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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1959, Az.: II ZR 145/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1959
Aktenzeichen
II ZR 145/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Hamm - 24.06.1957

Fundstelle

  • DB 1959, 484-485 (Kurzinformation)

Prozessführer

der De. Sch. f. W. e.V. in D., L.str. ..., vertreten durch ihren stellvertretenden Vorsitzenden, Rechtsanwalt Dr. Heinrich Li. in E.,

Prozessgegner

die Be.-Aktiengesellschaft Lo. in Bo.-G., Lo. Str. ..., vertreten durch ihren Vorstand, die Ber.direktoren Wilhelm T., Wilhelm Schr. und Friedrich Bu., sämtlich in Bo.,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Liesecke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24. Juni 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte mußte im Jahre 1933 infolge eingetretener Verluste eine Sanierung durchführen. Durch Generalversammlungsbeschluß wurden dabei u.a. die im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Aktien eingezogen sowie die übrigen Aktien im Verhältnis 12 : 1 herabgesetzt. Die alten Aktionäre erhielten für jede neue Aktie außerdem einen Genußschein in Höhe des halben Aktiennennbetrages der neuen Aktien, die entweder über 1.000 RM oder über 100 RM lauteten. Insgesamt wurden Genußscheine über 1,9 Millionen RM ausgegeben, und zwar 2.000 zum Nennbetrag von je 500 RM und 18.000 zu einem Nennbetrag von je 50 RM.

2

Nach den Bedingungen gewährt der Genußschein dem Inhaber das Recht auf den gleichen Gewinnanteil, der auf den gleichen Nennwert der Aktien entfällt. Sonstige Aktionärrechte, gewährt der Genußschein nicht, auch keinen Anspruch auf Teilnahme am Liqtuidationserlös bei Auflösung der Gesellschaft. Für die Einlösung der Genußscheine ist bestimmt, daß ein Betrag von 13 % des bilanzmäßig ausgewiesenen Jahresgewinns, höchstens aber ein Betrag von 130.000 RM jährlich vorrangig dazu zu verwenden ist, Genußscheine im Wege des Rückkaufs zu tilgen oder durch Auslosung zum Nennwert zurückzuzahlen. Außerdem ist der Gesellschaft das Recht eingeräumt, die Genußscheine jederzeit durch Gewährung von Stammaktien im gleichen Nennbetrag ganz oder teilweise abzulösen. Bei einer Erhöhung des Grundkapitals durch Neuausgabe von Aktien ohne Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts haben die Inhaber der Genußscheine das Recht, unter entsprechend gleichen Bedingungen neue Genußscheine zu beziehen. Bei einer Herabsetzung des Grundkapitals ändert sich der Gesemtnennwert der Genußscheine im gleichen Verhältnis.

3

Bis zum Währungsstichtag sind Genußscheine im Gesamtnennbetrag von 653.850 RM getilgt worden, so daß an diesem Tag noch Genußscheine im Gesamtnennbetrag von 1.246.150 RM im Umlauf waren. Die Hauptversammlung der Beklagten hat bei Vorlage der Bilanzen für die Jahre 1944 bis 1953 entsprechend einem Vorschlag der Verwaltung das Grundkapital in Verhältnis 1 : 1,5 in DM festgesetzt und ferner beschlossen, von dem ausgewiesenen Reingewinn des Jahres 1953 einen Betrag von 124.615 DM zur vollständigen Tilgung der nach Ansicht der Verwaltung im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Genußscheine und 4.984,60 DM als Gewinnbeteiligung für die Genußscheininhaber zu verwenden.

