Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1959, Az.: II ZR 200/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 200/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht in Berlin - 31.10.1957
Prozessführer
des Baurats Werner K., B. Z., H.str. ...,
Prozessgegner
die B. V. W. eGmbH, vertreten durch ihren Vorstand Gerhard F. Arthur T. und Eduard Kö., B.-Ch., Wi. Straße ...,
Sonstige Beteiligte
Architekt Erich R., B. Li., Ho.str. ...,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene und den Parteien am 31. Oktober 1957 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenates des Kammergerichts in Berlin wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin eines Wechsels, den der Baumeister Wü. am 11. April 1956 an eigene Order ausgestellt und mit seinem Blankoindossament versehen hat. Der Beklagte ist Akzeptant des Wechsels. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Wechselsumme von 17.000 DM nebst Kosten und Zinsen. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Dem Streit der Parteien liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Wü. führte mehrere Bauvorhaben für den Beklagten durch; unter anderem baute er für ihn ein Haus, B., Ba.straße .... Wü. hatte im Frühjahr 1956 einen größeren Kreditbedarf. Er wandte sich deshalb am 10. April 1956 an die Klägerin (Filiale G.), mit der er in Geschäftsverbindung stand. Die Klägerin lehnte jedoch die Gewährung eines weiteren Kredites ohne neue Sicherheiten ab, da Wü. sein Konto bereits mit einem Betrage von rund 20.000 DM überzogen hatte. Wü. erklärte, er wolle sich um neue Sicherheiten bemühen. Am gleichen Tage schrieb er an den Beklagten:
"Anliegend überreiche ich eine Abschlagsrechnung
über DM 36.264,- für Ba.str. ... ./. Wechsel über " 15.000,- DM 21.264,- und bitte Sie, diesen Betrag bei der Anzahlung zu berücksichtigen, sodaß mir noch rd. DM 17.000,- zur Verfügung gestellt werden. Ich bin auch gern bereit, ein Dreimonats-Akzept in Empfang zu nehmen, das ich mir bei der B. V. diskontieren lassen kann. Die Spesen gehen in diesem Fall zu meinen Lasten, Ich erlaube mir, einen Wechsel über DM 17.000, - per 10.7.56 beizufügen."
Der Beklagte akzeptierte den Wechsel und sandte ihn an Wü. zurück, Wü. ließ ihn am 11. April 1956 durch einen Boten der Klägerin überbringen und schrieb ihr am gleichen Tage:
"In der Anlage überreiche Durchschlag meiner Rechnung
1346 für Ba.str. ... über DM 36.264,- ab Wechsel " 15.000,- DM 21.264,- und bitte um Bevorschussung.
Im übrigen, geht Ihnen heute ein Wechsel über DM 17.000, - per 10.7.56 Bezogener: Baurat Werner K., zu. Derselbe ist für Materialvorschuß, der innerhalb der nächsten Monate für geleistete Arbeiten bis zur Fertigstellung des Rohbaues verrechnet wird."
Über das Vermögen Wü. wurde [am 12. Mai 1956, vgl. 70 N 214/56 a des AG Charlottenburg] das Konkursverfahren eröffnet. Er hatte in diesem Zeitpunkt bei der Klägerin erhebliche Schulden.
