Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1973, Az.: BVerwG V C 15.73
Zusammenhang zwischen dem durch den Besuch eines blinden Schülers in einer auswärtigen Schule für Blinde und Sehbehinderte entstehenden Mehraufwand und dessen Ausbildungsbedarf; Zurechnung der Ausbildungsförderung zu den Sachgebieten der allgemeinen öffentlichen Fürsorge; Gerichtskostenfreiheit eines die Ausbildungsförderung betreffenden Rechtsstreits; Fehlende Identität des Amtes für Ausbildungsförderung mit dem für die Bewilligung der Eingliederungshilfe zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 15.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 15354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 18.12.1972 - AZ: 155 VII 72
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 5 AföG
- Art. 2 BayAföG
- Art. 4 BayAföG
- § 90 BSHG
- § 12 Abs. 5 BAföG
- § 137 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 44, 110 - 114
- DVBl 1974, 687 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1974, 284 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der besondere Aufwand, der durch den Besuch eines blinden Schülers in einer auswärtigen (Heim-)Schule für Blinde und Sehbehinderte entsteht, steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung i.S. des § 10 Abs. 5 AföG.
Die Ausbildungsförderung gehört zu den Sachgebieten der allgemeinen öffentlichen Fürsorge. Für eine Streitigkeit um Ausbildungsförderung besteht daher Gerichtskostenfreiheit.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1973 in München
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Hering und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gützkow, Dr. Fink, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Die 17 Jahre alte Beigeladene: ist blind. Sie besucht seit August 1969 eine außerhalb ihres Wohnortes gelegene (Heim-)Schule für Blinde und Sehbehinderte in M ... (im Schuljahr 1970/1971 besuchte sie die 8. Klasse). Die Unterbringungs- und Ausbildungskosten trug der Kläger als Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG -. Auf Veranlassung des Klägers beantragte die Beigeladene beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung im August 1970 die Übernahme der unterbringungs- und Ausbildungskosten nach Maßgabe des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz) vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719) - AföG -. Der Kläger leitete zugleich den Anspruch nach § 90 BSHG auf sich über. Das Amt für Ausbildungsförderung bewilligte auf Grund des Bayerischen Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz) vom 20. Mai 1970 (GVBl. S. 183) - BayAföG - für die Zeit vom 1. August 1970 bis zum 31. Juli 1971 einen Zuschuß von 596 DM monatlich (Bescheid vom 5. Februar 1971), nahm jedoch mit Bescheid vom 1. April 1971 den Bewilligungsbescheid insoweit zurück, als ein 320 DM übersteigender Zuschuß gewährt worden war. Der Widerspruch der Beigeladenen hatte insoweit Erfolg, als der Bewilligungsbescheid mit Rückwirkung zurückgenommen worden war.
Der Kläger hat Klage erhoben, mit der er im Berufungsrechtszug nur noch die Aufhebung des Bescheides vom 1. April 1971 beantragt hat. Während das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen, weil der Beigeladenen Leistungen der Ausbildungsförderung nur in Höhe des Pauschalbetrages von 320 DM monatlich zuständen; denn die besonderen, durch die Unterbringung in der (Heim-)Schule verursachten Kosten ständen nicht "mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang" i.S. des § 10 Abs. 5 AföG. Wenn sich dies auch nicht eindeutig aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, auch nicht aus ihrem Sinnzusammenhang und ihrem Zweck ergebe - so hat das Berufungsgericht ausgeführt -, so ergäben die Entstehungsgeschichte einerseits und die Materialien zum Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) - BAföG -, zu dessen § 12 Abs. 5 , daß der behinderungsbedingte (Mehr-)Aufwand nicht zum Ausbildungsbedarf gehöre.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Antrag, hilfsweise die Feststellung, daß der Beklagte nach § 10 Abs. 5 AföG zur Übernahme der 320 DM übersteigenden Aufwendungen verpflichtet sei. Er hält die Klage aus dem Wortlaut des Gesetzes und aus seinem Zweck zur individuellen Ausbildungsförderung für begründet.
Der Beklagte hält die Revision für unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung auf nicht revisiblem Recht beruhe und weil ihr im übrigen in der Sache beizutreten sei.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Dies folgt nicht schon daraus, daß das angefochtene Urteil nicht auf der Anwendung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Zwar trifft es zu, daß der Beigeladenen während des fraglichen Zeitraums die Ausbildungsförderung nicht unmittelbar auf Grund des Ausbildungsförderungsgesetzes (des Bundes) zu gewähren war und gewährt worden ist; denn die Leistung von Ausbildungsförderung in unmittelbarer Anwendung dieses Gesetzes war (und ist es noch gegenwärtig) für Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen erst ab der Klasse 11 vorgesehen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 AföG; § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG), und die Beigeladene besuchte damals erst die Klasse 8. Ihre Ausbildung wurde daher auf Grund des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes gefördert, nach dessen Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Ausbildungsförderung auch für den Besuch der Klassen 5 mit 10 der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen gewährt wird.