4

Die Klägerin ist Inhaberin von 89 Genußscheinen über insgesamt 13.000 RM. Sie hat diese nicht zur Ablösung vorgelegt, weil sie eine Rückzahlung im Verhältnis 10 : 1 nach den Ausgabebedingungen als ungerechtfertigt ansieht. Sie ist vielmehr der Meinung, daß die Genußscheine der Währungsumstellung nicht unterlägen, sondern nach Maßgabe des neu festgesetzten Grundkapitals im Verhältnis 1 : 1,5 in DM umzubenennen seien. Sie hat daher mit der Klage in erster Linie die Feststellung beantragt, daß die Klägerin zur Zahlung von 19.500 DM nebst Zinsen verpflichtet sei, wenn sie die nummernmäßig im einzelnen bezeichneten Genußscheine der Klägerin zum Zweck der Rückzahlung auslost. Hilfsweise erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, nach ihrer Wahl diese Genußscheine bei einem entsprechenden Verkaufsangebot zum amtlich notierten Kurswert der Düsseldorfer Börse zurückzukaufen oder sie nach den Anleihebindungen auszulosen und nach der Auslosung 19.500 DM zu zahlen.

5

Die Beklagte ist dem Rechtsstandpunkt der Klägerin entgegengetreten.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hingegen hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Die Genußscheine der Beklagten gewähren ihren Inhabern verschiedenartige Rechte. Da ist zunächst das Recht auf Anteilnahme am Gewinn der Beklagten, das den Inhabern das Recht auf den gleichen Gewinnanteil gewährt, der auf den gleichen Nennwert einer Stammaktie entfällt. Sodann haben die Inhaber ein Recht auf den Bezug neuer Genußscheine, wenn das Kapital der Beklagten unter Einräumung eines gesetzlichen Bezugsrechts an die Aktionäre erhöht wird. Andererseits müssen sich die Genußscheininhaber eine Minderung des Nennwerts ihrer Genußscheine in dem gleichen Verhältnis gefallen lassen, wie die Aktionäre eine Zusammenlegung ihrer Aktien bei einer Herabsetzung des Kapitals hinnehmen müssen. Daneben steht das Recht der Genußscheininhaber auf Einlösung ihrer Genußscheine. Dieses Recht ist so gestaltet, daß die Genußscheine aus dem Gewinn der Beklagten, und zwar in einem Jahr jeweils bis zu einem bestimmten Höchstbetrag einzulösen sind; dabei ist der Beklagten das Wahlrecht eingeräumt, die Genußscheine entweder nach Auslosung durch Zahlung des Nennwerte oder durch Rückkauf - an der Börse zum Börsenkurs - einzulösen. Außerdem hat die Beklagte noch die Befugnis, die Genußscheine jederzeit durch Gewährung von Stammaktien im gleichen Nennbetrag ganz oder teilweise abzulösen.

8

Für die vorliegende Entscheidung ist es nun von maßgeblicher Bedeutung, daß Gegenstand des Rechtsstreits lediglich die Frage bildet, wie das Einlösungsrecht der Beklagten durch Rückzahlung des Nennwertes der ausgelosten Genußscheine angesichts der Währungsreform und der Neufestsetzung des Grundkapitals der Beklagten in der DM-Eröffnungsbilanz zu beurteilen ist. Dagegen ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits die Frage, welchen Inhalt das Recht der Genußscheininhaber auf Anteilnahme am Gewinn der Beklagten für die Zeit nach der Währungsreform und nach der Neufestsetzung des Grundkapitals hat. Diese Beschränkung des Klagebegehrens ist von der Klägerin in der ersten Instanz ausdrücklich klargestellt. Des weiteren steht auch der Inhalt des Bezugsrechts der Genußscheininhaber nicht zur Entscheidung, das überdies bisher auch nicht von praktischer Bedeutung geworden ist.

9

Die Beschränkung des Klagebegehrens in dem vorstehenden Sinn ist deshalb von Bedeutung, weil die verschiedenen Rechte eines Genußscheins bei der Währungsreform und bei der Neufestsetzung des Grundkapitals in DM ein verschiedenes rechtliches Schicksal erfahren können, je nachdem welchen Inhalt diese Rechte im einzelnen haben. Dabei kommt es wesentlich darauf an, ob diese Rechte aktienabhängige Wertrechte - gegebenenfalls mit einem entsprechenden Verwässerungsschutz bei einer Erhöhung des Grundkapitals - oder ob sie Ansprüche nominalistischen Charakters verkörper. Das hat der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts in seinem Urteil vom 23. Oktober 1958 (WM 1958, 1441) bereits näher dargelegt.

