Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1992, Az.: IV ZR 339/90
Krankentagegeldversicherung; Rückgewähr von Krankengeld; Beendigung des Versicherungsverhältnisses; Leistung wegen Unkenntnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1992
- Aktenzeichen
- IV ZR 339/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14819
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 S. 2 MBKT 78
- § 9 AGBG
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 136-138
- MDR 1992, 1037-1038 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 669-670 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 479-481 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Weder der Eintritt von Berufsunfähigkeit im Sinne der MBKT 78 noch der Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit beenden das Krankentagegeldversicherungsverhältnis.
2. Die in beiden Fällen gebotene ergänzende Vertragsauslegung führt zu einem Anspruch des Versicherers auf Rückgewähr von Krankentagegeld, das er in Unkenntnis vom Eintritt einer Berufsunfähigkeit im Sinne der MBKT 78 oder in Unkenntnis eines gleichzeitigen Rentenbezugs gezahlt hat.
3. Dieser vertragliche Rückgewähranspruch läßt keinen Raum für einen Anspruch wegen Bereicherung des VN.
Tatbestand:
Der Beklagte hat bei der Klägerin zwei Krankentagegeldversicherungen abgeschlossen. Vertragsinhalt sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung aus dem Jahre 1978 (MB/KT 78) nebst vorgelegten Tarifbedingungen. Mit ihrer am 18. August 1989 eingereichten und am 4. September 1989 zugestellten Klage fordert die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung von Krankentagegeldern in Höhe von 50.200 DM nebst Zinsen. Sie macht unbestritten geltend, dem Beklagten in dem Zeitraum vom 11. Januar 1985 bis 10. April 1986 Krankentagegeld in einer den Klagebetrag übersteigenden Höhe gezahlt zu haben (Bl. 42 GA). Im Oktober 1986 erfuhr sie, daß der Beklagte in der Zeit vom 1. März 1982 bis 31. März 1985 von der N. Lebensversicherungs-AG aus zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen Rentenleistungen bezogen hatte. Nach ihrer Ansicht haben die beiden bei ihr unterhaltenen Krankentagegeldversicherungen deshalb gemäß § 15 Buchstabe a MB/KT 78 am 31. Mai 1982 geendet. Deshalb könne sie gemäß § 11 MB/KT 78 und gemäß § 812 BGB von dem Beklagten Rückzahlung eines Teilbetrages von 50.200 DM fordern.
Der Beklagte verteidigt sich in erster Linie mit der Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er das Ziel vollständiger Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der eingeklagte Anspruch ist jedenfalls verjährt.
I.
Das Berufungsgericht (sein Urteil ist inzwischen veröffentlicht in VVGE, § 11 MB/KT Nr. 1) ist der Ansicht des Landgerichts gefolgt, daß die Krankentagegeldversicherungen des Beklagten aufgrund des Bezuges der Berufsunfähigkeitsrenten gemäß § 15 Buchstabe a MB/KT 78 in Verbindung mit Abschnitt A 2) der vereinbarten Tarifbedingungen jedenfalls zum 30. Juni 1982 geendet haben.
Satz 3 in Abschnitt A 2) der Tarifbedingungen lautet:
"Nicht versicherbar ist, wer Altersruhegeld oder Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezieht."
Gemäß § 15 Buchstabe a MB/KT 78 endet das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen
"bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherbarkeit. ..."
Gemäß § 11 Satz 1 MB/KT 78 ist dem Versicherer der Wegfall jeder der im Tarif genannten Voraussetzungen für die Versicherbarkeit oder der Eintritt der Berufsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Satz 2 der Klausel lautet:
"Erlangt der Versicherer von dem Eintritt dieses Ereignisses erst später Kenntnis, so sind beide Teile verpflichtet, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren."
Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin für verjährt, soweit sie ihn aus § 11 Satz 2 MB/KT 78 herleiten will. Ihr stehe jedoch ein Bereicherungsanspruch zu, der nicht durch die Regelung des § 11 MB/KT 78 ausgeschlossen werde. Die Klausel verweise nicht auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und enthalte auch keine Modifikation der § 812ff. BGB.
Diesen Ausführungen kann nicht in vollem Umfang zugestimmt werden.
II.
