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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.1988, Az.: III ZR 162/87

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1988
Aktenzeichen
III ZR 162/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 21121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 26.03.1987 - AZ: 1 U 5708/86

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. April 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 1987 - 1 U 5708/86 - wird nicht angenommen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

    Streitwert: 110. 000 DM.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277 [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79]).

2

1.

Die angefochtene Entscheidung wird schon von der Erwägung getragen, daß der geltend gemachte Herausgabeanspruch gepfändet worden ist und der Kläger daher jedenfalls nicht Herausgabe an sich selbst verlangen kann.

3

a)

Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts München vom 5. März 1982 ist der Herausgabeanspruch des Klägers gepfändet worden. Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Pfändung die tatsächlich bei dem Kläger sichergestellten Steine erfasse, hinsichtlich deren er einen Herausgabeanspruch haben kann, und nicht etwa mit diesen vertauschte andere Steine, wird vom Senat geteilt; diese Auslegung wird auch von der Revision nicht angegriffen.

4

b)

Das Berufungsgericht hat allerdings nur deshalb nicht auf eine Änderung des Klageantrags hingewirkt, weil es angenommen hat, daß der Herausgabeanspruch "ohnehin" nicht bestehe. Auch unabhängig davon war aber ein Hinweis des Gerichts nach § 139 ZPO hier nicht erforderlich. Der Beklagte hatte sich ausdrücklich auf die Pfändung des Herausgabeanspruchs berufen; die Folge konnte nur sein, daß der Kläger Herausgabe an sich selbst nicht mehr verlangen konnte (vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 61/80 - BGHR ZPO § 139 Abs. 1 Anwaltsprozeß 1). Selbst wenn er die Auffassung vertrat, der Pfändungsbeschluß beziehe sich nicht auf die streitgegenständlichen Edelsteine, mußte sich ihm zumindest die Stellung eines Hilfsantrages auf Herausgabe an den Gerichtsvollzieher nahelegen. Eines besonderen Hinweises des Gerichts bedurfte es dazu nicht.

5

2.

Aber auch abgesehen von der Pfändung besteht ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der von ihm bezeichneten Edelsteine nicht.

6

Aus dem durch die Sicherstellung von Edelsteinen begründeten öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis könnte sich ein Herausgabeanspruch des Klägers ergeben, wenn die herausverlangten Steine Gegenstand dieses Verwahrungsverhältnisses waren und der Grund der Sicherstellung weggefallen ist.

7

Ein Grund für eine weitere Sicherstellung der beim Kläger sichergestellten Steine besteht nicht mehr. Zwischen den Parteien ist aber streitig, ob die vom Kläger herausverlangten Edelsteine überhaupt bei ihm sichergestellt worden und damit Gegenstand eines Verwahrungsverhältnisses zwischen den Parteien geworden sind. Der Kläger behauptet, die vom Beklagten hinterlegten Edelsteine seien zum Teil nicht mit den bei ihm sichergestellten und in dem Verzeichnis vom 16. April 1975 als "Karton mit 20 Edelsteinpartien in Steinpapier verpackt" bezeichneten Edelsteinen identisch.

8

Das Berufungsgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, eine Feststellung darüber zu treffen, ob die herausverlangten Steine beim Kläger sichergestellt worden sind. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft grundsätzlich den Kläger; denn es handelt sich um eine klagebegründende Tatsache. Der Umstand, daß der Kläger selbst bei der Sicherstellung nicht anwesend sein konnte, weil er nach seiner Behauptung auf Anweisung des Staatsanwalts zuvor aus seinem Haus entfernt worden war, führt hier nicht zu einer Umkehrung der Beweislast. Immerhin konnten die Ehefrau des Klägers und ein ihm befreundeter Rechtsanwalt bei der Durchsuchung zugegen sein.

9

Ob dem Kläger wegen seiner erzwungenen Abwesenheit bei Durchsuchung und Sicherstellung Beweiserleichterungen zuzubilligen sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn das Berufungsgericht hat das Ergebnis der Verhandlung und insbesondere das Verhalten des Klägers nach der Sicherstellung der Edelsteine in tatsächlicher Hinsicht dahin gewürdigt, daß selbst bei Zubilligung einer solchen Beweiserleichterung der erforderliche Beweis nicht als erbracht angesehen werden kann. Diese tatrichterliche Würdigung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

10

3.

Einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld kann der Kläger weder aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis noch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung herleiten.

11

a)

Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung der Rückgabepflicht aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis liegen nicht vor.

12

Auf die öffentlich-rechtliche Verwahrung sind die §§ 688 ff. BGB entsprechend anzuwenden (H. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. § 28 Rn. 5). Wird die Rückgabe einer in Verwahrung genommenen Sache infolge eines von dem Verwahrer zu vertretenden Umstandes unmöglich, so hat der Verwahrer dem Hinterleger den durch die Nichterfüllung enstehenden Schaden zu ersetzen (§ 280 Abs. 1 BGB). Ist streitig, ob die Unmöglichkeit der Rückgabe die Folge eines von dem Verwahrer zu vertretenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast den Verwahrer (§ 282 BGB).

13

Voraussetzung dieses Schadensersatzanspruchs ist jedoch in jedem Falle, daß hinsichtlich bestimmter Sachen ein Verwahrungsverhältnis begründet worden ist und diese nicht zurückgegeben werden können. Diese Umstände werden von der Beweislastregel des § 282 BGB nicht erfaßt. Grundsätzlich trifft in dieser Hinsicht die Beweislast den Zurückfordernden.

14

Eine Beweislastumkehr im Hinblick auf die erzwungene Abwesenheit des Klägers bei der Sicherstellung der Edelsteine kommt hier ebensowenig in Betracht wie bei dem Rückforderungsanspruch (vgl. oben 2). Die Zubilligung von Beweiserleichterungen führt nach der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht dazu, daß die Behauptungen des Klägers als bewiesen angesehen werden können (vgl. oben 2).

15

b)

Auch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung kann der Kläger Schadensersatz nicht fordern.

16

Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Strafverfolgungsbehörden eine ihnen gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht dadurch verletzt haben, daß sie ihn hinderten, bei der Durchsuchung und Sicherstellung anwesend zu sein. Denn jedenfalls ist nicht dargetan, daß dieses Verhalten einen Schaden des Klägers verursacht hat.

17

Folge der Amtspflichtverletzung könnte nur sein, daß die sichergestellten Edelsteine nicht genauer bezeichnet wurden und sich deshalb jetzt nicht mehr feststellen läßt, ob eine Vertauschung stattgefunden hat. Dies setzt aber voraus, daß sich in dem "Karton mit 20 Edelsteinpartien in Steinpapier verpackt" tatsächlich größere Steine von erheblichem Wert befunden haben, die eine genauere Bezeichnung erforderten. Gerade dafür hat der Kläger aber nach der nicht von Rechtsirrtum beeinflußten tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts keinen Beweis erbracht.