10

II.

Im Vordergrund steht die Frage, welches rechtliche Schicksal der Anspruch auf Einlösung der Genußscheine durch Rückzahlung des Nennwerts bei der Währungsreform gehabt hat. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, ob dieser Anspruch ein Geldsummen- oder ein Geldwertanspruch ist. Denn nur die Geldsummenansprüche werden von der Umstellung erfaßt, während die Geldwertansprüche von der Umstellung unberührt bleiben. Dabei sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Geldwertansprüche solche Ansprüche anzusehen, die zwar auf Leistung in Geld gerichtet sind, deren Umfang jedoch durch eine Beziehung zu nicht währungsrechtlichen Elementen bestimmt wird, wie etwa dem Preis einer Ware zu einer bestimmten Zeit oder dem Wert eines Gegenstandes (BGHZ 7, 137 [BGH 14.07.1952 - IV ZR 74/52];  9, 60 [BGH 12.02.1953 - IV ZR 109/52]; WM 1958, 1441).

11

1.)

Der Anspruch auf Einlösung eines ausgelosten Genußscheins aus dem erzielten Gewinn der Beklagten geht auf Zahlung eines Geldbetrages. Sein Umfang ist durch den auf RM lautenden Nennwert des einzelnen Genußscheins bestimmt. Eine Beziehung zu nicht währungsrechtlichen Elementen weist dieser Anspruch nicht auf. Der Nennwert ist nicht ein Rechnungsfaktor für die Bestimmung des Umfangs dieses Anspruchs, sondern er legt ein für allemal den Umgang des Anspruchs fest. Daran ändert entgegen der Ansicht der Revision der Umstand nichts, daß die Beklagte den ausgelosten Genußschein lediglich aus den von ihr erzielten Gewinnen einzulösen hatte. Damit wird das Zahlungsversprechen der Beklagten inhaltlich lediglich eingeschränkt, nicht aber wertbezogen oder wertabhängig. Der Nennwert des Genußscheins behält bei dieser Regelung den Charakter eines absoluten Höchstbetrages; der auf RM lautende Nennwert bewahrt auch insoweit seine Funktion als Wertmesser für die Höhe des Anspruchs.

12

Für diese Beurteilung ist es ohne Belang, daß der Nennwert des Genußscheins und damit der Einlösungsanspruch durch eine Kapitalherabsetzung eine Minderung erfährt. Durch diese Regelung wird nicht eine Wertabhängigkeit des Einlösungsanspruchs herbeigeführt. Sie stellt lediglich eine Einschränkung des Anspruchs dar, die die Funktion des Nennwerts als Wertmesser für die Höhe des Anspruchs nicht aufhebt, sondern dem ursprünglichen Nennwert nur den Charakter eines absoluten Höchstbetrages zuweist. Das hat schon das Reichsgericht für einen ähnlich liegenden Fall angenommen (RG JW 1928, 2620).

13

Schließlich kann es in diesem Zusammenhang keinen entscheidenden Einfluß haben, daß die Genußscheine jeweils nur bis zu einem Höchstbetrag von 130.000 RM des ausgewiesenen Jahresgewinns auszulosen sind, und daß dieser RM-Betrag jetzt durch einen DM-Betrag in gleicher Höhe ersetzt ist (§2 WährG; §41 DMBilG). Denn hieraus kann nicht der Schluß gezogen werden, daß damit auch eine Umstellung des Einlösungsanspruchs ausgeschlossen sei. Das hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. November 1958 (WM 1958, 1541) schon im einzelnen ausgeführt, so daß hier auf diese Ausführungen Bezug genommen werden kann.

14

2.)

