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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1960, Az.: II ZR 40/59

Übernahme eines Kontos durch ein Bankenkonsortium nach Konkurs einer Bank; Vorliegen eines Abtretungsvertrags; Vorliegen einer Vertretung ohne Vertretungsmacht; Notwendigkeit einer Genehmigung für dieÜbernahme eines Kontos

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1960
Aktenzeichen
II ZR 40/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 10.12.1958

Fundstelle

  • DB 1960, 1334

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Septamber 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Reinicke und Hill
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatichen Oberlandesgerichts zu Hamburg, das den Parteien an Verkündungsstatt am 10. Dezember 1958 zugestellt worden ist, werden zurückgewiesen.

Jedoch wird die Kostenentscheidung des angeführten Urteils dahin abgeändert:

Jede Klägerin trägt die bis zur Verbindung der Klagen durch ihre Klage entstandenen Kosten. Von den später entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen die des ersten Rechtszuges je zur Hälfte. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin zu 1 48/100, die Klägerin zu 2 52/100.

Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin zu 1 zu 47/100 und der Klägerin zu 2 zu 53/100 auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1 unterhielt bei der Handels- und Verkehrsbank in H. (im folgenden: HV-Bank) sieben Konten, darunter das Konto Nr. 2688, das am 20. Dezember 1950 ein Guthaben von 1.838.700 DM auswies. Diese Summe stellte den Erlös aus dem Verkauf einer Partie Zucker dar, die vom Hauptzollamt L. mangels Nachweises der ordnungsmäßigen Verzollung beschlagnahmt, dann aber auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Klägerin zu 1 und den Hauptzollamt L. verkauft worden war. Der Erlös war mit einem Sperrvermerk für das Hauptzollamt L. auf dem genannten Konto hinterlegt.

2

Ende 1950 geriet die HV-Bank in Schwierigkeiten. Über ihr Vermögen wurde später das Konkursverfahren eröffnet. Die bisherige Leitung der Bank wurde abberufen. Am 19. Dezember 1950 fand eine Sitzung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg statt, in der über Stützungsmaßnahmen zugunsten der HV-Bank durch Einschaltung der beklagten Hamburgischen Landesbank beraten wurde. Nach dem Protokoll nahm der Senat von folgenden Maßnahmen zustimmend Kenntnis:

  1. 1.

    den Einlegern der HV-Bank, mit Ausnahme der Dienststelle für Sonderverpflegung und der Firma B. wird die Hamburgische Landesbank anbieten, ihre Forderungen gegen die HV-Bank zu übernehmen. Die Landesbank wird den Gläubigern gegen Abtretung ihrer Forderungen ein dem vollen Betrag der Forderungen entsprechendes Guthaben zu den gleichen Bedingungen bei sich einräumen.

  2. 2.

    Die Landesbank erwirbt die Forderungen nach Ziffer 1 für Rechnung eines Garantiefonds, der durch ein Konsortium gebildet wird. An dem Konsortium beteiligen sich außer der Landesbank private Banken. Federführend ist die Landesbank.

    ...

  3. 3.

    Es werden unverzüglich durch den Vorstand der HV-Bank Vergleichsverhandlungen mit den beiden Großgläubigern: der Dienststelle für Sonderverpflegung und der Firma B., mit dem Ziel eingeleitet, einen Vergleich mit diesen Gläubigern herbeizuführen. Zu diesen Verhandlungen sind Vertreter des Garantiefonds hinzuzuziehen. ...

  4. 4.

    ...

  5. 5.

    Die Finanzbehörde, Bankenaufsicht, soll eine Pressenotiz mit folgendem Wortlaut herausgeben:

    "Die Abteilung Bankenaufsicht der Finanzbehörde gibt über die staatliche Pressestelle bekannt, daß eine Überprüfung des Geschäftsgebarens der HV-Bank zu Beanstandungen geführt hat. Die bisherige Leitung ist daher abberufen worden. Mit den wenigen großen Gläubigern wird verhandelt. Die volle Befriedigung der übrigen Einleger ist durch ein Hamburger Bankenkonsortium sichergestellt."

3

In der Tageszeitung "Die Welt" erschien am 20. Dezember 1950 eine Notiz entsprechend Ziffer 5 des Senatsbeschlusses. In den Kassenräumen der HV-Bank wurde eine gleichlautende Bekanntmachung ausgehängt.

4

Auf einen am 20. oder 21. Dezember 1950 nach Vordruck eingereichten Antrag auf Übernahme des Kontos Nr. 2688 der Klägerin zu 1 durch die Beklagte ("Abtretungsvertrag") erhielt die Klägerin zu 1 von der Beklagten am 23. Dezember 1950 einen Tagesauszug mit einer Gutschrift von 1.838.700 DM. Am 30. Dezember 1950 erhielt die Klägerin einen weiteren Tagesauszug, in dem die Gutschrift storniert wurde. Die Klägerin zu 1 widersprach. Sie hat die ihr aus ihrem Guthaben Nr. 2608 und seine behauptete Übernahme durch die Beklagte etwa zustehenden Ansprüche zur Hälfte an die Klägerin zu 2 abgetreten.

5

Die Klägerinnen haben behauptet, daß der Generaldirektor F. der Beklagten in einem Telefongespräch vom 21. Dezember 1950 dem Inhaber der Klägerin ausdrücklich auf Befragen bestätigt habe, die Klägerin zu 1 gehöre nicht zu den Großgläubigern, ihre Konten würden alle übernommene Dementsprechend sei die Gutschrift angezeigt worden. Die Stornierung beruhe darauf, daß die Beklagte nachträglich erfahren habe, daß am Konto das Hauptzollamt L. interessiert sei. Die Konten der öffentlichen Hand habe aber die Beklagte entgegen ihrer Bekanntmachung nicht übernehmen wollen.

6

Die Klägerinnen haben von der Beklagten die Zahlung des Guthabens abzüglich der vom Konkursverwalter der HV-Bank gezahlten Beträge, und zwar im zweiten Rechtszuge die Klägerin zu 1 die Zahlung von 579.190,50 DM nebst Zinsen, die Beklagte zu 2 von 615.964,50 DM nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat bestritten, daß ihr Generaldirektor F., der zudem nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen sei, die von den Klägerinnen behaupteten Erklärungen abgegeben habe. Der Senat als Aufsichtsbehörde habe die Genehmigung für die Übernahme der Konten der Klägerin, die kein satzungsgemäß es Geschäft der Beklagten gewesen sei, ausdrücklich abgelehnt. Durch die formlose Buchungsanzeige sei keine Verbindlichkeit begründet worden. In jedem Falle sei die durch ein Versehen zustandegekommene Gutschrift durch die Stornierung wirksam wegen Irrtums angefochten.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen.

8

Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Klagantrag weiter,

und zwar die Klägerin zu 1 im Hinblick auf Zahlungen des Konkursverwalters nur noch in Höhe von 542.416,50 DM nebst Zinsen nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 26. September 1959.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nachdem die Klägerinnen ihre Ansprüche ausdrücklich nur noch auf den rechtlichen Gesichtspunkt des Vertrages gestützt hätten, sei dieser der Beurteilung zugrundezulegen. Mangels der erforderlichen Genehmigung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg fehle es an einer wirksamen rechtsgeschäftlichen Erklärung der Beklagten bei der Übernahme des Kontos Kro 2688 der Klägerin zu 1 durch den sogenannten "Abtretungsvertrag".

11

Die Revision der Klägerin zu 1 rügt, das Berufungsgericht habe eine Prüfung unterlassen, ob die Klagforderung begründet sei unter dem Gesichtspunkt einer Haftung der Beklagten als rechtsgeschäftlicher Vertreterin des Bankenkonsortiums, für das sie ohne die erforderliche Vertretungsrecht gehandelt habe (§ 179 BGB). Diese Haftung sei von einer Genehmigung des Senats unabhängig. Die Forderungen der Klägerinnen habe die Beklagte nach den ihr erteilten Weisungen nicht übernehmen dürfen. Es habe ihr daher auch die Vertretungsmacht gefehlt (§ 714 BGB). Das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte selbst die Stellung einer rechtsgeschäftlichen Vertreterin des Konsortiums in Anspruch genommen habe. Die Rüge geht fehle Selbst wenn die Erklärung der Klägerinnen, die Ansprüche sollten nur noch auf Vertrag gestützt werden, dahin verstanden wird, daß nur der rechtliche Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung ausscheiden solle, also die etwaigen gesetzlichen Ansprüche aus vollmachtloser Vertretung nicht betroffen sein sollten, liegt kein Verfahrensverstoß oder Rechtsirrtum des Berufungsgerichts vor. Die Klägerinnen haben stets behauptet, mit der Beklagten den "Abtretungsvertrag" geschlossen zu haben. Irgend einen Hinweis, die Beklagte habe erkennbar gemacht (vgl. § 164 Abs. 2 BGB), die rechtlichen Folgen der Übernahme sollten unmittelbar nicht sie allein, sondern sämtliche, in übrigen nicht bezeichneten Mitglieder des Konsortiums als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts treffen (vgl. BGB RGRK § 714 Anm. 8), enthielt ihr Vortrag nicht. Die von der Revision angeführten Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 30. Januar 1956 (Bl. 204 GA), in denen diese von dem Bankenkonsortium, vertreten durch die Konsortialführerin, gesprochen hatte, ergaben nicht, daß die Beklagte von ihrem Handeln namens eines Konsortiums ausging. Zudem war die Klägerin zu 1 diesen Ausführungen der Beklagten entgegengetreten, hatte sie sich also nicht zu eigen gemacht. Die Beklagte hatte, wie auch die Revision erwähnt, mehrfach dargelegt, sie habe für Rechnung eines Konsortiums gehandelt (Bl. 69 GA), sei aber nach aussen allein in Erscheinung getreten (Bl. 39 GA). Die Klägerin zu 1 hatte dementsprechend ausgeführt (Bl. 108 GA), die Beklagte habe als Konsortialführerin die internen Bindungen, die ihr der Gesellschaftsvertrag auferlegt habe, im Innenverhältnis verletzt. Das Berufungsgericht konnte hiernach ohne Verfahrensverstoß als unstreitig ansehen, daß auch im vorliegenden Falle, wie häufig bei Bankkonsortien (vgl. für Begebungskonsortien RGZ 56, 206, 210; 56, 297, 299), die Beklagte allein nach außen aufgetreten ist. Eine Haftung aus § 179 BGB kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

12

II.

Die Revision der Klägerin zu 2 meint, daß der. Konsortialvertrag, dem der Senat der Freien und Hansestadt Homburg für die Beklagte zugestimmt habe, sich als Vertrag zugunsten der Gläubiger darstelle, aus dem diese unmittelbare Rechte gegenüber der Beklagten geltend machen könnten (§ 528 BGB). Mit der Pressenotiz habe sich auch das Bankenkonsortium an die Öffentlichkeit gewandt und damit zu erkennen gegeben, daß eine solche Wirkung zugunsten der einzelnen Gläubiger beabsichtigt sei. Mit Recht hat des Berufungsgericht davon abgesehen, den Konsortialvertrag zur Begründung von Ansprüchen der Klägerinnen gegen die Beklagte als Mitglied des Konsortiums heranzuziehen. Dieser Auffassung stand bereits entgegen, daß in dem Konsortialvertrag, wie der Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1950 erkennen läßt, die Regelung mit den Großgläubigern, darunter der Klägerin zu 1, offengeblieben ist (Ziffer 3 des Beschlusses), so daß von der Zubilligung bestimmter unmittelbarer Rechte an die Klägerin zu 1 durch den Vertrag keinesfalls die Rede sein kann.

13

III.

Das Berufungsgericht hat der Satzung der Beklagten von 24. Juni 1947 (HambGVBl S. 43) entnommen, daß die Beklagte zur Übernahme des Kontos Nr. 2688 im Rahmen einer Stützungsaktion der HV-Bank die Genehmigung des Senats als ihrer Aufsichtsbehörde benötigt hat. Hierdurch seien die Willensorgane der Beklagten als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung für den Rechtsverkehr beschränkt worden und deshalb nicht in der Lage gewesen, die ausdrücklich im Beschlüsse des Senats ausgenommenen Forderungen zu erwerben. Die Angriffe der Revision gegen diese Auslegung scheitern bereits daran, daß die Revision auf die Verletzung der Satzung nicht gestützt werden kann (§ 549 ZPO). Die Satzungen der öffentlichrechtlichen Körperschaften, die in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form zustandegekommen sind, zählen zu den "sonstigen Vorschriften" im Sinne des § 549 ZPO (BGH LM BGB § 242 (Cd) Nr. 2). Sie sind also nur revisibel, sofern ihr Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Das ist bei der Satzung der Beklagten, der. Staatsbank der Freien und Hansestadt Hamburg, nicht der Fall (vgl. für Hamburgische Vorschriften BGH LM ZPO § 549 Nr. 48). An dieser Rechtslage ändert nichts, daß der Erlaß der Satzung ursprünglich auf reichsrechtlichen Normen beruhte, wie die Revision ausführt. Die Beschränkung der Revisibilität verstößt auch nicht, wie die Revision meint, gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, weil die Auslegung der Satzungen der juristischen Personen des Privatrechts ohne eine solche Einschränkung vom Revisionsgericht nachgeprüft werden könne. Ein solcher Verstoß scheidet schon deshalb aus, weil eine verschiedene rechtliche Behandlung nicht vorliegt. Die Satzung der juristischen Personen des Privatrechts unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als es sich um die Regelung körperschaftsrechtlicher Fragen handelt (BGH LM ZPO § 549 Nr. 25) und die Mitglieder über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verstreut ihren Wohnsitz haben können und sich daher die Wirkung der Satzung über diesen Bereich hinaus erstreckt (vgl. BGHZ 21, 370, 374) [BGH 04.10.1956 - II ZR 121/55]. Nicht anders ist dies bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Organisation sich auf den Bezirk mehrerer Oberlandesgerichte erstreckt. Die Hamburgische Landesbank ist aber nur für den Bezirk eines einzelnen Oberlandesgerichts errichtet und ihre Tätigkeit beruht auf einer nur in diesem Bezirk geltenden Rechtsvorschrift. Damit entfällt das Bedürfnis nach einer Nachprüfung ihrer Auslegung durch das Revisionsgericht. Ob der Satzung der Beklagten, insbesondere dem § 5 oder anderen Bestimmungen, etwa § 6 Nr. 6, vom Berufungsgericht entnommen werden konnte, die Übernahme des Kontos Nr. 2688 sei nur mit Genehmigung des Senats als Aufsichtsbehörde möglich gewesen, kann hiernach mit der Revision nicht zur Nachprüfung gestellt werden.

14

IV.

Dagegen unterliegt die Frage, ob der Senat, insbesondere durch den Beschluß vom 19. Dezember 1950, die Übernahme des Kontos genehmigt hat, der selbständigen Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BGHZ 3, 1, 15) [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50]. Die Revision ist der Ansicht, daß bereits die Pressenotiz in der "Welt" vom 20. Dezember 1950 eine Genehmigung enthalte. Dort sei gesagt, daß mit den wenigen Großgläubigern verhandelt werde und die volle Befriedigung der übrigen Einleger sichergestellt sei. Mit den Klägerinnen sei aber nicht verhandelt worden. Durch das Ferngespräch des Generaldirektors Fengefisch habe sich die Klägerin zu 1 vergewissert, daß sie nicht zu den wenigen Großgläubigern gehöre. Die Beklagte müsse die Erklärung der Aufsichtsbehörde gegen sich gelten lassen. Die Rüge ist nicht begründet Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Pressenotiz nicht als Genehmigung betrachtet. Sie stellt sich nicht als Erklärung des Senate gegenüber der Beklagten oder den Gläubigern, sondern als eine Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Stand der Stützung unter kurzer Schilderung der anderweit getroffenen Maßnahmen dar. Auch die Anwendung des § 171 BGB, den die Revision anscheinend entsprechend heranziehen will, kommt nicht in Betracht. Die Aufsichtsbehörde hat nicht durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, daß die Beklagte zu bestimmten Rechtshandlungen von ihr ermächtigt sei, sondern der Beunruhigung der Öffentlichkeit infolge des Zusammenbruchs einer Bank durch den allgemein gehaltenen Hinweis auf eingeleitete Stützungsmaßnahmen entgegengewirkt.

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Das Berufungsgericht hat auch nicht fehlerhaft der Nr. 3 des Senatsbeschlusses keine Genehmigung entnommen. Durch den Vorstand der HV-Bank sollten nach Nr. 3 des Beschlusses Vergleichsverhandlungen unter Zuziehung von Vertretern des Garantiefonds mit den beiden Großgläubigern, der Dienststelle für Sonderverpflegung und der Klägerin zu 1 mit den Ziel eingeleitet werden, einen Vergleich mit diesen Gläubigern herbeizuführen. Damit hatte der Senat noch nicht einen auf Grund der Verhandlungen abzuschließenden Vergleich genehmigt, sondern nur zu Vergleichsverhandlungen ermächtigt und seine Genehmigung in Aussicht gestellt. Die volle Übernahme der nach Nr. 1 des Beschlusses ausdrücklich vom Angebot ausgenommenen Forderungen der Klägerin zu 1 ohne weitere Verhandlungen und ohne Zuziehung von Vertretern des Garantiefonds war zudem keinesfalls der in Aussicht genommene Vergleich. Weiche Erklärungen der von der Beklagten zur HV-Bank abgeordnete Direktor W. 1 gegenüber der Klägerin zu 1 abgegeben hat, brauchte daher vom Berufungsgericht nicht erörtert zu werden.

16

V.

Die Revision der Klägerin zu 2 vermißt eine Erörterung der Frage durch das Berufungsgericht, warum die Beklagte einige Konten der Klägerin zu 1 übernommen, die Gutschrift des Kontos Nr. 2688 bei ihr aber abgelehnt hat. Die Beklagte habe sich nach § 138 Abs. 1 ZPO darüber äußern müssen, worauf die Übernahme der anderen Konten beruhe.

17

Da sie dies nicht getan habe, sei anzunehmen, daß sie befugt gewesen sei, alle Konten zu übernehmen. Die Rüge geht fehl. Die Übernahme eines Teils der kleineren Guthaben der Klägerin zu 1 bei der HV-Bank ließ keinen Schluß darauf zu, daß die Aufsichtsbehörde auch das Eintreten der Beklagten für das Konto Nr. 2688 genehmigt habe. Der Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1950 Nr. 3 sah Vergleichsverhandlungen mit der Klägerin zu 1 vor. Der völlige Ausschluß der Klägerin zu 1 von der Übernähme war also nicht beabsichtigt. Ob und wann die Übernahme einzelner Konten der Klägerin zu 1 von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist, war für die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang. Die Klägerin zu 1 hatte nicht behauptet, daß durch spätere Entschließungen der Aufsichtsbehörde die Abtretung des Kontos Nr. 2688 an die Beklagte unter Gutschrift bei ihr genehmigt worden sei. Nur dazu hätte sich die Beklagte gemäß § 138 Abs. 1 ZPO zu erklären gehabt.

18

VI.

Die Revision der Klägerin zu 1 meint, das Berufungsgericht habe eine Prüfung der Frage versäumt, ob nicht die Erteilung der Gutschrift an die Klägerin zu 1 durch die Beklagte deren wirksame Verpflichtung auch ohne Genehmigung des Senats begründet habe. Entstand aus der Gutschrift eine selbständige Verbindlichkeit der Beklagten im Sinne des § 780 BGB, so fehlte ihr jedenfalls der Rechtsgrund, wenn die Vereinbarung, für die abgetretene Forderung gegen die HV-Bank solle die Klägerin zu 1 eine Gutschrift bei der Beklagten erhalten, mangels Genehmigung des Senats unwirksam gewesen ist. Dem Anspruch aus der Gutschrift stand somit die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegen. Die Berechtigung dieser Einrede kann nicht, wie die Revision meint, mit der Begründung verneint werden, daß die Beklagte nach § 179 BGB aus der - hier unterstellten - Übernahme des Kontos der Klägerin zu 1 hafte. Wie unter I dargelegt, scheidet eine Haftung der Beklagten nach § 179 BGB aus. Ansprüche der Beklagten gegen das Konsortium, die nach Ansicht der Revision die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung ausschließen sollen, entfielen, weil die Beklagte nicht als Vertreterin des Konsortiums gehandelt hat.

19

VII.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann auch das Vorbringen der Klägerinnen, der Ausschluß der Klägerin zu 1 von der Stützungsaktion verstoße gegen Treu und Glauben, den Klagen nicht zum Erfolg verhelfen. Die Revision der Klägerin zu 1 meint, daß es für das Rechtsgefühl unterträglich sei, wenn eine Großbank mit öffentlich-rechtlichen Statut an die - hier zu unterstellenden - Erklärungen ihres Generaldirektors, die Klägerin zu 1 sei nicht Großgläubigerin, das Konto werde übernommen, nicht gebunden sein solle. Ob der Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch gegenüber der Berufung auf das Fehlen der erforderlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Betracht kommt (verneinend BGH LM BGB § 242 (Cd) Nr. 2 im Anschluß an RGZ 157, 207, 212 und OGHZ 1, 242), kann hier unerörtert bleiben, da Umstände, die diesen Einwand rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen sind. Zu seiner Begründung kann es nicht genügen, daß der Generaldirektor F. wie hier zu unterstellen ist, der Klägerin zu 1 erklärt hat, ihr Konto werde übernommen. Die bloße Tatsache, daß die juristische Person des öffentlichen Rechts das Handeln ihres Vertreters ohne die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht anerkennen will, reicht keinesfalls aus, um einen Verstoß gegen § 242 BGB zu rechtfertigen. Die Berufung auf das Erfordernis der Genehmigung wäre sonst in jedem Falle wirkungslos. Der Einwand aus § 242 würde erfordern, daß sich das Lossagen von der Erklärung nach den besonderen Umständen (z.B. Vereitlung der Genehmigung, Irreführung über die Notwendigkeit einer solchen) als mißbräuchlich darstellt. Auch das Verhalten der Aufsichtsbehörde könnte hier einen solchen Einwand nicht begründen. Die mit Zustimmung des Senats erschienene Pressenotiz gab zwar an, es werde mit den wenigen Großgläubigern, deren Forderungen nicht ohne weiteres übernommen würden, bereits verhandelt, während mit der Klägerin tatsächlich nicht verhandelt wurde. Die Pressenotiz war aber nur zur allgemeinen Unterrichtung der Öffentlichkeit über eingeleitete Stützungsmaßnahmen bestimmt. Damit schuf die Aufsichtsbehörde jedenfalls keinen Tatbestand, nach dem die Klägerin zu 1 darauf vertrauen durfte, die Genehmigung zur Übernahme auch ihrer Forderungen sei trotz des hohen Betrages bereits erteilt.