Der Beklagte ist der Ansicht, er könne aus dem Wechsel nicht in Anspruch genommen werden. Die Klägerin habe den Wechsel nicht erworben. Wü. habe ihr den Wechsel nur unter der Bedingung gegeben, daß sie ihn diskontiere oder ihm jedenfalls Kredit für das Bauvorhaben Ba.str. ... gewähre. Disse Bedingungen seien nicht eingetreten. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, Wü. habe aus diesen Gründen jedenfalls einen Anspruch auf Herausgabe des Wechsels gehabt. Diesen Anspruch habe ihm Wü. am 11. Mai 1956 abgetreten. Schließlich meint der Beklagte, die Klägerin habe auch beim Erwerb des Wechsels bewußt zu seinem Nachteil gehandelt, so daß er ihr die Einreden entgegensetzen könne, die ihm gegenüber Wü. zustünden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, zwischen Wü. und der Klägerin sei ein Wechselbegebungsvertrag zustandegekommen. Wü. habe den Wechsel bewußt und gewollt der Klägerin als Sicherheit gegeben. Daß er damit gerechnet habe, den Gegenwert auf seinem Konto als Gutschrift verbucht zu sehen, sei kein Indiz für den angeblichen Verkaufswillen des Wü.. Auf jeden Fall habe Wü. der Klägerin den Wechsel gegeben, damit er die Möglichkeit erhalte, weiterhin Kredit bei ihr in Anspruch zu nehmen. Damit seien die Voraussetzungen eines Wechselbegebungsvertrages erfüllt.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Beklagte könne dem Wechselanspruch der Klägerin auch keine Einreden entgegensetzen, die darauf beruhten, daß ihm Wü. den Anspruch auf Herausgabe des Wechsels abgetreten habe. Wü. habe einen derartigen Anspruch nicht gehabt. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß als Grundgeschäft weder ein Kaufvertrag noch ein Lombardierungsgeschäft abgeschlossen worden, sondern daß eine neue Kreditgewährung Grundlage aller Abreden zwischen Wü. und der Klägerin gewesen sei. Es könne also keine Rede davon sein, daß zwischen Wü. und der Klägerin nur über den Ankauf eines Wechsels als Grundgeschäft verhandelt worden sei, Ob etwa die Sicherheit in der Weise habe gegeben werden sollen, daß die Klägerin den Wechsel ankaufe oder nur beleihe, sei für die Begründung einer Einwendung aus dem Grundgeschäft unerheblich. Entscheidend sei allein der Umstand, ob Wü. den begehrten Kredit erhalten habe. Dies sei der Fall gewesen. Am 10. April 1956 habe er der Klägerin 20.294,27 DM geschuldet. Ohne die neue Kreditgewährung wäre es unmöglich; gewesen, daß er nach diesem Zeitpunkt bei der Klägerin weitere 46.112,57 DM in Anspruch genommen habe. Daß Wü. im gleichen Zeitraum 49.370 DM bei der Klägerin eingezahlt habe, stehe dieser Feststellung nicht entgegen. Mit diesen Rückzahlungen habe Wü. die alte Schuld von rund 20.000 DM getilgt (§366 BGB), so daß jeweils der in Anspruch genommene Kredit nicht durch die Einzahlungen, sondern allein durch den Wechsel gedeckt gewesen sei.
Wü. - und damit der Beklagte - könne der Klägerin auch nicht vorwerfen, daß sie Wü. Gelder ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck für das Bauvorhaben Ba.straße ... gegeben habe. Ein solcher Einwand verstoße gegen Treu und Glauben. Im übrigen sei eine Zweckbestimmung des Wechsels als Abrede im Vertragsverhältnis zwischen Wü. und der Klägerin auch nicht bewiesen. Das Schreiben vom 11. April 1956, aus dem der Beklagte eine derartige Abrede herleite, enthalte lediglich eine Erläuterung, aus welchem Grunde der Wechsel erstellt worden sei. Der Brief wolle nur die Bonität des Wechsels beleuchten, dem Vertragsverhältnis des Wü. mit der Klägerin aber nicht irgendwelche Abreden zugrunde legen. Gegen die letzte Alternative spreche auch jede Erfahrung. Keine Bank werde sich bereit erklären, unter solchen Auflagen Kredit zu gewähren, da es nicht ihre Aufgabe sein könne, die Verwendung hergegebener Gelder zu überwachen. Schließlich dürfe in diesem Zusammenhang auch der Widerspruch nicht übersehen werden, den der Vortrag des Beklagten enthalte. Seine Behauptung über eine Zweckbestimmung des Wechsels vertrage sich nicht mit seiner Darstellung, der Wechsel habe von der Klägerin angekauft werden sollen. Denn dann sei auf keinen Fall zu erwarten gewesen, daß die Klägerin die Verwendung des von ihr gezahlten Kaufpreises zu überwachen gehabt habe.