1. Einen Rückgewähranspruch wegen Vertragsbeendigung gemäß § 15 Buchstabe a MB/KT 78 hat die Klägerin nicht.
In einem (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmten) Urteil vom 22. Januar 1992 (IV ZR 59/91) ist der Senat in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, daß § 15 Buchstabe a MB/KT 78 in Verbindung mit einer Tarifbestimmung, nach der die Versicherbarkeit mit dem Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit enden soll, einer Inhaltskontrolle gemäß § 9 Abs. 1 mit Abs. 2 Nr. 2 AGBG nicht standhält. Es kommt in diesen Fällen demnach nicht zu einer Vertragsbeendigung.
a) Eine Krankentagegeldversicherung dient der sozialen Absicherung erwerbstätiger Personen. Deshalb hat der Senat in seinem Urteil vom 6. Juli 1983 (BGHZ 88, 78) eine Formularklausel als nicht vereinbar mit § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG angesehen, nach der dem Krankentagegeldversicherer ein zeitlich unbegrenztes Kündigungsrecht zustehen sollte. Tragender Gesichtspunkt dieser Entscheidung ist es, daß erwerbstätige Personen, soweit sie nicht Sozialversicherungsschutz genießen, zu ihrer sozialen Absicherung auf eine Krankentagegeldversicherung angewiesen sind, diese mit zunehmendem Alter aber regelmäßig nur noch zu ungünstigeren Bedingungen als in jungen Jahren abschließen können.
b) Eine Rentenbewilligung wegen Berufsunfähigkeit besagt noch nicht, daß der Versicherungsnehmer endgültig und unveränderlich berufsunfähig bleiben wird. Sie läßt vielmehr die Möglichkeit offen, daß der Bezugsberechtigte wieder gesundet in das Erwerbsleben zurückkehrt und damit erneut der Gefahr von Arbeitsunfähigkeit und ihren wirtschaftlichen Folgen ausgesetzt ist. Für denjenigen, der in Zukunft möglicherweise wieder auf den Schutz einer Krankentagegeldversicherung angewiesen ist, bedeutet die endgültige und ersatzlose Beendigung einer einmal begründeten Krankentagegeldversicherung eine empfindliche Beeinträchtigung seiner Position in rechtlicher wie wirtschaftlicher Hinsicht. Daß ihm dies aufgezwungen wird, ist mit dem Vertragszweck einer Krankentagegeldversicherung nicht zu vereinbaren. Wie unter 3. d) des bereits genannten Senatsurteils vom 22. Januar 1992 näher ausgeführt, erfordern die berechtigten Belange der Krankentagegeldversicherer die für Fälle des Rentenbezugs wegen Berufsunfähigkeit getroffene Beendigungsregelung nicht. Aus § 11 MB/KT 78, der eine Vertragsbeendigung voraussetzt, läßt sich ein Rückgewähranspruch der Klägerin demnach nicht herleiten.
2. Wie im Urteil vom 22. Januar 1992 greift auch hier die ergänzende Vertragsauslegung ein. Die Unwirksamkeit der Vertragsbeendigung wegen Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente läßt eine planwidrige Lücke im Vertragsgefüge entstehen, zu deren Ausfüllung gesetzliche Bestimmungen nicht zur Verfügung stehen. Es geht über den Schutzzweck einer Versicherung, der die MB/KT 78 zugrunde liegen, hinaus, dem Versicherten einen Anspruch auf Krankentagegeldzahlungen auch für einen Zeitraum zuzugestehen, in dem er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht. Krankentagegeld wird gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 MB/KT 78 nur für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit zugesagt. Berufsunfähigkeit (in der Definition der MB/KT 78) und Arbeitsunfähigkeit, die einen Anspruch auf Krankentagegeldzahlungen begründet, schließen sich gegenseitig aus. Ein anderes Ergebnis liefe auch dem Grundsatz der Spezialität zuwider, die zwischen den beiden Versicherungsarten besteht.
Da es unzumutbar für den Krankentagegeldversicherer wäre, auch für Zeiten des Rentenbezugs wegen Berufsunfähigkeit Krankentagegeld zu schulden, andererseits aber alle schützenswerten Belange des Versicherungsnehmers auch dann gewahrt bleiben, wenn er nicht für ein- und denselben Zeitraum Krankentagegeld und Rente wegen Berufsunfähigkeit beanspruchen kann, gilt: Wäre den Parteien die Unwirksamkeit der Regelung zur Vertragsbeendigung bewußt gewesen, so hätten sie bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen redlicherweise vereinbart, daß der Versicherer mit der bloßen Berufung auf einen tatsächlichen Rentenbezug nicht nur die Leistung verweigern, sondern auch in Unkenntnis des Rentenbezugs erbrachte Leistungen zurückfordern darf.