20

VIII.

Das Berufungsgericht verneint auch eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß. Es läßt dahingestellt, ob ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis bereits durch die Abgabe der Abtretungserklärung durch die Klägerin zu 1, das unterstellte Telefongespräch mit dem Generaldirektor F. und die Übersendung der Gutschriftsanzeige entstanden ist. Das Berufungsgericht vermißt die Darlegung eines Vertrauensschadens durch die Klägerin, dessen Ersatz hier allein in Betracht komme. Die Revision der Klägerin zu 2 sucht darzutun, daß ein Verschulden beim Vertragsschluß schon darin liege, daß Generaldirektor F. die Klägerin zu 1 veranlaßt habe, das Konto bei der HV-Bank zu errichten, obwohl, wie unter Beweis gestellt worden sei, diese bereits gefährdet gewesen sei, was F. gewußt habe. Jedoch ist dieser Vortrag, der auch keine Verletzung der sich aus den späteren Vertragsverhandlungen wegen der Übernahme der Forderung ergebenden Verpflichtungen erkennen läßt und nur zur Darlegung einer Deliktshaftung dienen sollte (vgl. Band 2 Bl. 318 ff GA), ausdrücklich fallen gelassen worden (Bd. 2, Bl. 457, 458 GA). Die Revision der Klägerin zu 1 wendet sich gegen die Ansicht, daß nur der Vertrauensschaden zu ersetzen sei, wenn eine Großbank mit öffentlichrechtlichem Statut Übernahmeerklärungen, wie hier behauptet, durch ihren Generaldirektor abgegeben hat. Jedoch ist der Ansicht des Berufungsgerichts beizutreten. Auch öffentlichrechtliche Körperschaften können für Verschulden bei Vertragsschluß haftbar gemacht werden (BGHZ 6, 330, 332) [BGH 20.06.1952 - V ZR 34/51]. Der Schadensersatzanspruch auf das Erfüllungsinteresse einer z.B. wegen Fehlens der Form nicht wirksam übernommenen Verpflichtung ist aber ausgeschlossen, weil dadurch die zum Schütze der öffentlichrechtlichen Körperschaft erlassenen Vorschriften hinfällig würden. Es käme nur der Ersatz eines Schadens in Betracht, der den Klägerinnen dadurch entstanden sein könnte, daß sie auf die Gültigkeit der Übernahme vertrauten (BGH a.a.O. S. 333, 335). Einen solchen Schaden haben aber die Klägerinnen nicht behauptet, so daß es keiner weiteren Erörterungen bedarf, ob ein Verschulden bei Vertragsschluß angenommen werden könnte.

21

IX.

Die Revisionen erweisen sich hiernach im vollen Umfange als unbegründet und sind daher zurückzuweisen. Jedoch bedarf die Kostenentscheidung einer Änderung gemäß § 308 Abs. 2 ZPO, Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts dahin, daß jede Klägerin die durch ihre Klage entstandenen Kosten zu tragen habe, ist nur zutreffend für die Zeit, in der die beiden Klagen noch nicht gemäß § 147 ZPO verbunden waren. Für später entstandene Gebühren sind die Streitwerte nach § 5 ZPO zusammenzurechnen, so daß keine Trennung der Kosten für die beiden Klagen mehr möglich ist (vgl. Stein-Jonas ZPO § 100 I). Vielmehr waren die Kosten des nunmehr einheitlichen Rechtsstreits, die von den Klägerinnen gemäß §§ 91, 97 ZPO zu tragen sind, für die Zeit seit der Verbindung nach Quoten zu verteilen, wobei nach § 100 Abs. 2 ZPO die verschiedene Beteiligung an den einzelnen Rechtszügen zum Maßstab zu nehmen war.

Dr. Haidinger
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Reinicke
Hill