Die wesentlichen Einwände gegen diese Beurteilung leitet die Revision daraus her, daß der Nennwert des Genußscheins auch noch für andere Ansprüche aus dem Genußschein maßgeblich sei, und daß jedenfalls diese Ansprüche - etwa der Gewinnanspruch oder das Bezugsrecht - in ein bestimmtes gleichbleibendes Verhältnis zu den entsprechenden Rechten der Aktionäre gestellt seien. Hierin komme die Wertabhähgigkeit des Nennwerts zum Ausdruck, und es wurde demzufolge mit dem Inhalt dieser Rechts nicht zu vereinbaren sein, das festgelegte Verhältnis zwischen diesen Rechten und den entsprechenden Rechten der Aktionäre durch eine Herabsetzung des Nennwerts zu Lasten der Genußscheininhaber zu verschieben.

15

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

16

Entweder sind diese weiteren Rechte des Genußscheins wertbezogen und in ihrem Inhalt durch die entsprechenden Rechte der Aktionäre bestimmt oder sie sind von dem Nennwert abhängig und erhalten durch ihn ihren näheren Inhalt. In dem ersten Fall wären diese Rechte nicht nennwertabhängig und hätten keinen nominalistischen Charakter; in diesem Fall wäre für ihren Inhalt und für ihren Umfang allein entscheidend, wie die entsprechenden Rechte der Aktionäre sind, und zwar mit der Maßgabe, daß das ursprünglich gegebene Verhältnis zwischen einem 500-RM-Genußschein und einer 500-RM-Aktie insoweit keine Änderung erfahren dürfte. In dem zweiten Fall hingegen wären diese Rechte nennwertabhängig und erhielten durch den Nennwert ihre nähere inhaltliche Bestimmung. Dann wäre also bei ihnen die Sachlage ähnlich wie bei dem Anspruch auf Einlösung, der ausgelosten Genußscheine.

17

Daraus folgt, daß selbst dann, wenn das Recht auf Teilnahme am Gewinn wertbezogen (oder aktienabhängig) ist, von einer Wertabhängigkeit des Nennwerts nicht gesprochen werden kann. Das hat der erkennende Senat in seinem bereits angezogenen Urteil vom 23. Oktober 1958 schon im einzelnen dargelegt. In dieser Beurteilung kommt zum Ausdruck, daß die verschiedenen Rechte (Ansprüche) eines Genußscheins in dem hier entscheidenden Punkt verschiedenartig sein können, daß einzelne von ihnen nominalistischen Charakter haben und andere wertbezogen oder wertabhängig sein können. In einem solchen Fall hat der Nennwert selbst immer nur eine nominalistische Funktion als Mindest- oder Höchstbetragsziffer, nicht aber zusätzlich auch noch eine Wertfunktion. In einem solchen Fall gehört es somit zum Wesen der wertabhängigen Rechte des Genußscheins, daß sie gerade nicht vom Nennwert abhängig sind, sondern ihren Inhalt und Umfang durch eine Beziehung zu dem Inhalt und dem Umfang anderer Rechte, etwa der entsprechenden Rechte der Aktionäre empfangen. Daran wird deutlich, daß die etwaige Aktienabhängigkeit einzelner in den Genußscheinen der Beklagten verkörperten Rechte auf den nominalistischen Charakter des Einlösungsanspruchs ohne Einfluß ist. Damit entfällt der Ausgangspunkt für die Ausführungen der Revision, mit denen sie aus der Wertabhängigkeit einzelner Rechte des Genußscheins auch mit die Wertabhängigkeit den Einlösungsanspruchs schließen zu können glaubt.

18

3.)

In längeren Ausführungen versucht die Revision darzulegen, daß der Einlösungsanspruch bei ausgelosten Genußscheinen aus gesellschaftsrechtlichen oder gesellschaftsähnlichen Gesichtspunkten einer Umstellung entzogen sei. Die Revision ist der Meinung, daß die Genußscheine eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung nach Art der Beteiligung eines stillen Gesellschafters verkörperten und daß es daher notwendig sei, die Ansprüche aus dem Genußschein wie die Ansprüche eines stillen Gesellschafters von der Umstellung auszunehmen. Zumindest sei es, so meint die Revision weiter, geboten, die für die stille Gesellschaft geltenden Grundsätze hier entsprechend anzuwenden.