Damit kommt eine Rückforderung geleisteter Krankentagegeldzahlungen grundsätzlich in Betracht.
3. In der am 22. Januar 1992 entschiedenen Sache bestand, anders als hier, kein Anlaß darauf einzugehen, zu welchem Zeitpunkt spätestens Ansprüche verjähren, die der Krankentagegeldversicherer daraus herleiten kann, daß sein Versicherungsnehmer für den gleichen Zeitraum Krankentagegeld und Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen hat.
Im vorliegenden Fall ist ein Anspruch der Klägerin "aus dem Versicherungsvertrag" zweifelsfrei verjährt, da sie im Oktober 1986 Kenntnis von dem Rentenbezug erhalten hat (ihre Leistungen demnach spätestens ab diesem Zeitpunkt zurückfordern konnte), jedoch erst im Jahre 1989 den Klageweg beschritten hat (§ 12 Abs. 1 VVG, 209 BGB). Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG war im Jahre 1989 nicht mehr möglich.
a) Diese Verjährungsfrist gilt allerdings nicht für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Sie sind "rechtlich selbständiger Natur auch gegenüber der vermeintlichen Verbindlichkeit, deren Bezahlung die bereichernde Zuwendung begründete" (BGHZ 32, 13, 15 unter 2 b). Erbringt der Versicherer dem Versicherungsnehmer irrtümlich eine nicht geschuldete Leistung, so ist ein hieraus erwachsender Bereicherungsanspruch kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag; für seine Verjährung ist § 12 Abs. 1 VVG deshalb nicht maßgebend. Nur dies besagt die vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Sie verhält sich nicht darüber, ob neben einem vertraglichen Rückgewähranspruch noch Raum bleibt für einen gesetzlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
b) Das wird in der neueren, in den Senatsentscheidungen vom 25. Oktober 1989 - IVa ZR 221/89 - VersR 1990, 189[BGH 25.10.1989 - IVa ZR 221/88] - unter 3. a) letzter Absatz und vom 18. September 1991 - IV ZR 233/90 - VersR 1991, 1357[BGH 18.09.1991 - IV ZR 233/90] nicht berücksichtigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verneint. Nach ihr haben vertragliche Ansprüche stets den Vorrang vor solchen aus ungerechtfertigter Bereicherung. Zu den vorrangigen Ansprüchen rechnen dabei auch Ansprüche aus ergänzender Vertragsauslegung oder aus der Anwendung der Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGH, Urteile vom 26. November 1970 - VII ZR 174/69 - WM 1971, 276; vom 4. Mai 1972 - VII ZR 187/70 WM 1972, 888; vom 17. Januar 1975 - V ZR 105/73 - WM 1975, 336 unter II; BGHZ 84, 1[BGH 29.04.1982 - III ZR 154/80] unter III 4; dazu Anm. von Kröner in LM GG Art. 14 (H) Nr. 7 unter 5.; Urteil vom 6. Juli 1990 - LwZR 8/89 - BGHR BGB § 812 Subsidiarität 1).
4. a) Ein unverjährter Bereicherungsanspruch der Klägerin kommt demnach nicht in Betracht. Deshalb kann es für die Entscheidung keine Rolle spielen, daß der Beklagte in der Revisionsverhandlung geltend gemacht hat, die Klägerin verlange die Rückerstattung von Krankentagegeldbeträgen, die sie für Zeiträume gezahlt habe, in denen er Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht bezogen habe. Die Widersprüche in den Angaben der Klägerin in ihrer Klageschrift vom 16. August 1989 einerseits und im Schriftsatz vom 6. November 1989 dazu, auf welche Leistungszeiträume der eingeklagte Teilbetrag von 50.200 DM entfalle, bedürfen keiner Aufklärung.
b) Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung geltend gemacht, aus der rechtlichen Sicht des Senates werde es nunmehr entscheidungserheblich, ob sich ihr Rückgewähranspruch auch aus einer Vertragsbeendigung wegen Berufsunfähigkeit des Beklagten gemäß § 15 Buchstabe b MB/KT 78 herleiten lasse. Insoweit müsse ihr im Wege der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag und Beweisantritt gegeben werden.
Wäre das Versicherungsverhältnis gemäß § 15 Buchstabe b MB/KT rechtswirksam beendet, so stünde der Klägerin der vertragliche Rückgewähranspruch des § 11 Satz 2 MB/KT 78 zu. Dieser vertragliche Anspruch wäre gemäß § 12 Abs. 1 VVG ebenfalls vor Klageerhebung verjährt.
Auch § 15 Buchstabe b MB/KT 78 hält einer Inhaltskontrolle gemäß
§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG nicht stand.
Berufsunfähigkeit im Sinne der MB/KT 78 liegt gemäß ihrer Definition in § 15 Buchstabe b MB/KT 78 vor, "wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist".
Es geht nach dieser Begriffsbestimmung um einen Zustand, dessen Fortbestand aus sachkundiger Sicht für nicht absehbare Zeit prognostiziert wird, der jedoch typischerweise nicht auch als endgültig oder unveränderlich beurteilt werden kann. Es läßt sich eine ins Gewicht fallende Besserung zu irgendeinem späteren Zeitpunkt nicht selten weder zuverlässig voraussagen noch ausschließen. Diesem Umstand tragen die Berufsunfähigkeitsversicherer aufgrund ihrer Erfahrungen dadurch Rechnung, daß sie sich in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine jährliche Überprüfung des Gesundheitszustandes der im Sinne ihrer Bedingungen berufsunfähig und damit rentenberechtigt gewordenen Versicherungsnehmer ausbedingen und sich das Recht vorbehalten, ihre bisherigen Leistungen für die Zukunft etwaigen Gesundheitsbesserungen anzupassen. Die Möglichkeit, daß eine einmal berufsunfähig gewordene Person wieder ihrem bisherigen Beruf zu 50% oder mehr nachgehen kann, weil sich ihr Gesundheitszustand gebessert hat, stellt keine äußerst seltene Ausnahme dar, die vernachlässigt werden könnte. Da der Versicherungsnehmer mit der Rückkehr ins Erwerbsleben erneut der Gefahr von Arbeitsunfähigkeit und ihren wirtschaftlichen Folgen ausgesetzt ist, führt die ihm mit einer Vertragsbeendigung wegen Berufsunfähigkeit aufgezwungene empfindliche Beeinträchtigung seiner Position in rechtlicher wie wirtschaftlicher Hinsicht ebenso zur Klauselunwirksamkeit wie im Fall des Rentenbezugs wegen Berufsunfähigkeit.
c) Auch die Unwirksamkeit der Formularklausel des § 15 Buchstabe b MB/KT 78 läßt eine planwidrige Lücke im übrigbleibenden Vertragsgefüge entstehen. Auch wer berufsunfähig im Sinne der MB/KT 78 geworden ist und damit nicht gleichzeitig arbeitsunfähig im Sinne der MB/KT 78 sein kann (was Anspruchsvoraussetzung für einen Krankentagegeldbezug ist), kann Leistungen seines Krankentagegeldversicherers nicht erwarten. Auch in diesem Fall wäre es unzumutbar für den Versicherer, ihm weiterhin Krankentagegeld zu schulden; auch hier gilt: Wäre den Parteien die Unwirksamkeit der Regelung in § 15 Buchstabe b MB/KT 78 bewußt gewesen, so hätten sie bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen redlicherweise die gleiche Vereinbarung getroffen wie im Fall der Unwirksamkeit der Regelung in § 15 Buchstabe a MB/KT 78 in Verbindung mit einer Tarifbestimmung, die den Wegfall der Versicherbarkeit bei Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit vorsieht. Sie hätten einen vertraglichen Rückgewähranspruch vereinbart für Fälle, in denen der Krankentagegeldversicherer infolge Unkenntnis von der bei seinem Versicherungsnehmer eingetretenen Berufsunfähigkeit weiter Krankentagegeld gezahlt hat.
Dieser vertragliche Rückgewähranspruch, neben dem kein Raum bleibt für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wäre schon vor der Klageerhebung verjährt.
Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht kommt deshalb nicht in Betracht. Die Klage erweist sich vielmehr unter allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten als unbegründet.