Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1980, Az.: VIII ZR 164/79
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1980
- Aktenzeichen
- VIII ZR 164/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 20612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 30.04.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 77, 256 - 264
- DB 1980, 1637-1639 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1980, 728-730 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 840-841 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2131-2133 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1980, 529-532
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Merz und Treier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hatte der Firma Haus Sch. KG (Hauptschuldnerin) 1971 und 1972 befristete Kredite in einer Gesamthöhe von 22.640. 000 DM eingeräumt. In den Kreditbedingungen verpflichtete sich die Hauptschuldnerin, für den Kredit Zinsen, bei Überschreitung für den überzogenen Betrag Überziehungszinsen, nach den von der Klägerin jeweils festgesetzten, geltenden Bestimmungen entsprechenden Sätzen zu zahlen. Der gewährte Kredit wurde vereinbarungsgemäß zunächst in laufender Rechnung (Kontokorrent) abgewickelt. Die Klägerin erteilte der Hauptschuldnerin quartalsmäßig Rechnungsabschlüsse (Saldomitteilungen). Ab 1. Januar 1975 wurde die Abwicklung des Kredits auf Darlehensbasis vorgenommen. Die Gesamtverbindlichkeiten aus Kreditgewährung einschließlich Zinsen stiegen für die Hauptschuldnerin unter Berücksichtigung der eingegangenen Zahlungen von 4.425.831,42 DM am 30. Juni 1971 bis zum 30. September 1975 auf 20.558.669,47 DM an. Zum 31. Dezember 1975 betrugen sie 20.370.374,75 DM.
Der Beklagte hatte als Kommanditist der Hauptschuldnerin ebenso wie zwölf weitere Kommanditisten der Klägerin unter Verwendung eines Vordrucks des Deutschen Sparkassenverlags am 16. Januar 1971 folgende Bürgschaftserklärung gegeben:
"Ich ... verbürge mich ohne zeitliche Beschränkung ... für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüche der
STADTSPARKASSE A. ...
an Hauptsumme, Zinsen und Kosten gegen
HAUS SCH. KG ...
aus ihrer Geschäftsverbindung, insbesondere aus laufender Rechnung ... bis zum Betrag von
DM 20.000,-
...
unter Anerkennung folgender Bedingungen:
- 1
Die Bürgschaft erstreckt sich auch auf etwaige bei Fälligkeit nicht bezahlte Zinsen, Provisionen und Kosten der Bürgschaftssumme, selbst wenn die vorstehend erwähnte Bürgschaftssumme überschritten wird. Dies gilt auch, falls die Zinsen, Provisionen und Kosten durch Saldierung zur Hauptsache geworden sind. Soweit dadurch die vorstehend genannte Bürgschaftssumme überschritten wird, ermäßigt sich die Haftung des Bürgen wiederum durch entsprechende Rückführungen des Kredits auch innerhalb einer Abrechnungsperiode.
...
- 2
... Die Sparkasse ist auch befugt ... Zahlungen des Hauptschuldners zunächst auf den den Bürgschaftsbetrag übersteigenden Teil ihrer Forderungen zu verrechnen.
..."
Nachdem die Hauptschuldnerin den Kredit nicht zurückzahlen konnte, nahm die Klägerin den Beklagten aus seiner Bürgschaft in Anspruch und verlangte zusätzlich zur Hauptsumme, die der Beklagte bezahlte, anteilige rückständige Zinsen für die Zeit vom 30. Juni 1971 bis 31. Dezember 1974 und vom 1. Januar 1975 bis 4. Dezember 1975. Danach berechnete die Klägerin für die erste Zeitspanne einen Zinsbetrag von 9.672,01 DM unter Einschluß von Zinseszinsen für die früher jeweils bei der Saldierung der Hauptsumme zugeschlagenen Zinsen. Für die zweite genannte Zeitspanne berechnete sie die Zinsen aus einem Gesamtbetrag von 29.672,01 DM mit 3.062,43 DM.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 12.734,44 DM nebst 11 3/4 % Zinsen seit dem 5. Dezember 1975 sowie zur Erstattung von 1 DM Mahnauslagen zu verurteilen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 12.609,13 DM stattgegeben. Von dieser Summe hat der Beklagte einen Betrag von 32,11 DM anerkannt.
Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen der Klägerin nur 3.931,12 DM zuerkannt, nachdem zwischen den Parteien unstreitig geworden war, daß sich aus dem verbürgten Betrag der Hauptschuld für den Zeitraum vom 1. Juli 1971 bis 3. Dezember 1975 ohne Zinseszinsen ein Zinsbetrag in Höhe von insgesamt 10.098,21 DM ergibt und daß bei verhältnismäßiger Anrechnung der für die Hauptschuldnerin eingegangenen Zahlungen auf diese Zinsen nur ein Zinsbetrag von 3.899,01 DM offen blieb.
Mit der zugelassenen Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts an. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
1.
Das Berufungsgericht sieht es nach dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde als klar und eindeutig an, daß sich die Bürgschaft des Beklagten über ihren Höchstbetrag hinaus auf "etwaige bei Fälligkeit (der Hauptschuld) nicht bezahlte Zinsen der Bürgschaftssumme" ohne zeitliche Einschränkung erstreckt, und zwar auch für den Fall, daß rückständige Zinsen durch Saldierung im Gesamtkredit aufgegangen sind.
Dem ist aus Rechtsgründen beizutreten (Senatsurteil vom 26. Oktober 1977 - VIII ZR 197/75 = WM 1978, 10, 11; vgl. auch OLG Stuttgart WM 1970, 54).
2.
Das Berufungsgericht meint aber in Auslegung der Bürgschaft, die Haftung des Beklagten als Bürge sei auf die Zinsen aus einer Hauptsumme von 20. 000 DM ohne Zinseszinsen, wie sie in einem Kontokorrentverhältnis bei Einstellung eines Zinsbetrags in das Kontokorrent anläßlich der periodischen Abrechnung anfallen, beschränkt; denn dem Bürgschaftsvertrag sei nicht eindeutig zu entnehmen, daß durch die Saldierung eine Erhöhung der Hauptsumme der Bürgschaft für die Berechnung der gesondert verbürgten Zinsen eintreten sollte.
3.
Dieser Auslegung der Bürgschaft durch das Berufungsgericht vermag der Senat nicht zu folgen; denn das Berufungsgericht hat außer acht gelassen, daß der Beklagte sich bis zum Höchstbetrag von 20. 000 DM zuzüglich Zinsen auch für Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin aus laufender Rechnung - einem Kontokorrentverhältnis also - ausdrücklich verbürgt hatte. Aus einem Kontokorrent können aber nach dem Gesetz (§ 355 Abs. 1 HGB) entgegen der allgemeinen Regel des § 248 Abs. 1 BGB Zinseszinsen vom Tage des jeweiligen Saldoabschlusses an verlangt werden. Der Bürge, der für eine Kontokorrentschuld des Hauptschuldners nebst Zinsen einsteht, haftet demnach nicht nur für die Zinsen der Bürgschaftssumme, sondern entsprechend der gesetzlichen Besonderheit der laufenden Rechnung auch für Zinseszinsen nach Einstellung eines Zinsbetrags in das Kontokorrent. Die Begrenzung der Bürgschaftssumme auf 20.000,- DM ist insoweit unerheblich, weil der Beklagte sich ausdrücklich für die für diesen Höchstbetrag anfallenden Zinsen zusätzlich verbürgt hat und weil außerdem vereinbart worden ist, daß die Bürgenhaftung für die Zinsen auch fortgilt, wenn diese bei der Saldierung in das Kontokorrentkonto hineingerechnet werden. Die Hauptschuld für die Bürgschaft bleibt sonach ein Betrag von 20.000,- DM aus der Kreditsumme. Zu ihr hinzu kommen jedoch die aus dieser Bürgschaftssumme angefallenen Zinsen. Zu diesen Zinsen gehören aber auch die im Rahmen des Kontokorrents anfallenden Zinseszinsen; denn die Bürgschaft erstreckt sich auf alle bei Fälligkeit der Bürgschaftssumme nicht bezahlten Zinsen, auch wenn diese durch Saldierung mittlerweile im Konto aufgegangen waren und dann im Rahmen einer laufenden Rechnung ebenfalls zu verzinsen waren. Die Hauptschuldnerin hatte diese Zinsen mit Zinseszinsen für einen der Bürgschaftssumme entsprechenden Betrag zu bezahlen. Für deren Zinsschuld hatte sich der Beklagte neben seiner betragsmäßig beschränkten Bürgschaft insoweit ausdrücklich besonders verbürgt.
II.
1.
Das Berufungsgericht legt die Bürgschaft des Beklagten weiter dahin aus, daß der Beklagte als Bürge nur in dem Umfang zu haften habe, der sich ergibt, wenn im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und der Hauptschuldnerin § 367 BGB anzuwenden wäre. Es leitet dies daraus ab, daß nach Nr. 1 Satz 3 der Bürgschaftsurkunde sich die über den Höchstbetrag hinausgehende Haftung des Bürgen für Zinsen durch Rückführungen der Kreditschuld der Hauptschuldnerin auch innerhalb einer Abrechnungsperiode ermäßigen sollte. Das Berufungsgericht folgert aus dieser Auslegung, daß der Teil der für die Hauptschuld bei der Klägerin eingegangenen Zahlungen auf die hier geltend gemachte Zinsforderung anzurechnen ist, der dem Verhältnis der Zinsen auf die Bürgschaftssumme zu den von der Hauptschuldnerin insgesamt geschuldeten Zinsen entspricht.
2.
Die Revision verweist hiergegen darauf, daß für die Frage, in welcher Höhe der Bürge innerhalb einer durch die Bürgschaft gezogenen Höchstgrenze tatsächlich hafte, grundsätzlich das Bestehen und der Umfang der mit der Bürgschaft gesicherten Hauptschuld bestimmend sei. Finde, so meint die Revision, im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner § 367 BGB keine Anwendung, dann könne diese Bestimmung wegen der Akzessorietät zwischen der Hauptschuld und der Bürgschaft auch auf die letztere nicht angewendet werden.
3.
Bürge und Gläubiger können zwar vereinbaren, daß die Haftung des Bürgen weniger weit gehen soll als diejenige des Hauptschuldners. Das Berufungsgericht entnimmt eine entsprechende Vereinbarung hier der Regelung in Nr. 1 Satz 3 der Bürgschaftsurkunde. Aus dieser Bestimmung ergibt sich aber eine solche Vereinbarung nicht; denn dort wird nur die selbstverständliche Folge angesprochen, daß eine Zurückführung der Hauptschuld unter den verbürgten Betrag an Hauptsache und Zinsen die Haftung des Bürgen vermindert. Eine weitere Begründung seiner Ansicht, hier läge eine besondere Vereinbarung der Parteien über eine Beschränkung der Bürgenhaftung vor, hat das Berufungsgericht nicht gegeben. Eine solche ist auch nicht erkennbar.
4.
Daß die Auslegungsregel über die Anrechnung von Zahlungen in § 366 BGB im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses nicht anzuwenden ist, ist in der Rechtsprechung wiederholt ausgeführt worden (BGH Urteile vom 19. Dezember 1969 - I ZR 33/68 = NJW 1970, 560, 561; vom 10. Juli 1961 - II ZR 222/59 = WM 1961, 1046, 1047; vom 19. Februar 1959 - II ZR 200/57 = WM 1959, 472, 474; RGZ 87, 434, 438); denn Zahlungen eines an einem Kontokorrentverhältnis Beteiligten erfolgen nicht zur Tilgung bestimmter Forderungen, sondern bilden Rechnungsposten, die bei der nächsten Saldierung und Abrechnung des Kontokorrents ihre Wirkung ausüben. Die abweichende Meinung von Canaris in Großkommentar HGB 3. Aufl. § 355 Anm. 74 bis 76 (hieran anschließend auch Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 3. Aufl. § 355 Rdn. 55, 56), der den Weg für die Anwendung der gesetzlichen Anrechnungsregeln der §§ 366, 367 BGB auch innerhalb eines Kontokorrentverhältnisses für frei hält, läßt außer acht, daß während der laufenden Abrechnungsperiode die unter die Kontokorrentabrede fallenden Ansprüche beider Beteiligten gestundet und infolge ihrer Kontokorrentbindung von der gesonderten Geltendmachung ausgeschlossen sind. Bei Abschluß der Abrechnungsperiode werden die sämtlichen Einzelansprüche unter Anrechnung der in der Periode erbrachten Leistungen durch den Saldoanspruch ersetzt. In dieses System passen die gesetzlichen Regeln für die Anrechnung einer Leistung auf mehrere Forderungen und auf Nebenforderungen zu einer Hauptschuld (§§ 366, 367 BGB) nicht. Sie würden innerhalb des Kontokorrents weitere Bewegungen verursachen und dieses damit unpraktikabel machen.
a)
Wie § 366 BGB kann auch § 367 BGB im Rahmen eines Kontokorrents keine Anwendung finden; denn auch hier gilt, daß kontokorrentpflichtige Zahlungen erst bei der Saldierung berücksichtigt werden (OLG Hamm NJW 1978, 1166). Der Gläubiger kann wegen der zwischen ihm und dem Hauptschuldner bestehenden Kontokorrentbindung eine Zahlung des Hauptschuldners nicht auf eine bestehende Zinsforderung verrechnen, die er bei der periodischen Saldierung in das Kontokorrent einzustellen hat.
b)
Das Berufungsgericht nimmt Bezug auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (WM 1960, 208), wonach der Gläubiger, der mit seinen Bürgschaftsbedingungen die Zinsen der Bürgschaftssumme ausdrücklich aus dem einheitlichen Saldo herausgenommen und einer besonderen Haftung des Bürgen unterworfen habe, selbst den Standpunkt des einheitlichen Schuldsaldos bei einem Kontokorrent verlassen habe und daher - anders als im Verhältnis zwischen Gläubiger und Hauptschuldner - auch die gesetzliche Auslegungsregel des § 367 BGB gegen sich gelten lassen müsse (so auch Flessa NJW 1955, 1901, 1903).
c)
Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Eine Herausnahme der Zinsen aus der einheitlichen Haftung des Bürgen für die sich aus dem Kontokorrent ergebende Hauptforderung ist, wie dargelegt, hier gerade nicht erfolgt. Im übrigen gilt, daß die Bürgschaft die Verpflichtung ist, für die Schuld eines anderen einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Sie ist zur Hauptschuld akzessorisch. Die Hauptschuldnerin haftet hier der Klägerin sowohl für den gewährten Kredit im Rahmen des Kontokorrents als auch für die Zinsen, die jeweils zu den Abrechnungsperioden in die laufende Rechnung eingestellt werden mit der Folge, daß dann auch Zinseszinsen anfallen können. Für diese sämtlichen Zinsen, soweit sie auf den betragsmäßig verbürgten Teil der Hauptschuld anfallen, hat der Beklagte als Bürge die Haftung zusätzlich zur Hauptschuld übernommen gerade auch für den Fall, daß Zinsen in das Kontokorrent eingestellt werden und so in einer einheitlichen Saldoforderung aufgehen. Der Umstand, daß ein Teil einer verbürgten Schuld der Hauptschuldnerin, nämlich hier die Zinsforderungen, in einen Kontokorrentsaldo eingestellt werden, läßt für sie bestellte Sicherheiten, also auch Bürgschaften, nach dem Gesetz grundsätzlich nicht in Wegfall kommen, sofern das Guthaben des Gläubigers aus dem Kontokorrentsaldo und die gesicherte Forderung sich decken (§ 356 Abs. 1 HGB). Das gilt auch hier, nachdem der Beklagte sich ausdrücklich für den Fall verbürgt hatte, daß die Hauptschuld samt Zinsen in laufender Rechnung geführt würde (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1960 - VII ZR 165/59 = WM 1961, 58). Hat demnach der Beklagte seine Bürgschaft neben dem betragsmäßig beschränkten Teil aus der in einem Kontokorrentverhältnis geführten Hauptschuld auch für die auf die Bürgschaftssumme anfallenden Zinsen und Zinseszinsen übernommen, dann blieb seine Bürgschaft bestehen, auch wenn die gesamte Zinsforderung durch Saldierung in das Kontokorrentkonto eingegangen ist (§ 356 HGB). Wenn die Klägerin die Zinsen aus dem Kontokorrentkonto gegen den Beklagten als Bürgen geltend macht, weil insoweit eine besondere Sicherheit durch seine ausdrückliche Bürgschaft für die Zinsen vorhanden ist, löst sie sich nicht von der Kontokorrentbindung insgesamt, wie das OLG Celle a.a.O. meint, sondern folgt mit ihren Bürgschaftsbedingungen nur der in § 356 Abs. 1 HGB getroffenen gesetzlichen Regelung.
Vor allem aber steht, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, seiner Auslegung der Bürgschaft auch deren besondere Bedingung in Nr. 6 der Bürgschaftsurkunde entgegen, wonach die Klägerin befugt sein sollte, Zahlungen des Hauptschuldners zunächst auf den den Bürgschaftsbetrag übersteigenden Teil ihrer Kreditforderung zu verrechnen. Somit konnte durch auf die Hauptschuld anzurechnende Zahlungen die Verpflichtung des Bürgen nur dann gemindert werden, wenn eine die Bürgschaft übersteigende Kreditforderung der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin nicht mehr bestand. Das war jedoch unstreitig nicht der Fall. Das angegriffene Urteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand haben.
III.
Weil die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu übertragen.