Die angebliche Zweckbedingtheit des Wechsels rechtfertige auch nicht den Einwand des Beklagten, die Klägerin habe beim Erwerb des Wechsels bewußt zu seinem Nachteil gehandelt. Es stehe nicht einmal fest, ob die Klägerin bereits bei der Entgegennahme des Wechsels das an sie gerichtete Schreiben des Wü. vom 11. April 1956 in Besitz gehabt habe, Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, fehle jedes Bewußtsein der Klägerin, den Beklagten mit ihrem Verhalten zu schädigen. Die Entgegennahme des Wechsels und die davon abhängige Kreditgewährung an Wü. habe im Interesse des Beklagten gelegen. Sie habe der Aufgabe entsprochen, die dem Wechsel zugedacht sei. Die Klägerin habe nicht davon ausgehen können, sie müsse auch die Verwendung der Gelder überwachen; das sei weder dem Inhalt der Kreditabsprachen noch der Formulierung des Briefes vom 11. April 1956 zu entnehmen gewesen.
II.
Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts an, Wü. habe mit der Klägerin einen Begebungsvertrag abgeschlossen. Die Revision ist der Auffassung, ein derartiger Wechselbegebungsvertrag sei nicht zustandegekommen. Wü. habe der Klägerin den Wechsel nur unter der - nicht eingetretenen - Bedingung gegeben, daß die Klägerin ihm einen Kredit für das Bauvorhaben Ba.str. ... gewähre. Mit diesen Ausführungen greift die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an, das zu dem Ergebnis gekommen ist, der Wechsel habe ganz allgemein als Sicherheit für einen neuen Kredit des Wü. gedient. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe bei dieser Feststellung die Vorschrift des §286 ZPO in mehrfacher Hinsicht verletzt.
Die Revision wendet sich zunächst gegen die Ausführung des Berufungsgerichts, es stehe nicht fest, ob die Klägerin bei der Entgegennahme des Wechsels das Schreiben in Besitz gehabt habe, das Wü. am 11. April 1956 an sie gerichtet habe. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei dieser Ausführung nicht die Abtretungserklärung vom 11. Mai 1956 berücksichtigt, in der es heiße, die Übergabe des Wechsels an die Bank (Klägerin) sei durch Boten erfolgt, und zwar mit einem Anschreiben vom 11. April 1952. Hieraus ergebe sich, daß der Wechsel und der Brief gleichzeitig bei der Bank eingegangen seien. Die Rüge ist nicht berechtigt. Die Revision hat übersehen, daß Wü. als Zeuge bekundet hat, er habe den Wechsel am 11. April 1957 der Klägerin durch Boten überbringen lassen und den Brief am gleichen Tage (durch die Post) an die Klägerin geschickt; über die Reihenfolge des Zugangs könne er nichts sagen. Im übrigen hat das Berufungsgericht bei seinen weiteren Ausführungen unterstellt, daß die Klägerin bei der Hereinnahme des Wechsels den Brief des Wü. vom 11. April 1956 in Besitz gehabt habe.
Die Revision ist weiter der Ansicht, das Berufungsgericht habe das Schreiben vom 11. April 1956 nicht richtig ausgelegt; aus diesem Schreiben folge, daß der Wechsel nur für die Gewährung eines Kredites für das Bauvorhaben Ba.straße ... bestimmt gewesen sei. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den ersten Satz des Schreibens außer acht gelassen, in dem es heiße, es werde in der Anlage ein Durchschlag der Rechnung für die Ba.straße ... überreicht. Da der zweite Satz des Schreibens den Hinweis enthalte, "derselbe (Wechsel) ist für Materialvorschuß", ergebe sich, daß der Wechsel nur für den Bau bestimmt gewesen sein könne, der im ersten Satz genannt worden sei. Dieser Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß in dem Schreiben vom 11. April 1956 von einem Materialvorschuß für das Bauvorhaben Barbarossastraße 52 die Rede ist. Es hat diesen Hinweis aber lediglich als Erläuterung, aus welchem Grunde der Wechsel erstellt worden sei, und als Beleuchtung der Bonität des Wechsels betrachtet und ausgeführt, der Hinweis auf das Bauvorhaben Barbarossastraße habe dem Vertragsverhältnis zwischen Wü. und der Klägerin nicht irgendwelche Abreden zugrundelegen wollen. Diese Auslegung des Briefes ist möglich und daher für das Revisionsgericht bindend.
