlangt, um den Studierenden Gelegenheit zur Prüfung der Frage zu geben, ob sie der verstärkten Beanspruchung durch Beruf und Ausbildung gewachsen sind. Bei einer Verneinung dieser Frage wird auf diese Weise die Fortführung der bisherigen beruflichen Tätigkeit ohne Unterbrechung gewährleistet. Deswegen, nicht aber um die Erzielung von Einkünften zu ermöglichen, wird während der ersten eineinhalb Jahre des Hauptkurses an Abendgymnasien auf eine Ausbildung in Vollzeitform verzichtet.

15

Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß die in § 2 Abs. 5 BAföG angeordnete Beschränkung der Förderung auf Ausbildungen in Vollzeitform verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [60]; 12, 151 [166]; 17, 1 [23]; 17, 210 [216]; 22, 100 [104]; 23, 258 [264]; 26, 16 [31]; 29, 357 [339]).

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Gerichtskosten sind nach § 188 Gatz 2 VwGO nicht zu erheben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob für Verfahren der vorliegenden Art Gerichtskostenfreiheit besteht oder nicht, geben dem Senat keine Veranlassung, seine zuletzt im Urteil BVerwGE 44, 110 [BVerwG 09.10.1973 - V C 15/73] [113/114] vertretene Ansicht, daß die Ausbildungsförderung zu den Sachgebieten der allgemeinen öffentlichen Fürsorge gehört, zu ändern. Mit der Ausbildungsförderung werden nicht ausschließlich bildungspolitische Ziele verfolgt; sie dient vielmehr auch allgemeinen fürsorgerischen Zwecken. In seiner Auffassung sieht sich der Senat bestätigt durch die Änderung des § 188 Satz 1 VwGO im Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189). Nach dessen Art. 4 § 1 Nr. 3 ist § 188 Satz 1 VwGO dahin geändert worden, daß die Sachgebiete der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie jetzt auch der Ausbildungsförderung in einer Kammer oder in einem Senat ("Sozial"-Kammer bzw. -Senat) zusammengefaßt werden sollen. Der dabei vorausgesetzte fürsorgerische Charakter auch der der Ausbildungsförderung war es gerade, der schon unter der Herrschaft der früheren Gesetzesfassung die Gerichtskostenfreiheit gemäß § 188 Satz 2 VwGO rechtfertigte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.600 DM festgesetzt.

Kellner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter