Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1989, Az.: IVa ZR 221/88
Verjährung; Rückforderung; Versicherungsleistungen; Aufrechnung; Zusatzversorgungsrente
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1989
- Aktenzeichen
- IVa ZR 221/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13656
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 12 VVG
- § 3 Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAPS)
- § 69 Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAPS)
- § 70 Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAPS)
- § 202 Abs. 1 BGB
- § 387 BGB
Fundstellen
- MDR 1990, 319 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1990, 189-190 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Jedenfalls ein vertraglich geregelter Rückzahlungsanspruch des Versicherers wegen zu Unrecht gezahlter Versicherungsleistungen unterliegt der kurzen Verjährung des § 12 VVG. Die Verjährung beginnt, wenn der Versicherer eine vertraglich vorgesehene Neuberechnung seiner Leistung vornehmen kann.
2. Die dem VN nach § 70 VAPS gegebene Möglichkeit, sich gegen die Rückforderung mit einem Einspruch zu wenden, hemmt die Verjährung nicht.
3. Vorausleistungen der Zusatzversorgungsrente braucht der Berechtigte nicht anzunehmen. Deshalb kann der Versicherer mit einer Gegenforderung nicht über den Zeitpunkt ihrer Verjährung hinaus gegen den Rentenanspruch aufrechnen.