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte, wenn es über die Auslegung des Schreibens Zweifel gehabt haben sollte, diese Zweifel jedenfalls den Parteien mitteilen müssen; die Klägerin hätte sich dann für die Richtigkeit ihres Vorbringens auf das Zeugnis des Wü. berufen (§139 ZPO). Die Revision laßt jedoch außer Betracht, daß die Frage, wie das Schreiben vom 11. April 1956 auszulegen war, zwischen den Parteien streitig gewesen und erörtert worden ist. Die Klägerin hat ihre Auffassung in der Berufungsbegründung eingehend dargelegt. Es bestand daher für das Berufungsgericht kein Anlaß, gemäß §139 ZPO vorzugehen, Im übrigen kommt es auch nicht darauf an, wie Wü. das Schreiben aufgefaßt hat; entscheidend ist vielmehr, wie die Klägerin es verstanden hat und hat verstehen dürfen.
Die Revision wendet sich weiter gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Auslegung, die der Beklagte dem Schreiben vom 11. April 1956 gegeben habe, widerspreche der Erfahrung. Die Revision ist der Ansicht, es gebe keinen Erfahrungssatz, daß eine Bank bei Hereinnahme eines Wechsels nicht besondere Abreden mit deren Wechselgeber treffe. Das Berufungsgericht hat jedoch einen derartigen Erfahrungssatz nicht aufgestellt. Es hat nicht gesagt, es widerspreche der Erfahrung, daß überhaupt, sondern daß solche Abreden getroffen worden seien, wie der Beklagte sie behauptet habe.
Die Revision greift sodann die Ausführungen des Berufungsgerichts an, keine Bank werde sich bereit erklären, unter derartigen Auflagen Kredit zu gewähren, da es nicht ihre Aufgabe sein könne, die Verwendung hergegebener Gelder zu überwachen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß eine Bank bei jedem Akkreditiv verpflichtet sei, die Voraussetzungen einer Zahlung nachzuprüfen. Auch diese Rüge der Revision ist nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat nicht ausgeführt, es komme nicht vor, daß eine Bank Gelder nur auszahle, nachdem sie bestimmte Unterlagen geprüft habe. Es hat vielmehr lediglich dargelegt, daß eine Bank bei Hereinnahme und Kreditierung eines Wechsels nicht die Aufgabe übernehmen könne, zu überwachen, ob der von ihr gegebene Kredit in bestimmter Weise verwendet werde. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Im übrigen stellt diese Erwägung des Berufungsgerichts nur eine Hilfserwägung dar, auf der das Urteil nicht beruht.
Die Revision erhebt weiter eine Reihe von Einwendungen, die jeweils zur Voraussetzung haben, daß das Schreiben des Wü. vom 11. April 1956 so auszulegen ist, wie es der Beklagte tut. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es Sache der Klägerin gewesen wäre, die Annahme des Wechsels unter solchen Bedingungen (Kreditgewährung ausschließlich für das Bauvorhaben Ba.straße ...) abzulehnen oder mindestens mitzuteilen, daß sie den Wechsel zwar hereinnehmen wolle, aber nicht bereit sei, auf die beigefügten Bedingungen einzugehen; Wü. habe auch auf eine derartige Mitteilung gewartet. In Wirklichkeit habe die Klägerin, wie die Aussagen ihrer Angestellten Sch. und St. ergäben, keine Entschließung über die Rechtsform getroffen, in der sie den Wechsel anzunehmen bereit sei. Zwischen Wü. und Sch. habe, wie dieser als Zeuge bekundet hat, am 10. April 1956 eine Besprechung stattgefunden, in der Sch. darauf hingewiesen habe, es könne Wü. kein neuer Kredit mehr gegeben werden, da die bisher gegebenen Sicherheiten erschöpft seien; Wü. habe darauf erwidert, er werde versuchen, von dem Beklagten einen Wechsel zu bekommen. Diese Besprechung, führt die Revision aus, könne als bedingtes Angebot der Bank aufgefaßt werden, Wü. neuen Kredit zu gewahren, wenn er neue Sicherheiten bringe. Ein derartiges Angebot habe Wü. nicht angenommen. Die Annahme hätte nur in einer bedingungslosen Beibringung von Sicherheiten liegen können, also von Sicherheiten, die für sämtliche Verbindlichkeiten Wü. in Anspruch genommen werden könnten, nicht aber in der Übersendung eines Wechsels, der nur unter der Bedingung angeboten worden sei, daß der Kredit ausschließlich für das Bauvorhaben Ba.straße ... verwertet werden müsse. Alle diese Ausführungen der Revision sind gegenstandslos, weil das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, daß zwischen Wü. und dem Beklagten vereinbart worden sei, der von Wü. hereingegebene Wechsel habe zur Sicherheit für alle neuen Kredite des Wü. gedient.
Der Hinweis der Revision, die Klägerin habe, wie sich aus den Aussagen der Zeugen Sch. und St. ergebe, keine Entschließung über die Rechtsform getroffen, in der sie den Wechsel anzunehmen bereit sei, berührt im übrigen nicht die Frage, ob der Kredit allgemein oder nur für ein bestimmtes Bauvorhaben bestimmt sei. Die Aussagen der Zeugen betreffen vielmehr die Frage, ob der Kredit, der Wü. auf Grund des Wechsels zukommen sollte, durch, die Diskontierung des Wechsels oder auf andere Weise gesichert werden sollte. Auch insofern bestehen aber gegen das Zustandekommen eines Begebungsvertrages keine Bedenken, da das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, die Klägerin habe, wozu sie auf Grund der Vereinbarung mit Wü. berechtigt gewesen sei, den Wechsel zur Sicherheit für den von ihr gewährten Kredit in ihr Depot genommen.
Unzutreffend ist auch die Ausführung der Revision, die Klägerin habe niemals geltend gemacht, der Wechsel sei allgemein für eine weitere Kreditgewährung gegeben worden, die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts verstoße daher gegen §128 ZPO. Die Revision übersieht, daß die Klägerin diese Behauptung bereits in ihrem Schriftsatz vom 18. August 1956 aufgestellt und dieses Vorbringen auch später stets aufrecht erhalten hat.
Die Revision führt weiter aus, auf dem Konto des Wü. seien am 11. April 1956 auf der Debetseite Zahlungen von insgesamt 3.000 DM zugunsten des Wü. verbucht worden.
Diese Zahlungen könnten zeitlich nicht auf der Einreichung des Wechsels am gleichen Tage beruhen, weil erfahrungsgemäß die Buchungen im Laufe, des Vormittags vorgenommen würden, während der Wechsel erst später eingegangen und über seine Behandlung jedenfalls am 11. April 1956 noch keine Klarheit bestanden habe. Habe die Klägerin jedoch am 11. April 1956 vor der Einreichung neuer Sicherheiten Wü. neuen Kredit gewährt, so ergebe sich, daß die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die weitere Kreditgewährung von der Beibringung neuer Sicherheiten abhängig gemacht, auf eine unzureichende Berücksichtigung des Prozeßstoffes zurückzuführen sei. Auch diese Rüge der Revision ist nicht berechtigt. Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, daß Wü. den Kredit, den er am 11. April 1956 in Anspruch genommen habe, vor der Übergabe des (durch Boten überbrachten) Wechsels erhalten habe. Im übrigen hat die Klägerin auch vorgetragen, Wü. habe ihr bereits am 10. April 1956 die Übersendung des Wechsels zugesagt. Schließlich stand auch, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bereits bei Hereinnahme des Wechsels durch die Klägerin fest, daß diese den Wechsel als Sicherheit für die Bewährung des neuen Kredites verwenden sollte.
Die Revision führt weiter aus, der Zeuge Sch. habe bei der Kreditbesprechung mit Wü. am 10. April 1956 auf dessen Ankündigung, es würden bei der Klägerin auf Grund einer Rechnung 18.000 DM eingehen, die Äußerung getan, dieser Betrag werde benötigt, um den bis jetzt in Anspruch genommenen Kredit mitzudecken. Die Revision ist der Ansicht, die Klägerin habe schon aus diesem Grunde den am 10. April 1956 bestehenden alten Saldo nicht mitberücksichtigen dürfen, da sich der Wechsel lediglich auf die Gewährung neuer Geldmittel bezogen habe. Infolgedessen sei auch die Anwendung des §366 BGB verfehlt gewesen. Zudem könne §366 BGB bei einem Kontokorrentverhältnis begrifflich nicht angewendet werden, solange nicht ein vorläufiger Kontoabschluß vorgenommen werde.