Dieser weitergehenden Ausbildungsförderung durch den Freistaat Bayern standen (und stehen) verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen; denn die Ausbildungsförderung ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 13 GG).
Das angefochtene Urteil beruht jedoch auf revisiblem Recht i.S. des § 137 Abs. 1 VwGO, weil der Freistaat Bayern durch Art. 4 BayAföG für die von ihm vorgesehene Ausbildungsförderung die entsprechende Geltung des Ausbildungsförderungsgesetzes (des Bundes) in seiner jeweiligen Fassung bestimmt hat. Damit hat er nach Auffassung des Senats zum Ausdruck gebracht, daß er die Vorschriften dieses Gesetzes als revisibles Recht gelten lassen will, zumal da er im Vorgriff auf eine in der Zukunft vom Bundesgesetzgeber angestrebten umfassenden Regelung gesetzgeberisch tätig geworden ist; denn die Beschränkung der Ausbildungsförderung auf den Besuch der allgemeinbildenden weiterführenden Schulen ab der Klasse 11 ist aus Gründen der damaligen und derzeitigen Finanzierungsmöglichkeiten des Bundes eine Übergangsregelung.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Senat tritt der Auslegung des § 10 Abs. 5 AföG im angefochtenen Urteil bei. Die Ausbildungsförderung nach dem damaligen (und auch nach dem gegenwärtigen) Stand der Gesetzgebung auf diesem Gebiet erfaßt nicht die Betreuung der Behinderten, soweit es um Hilfen geht, mit denen die besonderen, behinderungsbedingten Aufwendungen aufgefangen werden sollen. Die Ausgestaltung der Ausbildungsförderung einerseits und der Eingliederungshilfe im Bundessozialhilfegesetz (§§ 39 ff.) andererseits verbietet nach Auffassung des Senats, behinderungsbedingte besondere Aufwendungen als in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehend zu behandeln. Die Ausbildungsförderung wird im Grundsatz in der Form pauschalierter Beträge geleistet. Soweit besondere Aufwendungen zu decken sind, steht die Übernahme solcher Kosten nach § 10 Abs. 5 AföG im Ermessen des Amtes für Ausbildungsförderung, wobei die Behörde zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Richtlinien verfahren wird. Die Vorschrift erweist sich danach als Ausnahmeregelung. Demgegenüber ist die Eingliederungshilfe des Bundessozialhilfegesetzes in Erfüllung eines Rechtsanspruchs und - wie jede Sozialhilfe - nach den Besonderheiten des Einzelfalles (§ 3 Abs. 1 BSHG) zu gewähren. Das Bundessozialhilfegesetz gewährleistet von seiner materiellrechtlichen Regelung her eine gesichertere, gezieltere und individuellere Betreuung des Behinderten, als es nach § 10 Abs. 5 AföG, soweit es sich um den behinderungsbedingten besonderen Aufwand handelt, möglich wäre. All dem würde widersprechen, die Eingliederungshilfe mit ihrer Einbettung in das System der Sozialhilfe insgesamt als durch § 10 Abs. 5 AföG im wesentlichen gegenstandslos geworden zu behandeln, soweit Aufwendungen entstehen, die ihre unmittelbare Ursache in der Behinderung des Auszubildenden haben, mit denen der Behinderung entgegengewirkt werden soll und die zu den typischen, im Normalfall entstehenden Ausbildungskosten hinzutreten.
Auch unter dem Aspekt der behördlichen Zuständigkeit und des Verfahrens kann der Auslegung des § 10 Abs. 5 AföG durch den Kläger nicht beigetreten werden. Für die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, das nicht mit dem für die Bewilligung der Eingliederungshilfe zuständigen (überörtlichen) Sozialhilfeträger identisch ist. Entsprechend der materiellrechtlichen, im Grundsatz pauschalierenden Regelung ist das Verfahren betreffend die Ausbildungsförderung zwangsläufig schematisch ausgestaltet. Würde man auch die behinderungsbedingten besonderen Aufwendungen der Ausbildung unter das Ausbildungsförderungsgesetz fallen lassen, so würde damit der mit der Rehabilitation nicht vertrauten Behörde weitgehend die Betreuung der behinderten Auszubildenden jedenfalls dadurch obliegen, daß zunächst die Notwendigkeit und die Besonderheit der Aufwendungen beurteilt werden müßten. Es ist aber gerade ein besonderes Anliegen der Eingliederungshilfe, den Gedanken der Rehabilitation umfassend zu verwirklichen. Daß dazu die mit den erforderlichen Kenntnissen und Einrichtungen ausgestatteten Sozialhilfeträger besser in der Lage sind, versteht sich von selbst. Hinzuweisen ist auch darauf, daß im Widerspruchsverfahren nach dem Bundessozialhilfegesetz regelmäßig sozial erfahrene Personen beratend zu beteiligen sind (§ 114 Abs. 2 BSHG). Dem Behinderten wäre auch nicht damit gedient, daß der Sozialhilfeträger theoretisch neben dem Amt für Ausbildungsförderung noch beratend und helfend verpflichtet bliebe; denn die Effektivität der Hilfe würde darunter erfahrungsgemäß leiden, weil der Umfang der helfenden Tätigkeit für die Eingliederungsbehörde in solchen Fällen nur noch gering wäre.