Der Revision ist zuzugeben, daß die gesetzliche Auslegungsregel des §366 BGB im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses nicht anzuwenden ist (RGZ 87, 438 und Godin in RGRK z HGB 2. Aufl. 1954 §355 Anm. 19). Hieraus ergibt sich aber nicht, daß die Klägerin, wie die Revision möglicherweise meint, Wü. auf Grund des Wechsels keinen neuen Kredit gewährt habe. Wü. und die Klägerin wußten, daß Zahlungseingänge auf das Konto Wü. zu erwarten waren Trotzdem hat die Klägerin die Inanspruchnahme des Kontos durch Wü. davon abhängig gemacht, daß dieser ihr neue Sicherheiten bringe, weil die erwarteten Zahlungseingänge zur Abdeckung des alten Saldos dienen sollten. Damit hat sie Wü. auf Grund der neuen Sicherheit einen neuen Kredit in Aussicht gestellt, und Wü. hat diesen ihm in Aussicht gestellten neuen Kredit nach Einreichung des Wechsels auch in Anspruch genommen.
III.
Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Beklagte könne der Wechselforderung der Klägerin keine Einreden entgegensetzen, die in der Person des Wü. entstanden seien; denn Wü. habe keinen Anspruch gehabt, von der Klägerin die Herausgabe des Wechsels zu verlangen. Die Rügen, die die Revision gegen diese Ausführungen erhebt, decken sich mit den Beanstandungen, die die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts geltend gemacht hat, zwischen Wü. und der Klägerin sei ein Begebungsvertrag zustandegekommen. Die Rügen sind daher auch in diesem Zusammenhange nicht berechtigt.
Schließlich hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend festgestellt hat, auch beim Erwerb des Wechsels nicht bewußt zum Nachteil des Beklagten gehandelt. Die Klägerin braucht sich daher keine Einreden entgegensetzen zu lassen, die dem Beklagten gegen Wü. zustehen sollten. Der Beklagte mag zwar einen Anspruch gegen Wü. gehabt haben, daß dieser das Geld, das er für die Verwertung des Wechsels erhielt, für das Bauvorhaben Ba.straße ... verwendete. Er hatte aber keinen Anspruch gegen Wü., daß dieser den Wechsel nur unter Bedingungen verwertete, die zum Schutze des Beklagten sicherstellten, daß das Geld ausschließlich für das Bauvorhaben Ba.straße ... verwendet werden konnte. Der Beklagte war durch die Hingabe des Wechsels ebensowenig gesichert, wie wenn er Wü. bares Geld gegeben hätte; der Wechsel bot ihm keinen Schutz davor, daß Wü. den Gegenwert des Wechsels für andere Zwecke verbrauchte. Der Beklagte wußte dies auch und versuchte, sich auf andere Weise (durch Entgegennahme der Abtretung einer Forderung Wü. gegen die DeWoGe) gegen das Risiko zu sichern, das er durch die Hingabe des Wechsels eingegangen war. Der Beklagte war damit einverstanden, daß Wü. den Wechsel frei verwertete. Er kann daher der Klägerin nicht vorwerfen, daß sie Wü. für die Hingabe des Wechsels Kredit einräumte, ohne dafür zu sorgen, daß der Kredit für das Bauvorhaben Ba.straße verwertet würde. Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch die Einräumung des Kredits habe der Wechsel die Aufgabe erfüllt, die der Beklagte ihm zugedacht habe. Es sei nicht Aufgabe der Klägerin gewesen, dafür Sorge zu tragen, daß Wü. den Kredit in bestimmter Weise verwendete; die Klägerin habe weder den Absprachen mit Wü. noch dem Brief vom 11. April 1956 entnehmen können, daß sie eine derartige Verpflichtung treffen sollte, Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt der Beklagte sei davon ausgegangen, daß die Klägerin den Wechsel diskontiere, und es könne keine Rede davon sein, daß die Klägerin den Verwendungszweck des Diskonterlöses habe überwachen sollen.
Da somit die Rügen der Revision nicht berechtigt sind und das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt; war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.