Der Senat sieht seine Auffassung durch die Entstehungsgeschichte des Ausbildungsförderungsgesetzes bestätigt. Mit ihm war keine allumfassende Regelung dessen beabsichtigt, was irgendwie mit Bildung und Ausbildung zu tun hat. Bei den begrenzten Mitteln, die zur Verfügung standen, kam nur eine Teillösung in Betracht. Diese wurde in dem Sinne gefunden, daß die zur Verfügung stehenden Mittel vorrangig für die Ausbildungsbereiche verwendet wurden, die bis dahin durch Zersplitterung der Rechtsgrundlagen und durch erhebliche Lücken in der individuellen Ausbildungsförderung gekennzeichnet waren (vgl. BT-Drucks. V/4377, Schriftlicher Bericht I 2). Da die Ausbildung der Behinderten zur Eingliederungshilfe (§§ 39 ff. BSHG) und nicht zur Ausbildungshilfe (§§ 31 ff. BSHG) gehörte und da die Eingliederungshilfe bereits das Ergebnis einer fortschrittlichen Entwicklung auf dem Gebiete der Rehabilitation war, so konnte das die Rechtszersplitterung beseitigende Ausbildungsförderungsgesetz wohl die Ausbildungshilfe weitgehend erfassen und verbessern, nicht aber die in die Behindertenhilfe eingebetteten besonderen Hilfen für die Bildung und Ausbildung Behinderter. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß zur selben Zeit, als das Ausbildungsförderungsgesetz entstand, die Bildungshilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe durch Änderung der einschlägigen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes verbessert worden sind.
Eine weitere Bestätigung der Auffassung des Senats kann auch in der weiteren Entwicklung des die Ausbildungsförderung betreffenden Gesetzes gesehen werden, worauf schon das Berufungsgericht hinweist. Obwohl das Bundesausbildungsförderungsgesetz auch strukturelle Verbesserungen gebracht hat, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, daß die Ausbildung Behinderter ausdrücklich (noch) nicht in das Gesetz einbezogen worden ist (BT-Drucks. VI/1975 und 2352, Schriftlicher Bericht I 1). Die völlige Einbeziehung der Ausbildungsförderung der Behinderten, auch soweit es um durch die Behinderung bedingten Mehrbedarf geht, in die Regelung des Ausbildungsförderungsgesetzes muß der Weiterentwicklung der diesbezüglichen Gesetzgebung vorbehalten bleiben, die darauf Bedacht zu nehmen haben wird, daß die gegenwärtig durch die Regelung im Bundessozialhilfegesetz gewährleistete individuelle Betreuung keine Einbuße erleidet. Dazu wird es ins einzelne gehender Regelungen bedürfen. Mit einer bloßen Änderung des § 10 Abs. 5 AföG (jetzt § 12 Abs. 5 BAföG) in dem Sinne, in dem der Kläger diese Vorschrift versteht, wird es dabei nicht sein Bewenden haben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten sind nach § 188 Satz 2 VwGO nicht zu erheben. Die Ausbildungsförderung gehört zu den Sachgebieten der allgemeinen öffentlichen Fürsorge. Dieser Begriff ist in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Er erfaßt alle zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gehörenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen zum Gegenstand haben (Urteil des Senats vom 15. April 1964 [BVerwGE 18, 216 [BVerwG 15.04.1964 - BVerwG V C 45.63] [220]]). Indem die Ausbildungsförderung in ähnlicher Weise wie die im Bundessozialhilfegesetz geregelte Ausbildungshilfe davon abhängig ist, daß näher bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, erweist sie sich auch als Maßnahme der unter dem Aspekt der Sozialstaatlichkeit im weiten Sinne zu verstehenden allgemeinen öffentlichen Fürsorge. Infolgedessen kommt es - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluß vom 14. September 1972 [DÖV 1973, 97 [OVG Nordrhein-Westfalen 14.09.1972 - VIII B 467/72]]) - nicht darauf an, daß für den Erlaß des Ausbildungsförderungsgesetzes Art. 74 Nr. 7 GG nicht als ausreichende Ermächtigungsgrundlage angesehen worden ist. Der Begriff der allgemeinen öffentlichen Fürsorge ist weiter als der der öffentlichen Fürsorge.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 300 DM festgesetzt
Dr. Gützkow
Dr. Fink
Dr. Schwarz
Rotter