19

Auch diesen Darlegungen der Revision kann nicht gefolgt werden.

20

Es fehlt hier an der Grundvoraussetzung für eine Anwendung der von der Revision angezogenen gesellschaftsrechtlichen Grundsätze, nämlich dem personalistischen Zusammenschluß mehrerer Personen zu einer Zweckgemeinschaft. Es gehört gerade zum Wesen der Rechte aus den Genuß scheinen, daß diese nicht gesellschaftsrechtlich geprägt sind. Eine personalistische Bindung irgendwelcher Art ist ihnen nicht eigen. Die Genußscheine sind börsengängige Wertpapiere, die sich in bestimmten geldwerten Ansprüchen erschöpfen. Irgendwelche Kontroll- oder Mitwirkungsrechte als Ausdruck einer gesellschaftsrechtlichen Zweckgemeinschaft verkörpern die Genußscheine nicht. Der Umstand, daß die Genußscheine unter Umständen wertabhängige (aktienabhängige) Gewinnanteilsrechte enthalten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Behandlung solcher aktienabhängigen Anteilsrechte in der Währungsreform hängt nicht von gesellschaftsrechtlichen Erwägungen ab; sie richtet sich vielmehr allein danach, ob diese Rechte ihrem Inhalt nach wertbezogen sind und deshalb nach allgemeinen Grundsätzen über die Behandlung von Geldwertansprüchen der Umstellung entzogen sind.

21

4.)

Die Revision macht des weiteren hoch geltend, daß es sich bei dem Einlösungsanspruch um einen bedingten Anspruch handle, weil dieser Anspruch von der Erzielung eines Reingewinns und von einer Auslosung des einzelnen Genußscheins abhängig sei, und daß ein solcher bedingter Anspruch nach §13 UmstG der Umstellung entzogen sei. Denn am Währungsstichtag habe nur eine ganz unsichere Anwartschaft auf Einlösung bestanden, und dies könne nicht als ein bereits entstandenes Schuldverhältnis i.S. des §13 UmstG betrachtet werden.

22

Auch diese Auffassung der Revision ist nicht zutreffend.

23

Für die Anwendung des §13 UmstG ist es maßgeblich, ob das Schuldverhältnis, aus dem sich ein bedingter Anspruch herleitet, bereits vor dem 21. Juni 1948 begründet wär. Das allein ist für die Umstellung eines bedingten Anspruchs entscheidend, nicht aber die Frage, ob die (aufschiebende) Bedingung zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten war. Denn §13 UmstG hebt nicht darauf ob, ob der Anspruch auch schon vor dem 21. Juni 1948 geltend gemacht werden konnte. Der Eintritt der Fälligkeit oder einer aufschiebenden Bedingung ist somit für die Umstellung eines Anspruchs ohne Bedeutung. Das hat der Bundesgerichtshof bereits früher ausgesprochen (BGHZ 16, 157 [BGH 14.01.1955 - V ZR 109/53]) und das entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH WM 1958, 1541).

24

Somit besteht auch unter diesem Gesichtspunkt kein Bedenken gegen eine Umstellung des Einlösungsanspruchs aus den ausgelosten Genußscheinen.

25

III.

Das Berufungsgericht hat auf die Umstellung des Einlösungsanspruchs die Vorschrift des §16 UmstG angewendet. Auch das greift die Revision an. Sie ist der Meinung, daß hier die Vorschrift des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG zum Zuge komme, weil der Anspruch auf Einlösung des Genußscheins auf einer Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern beruhe. Allein auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

26

Wie die Revision selbst mit Recht hervorhebt, soll die Vorschrift des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG verhindern, daß bei Personen, die in engen rechtlichen (gesellschaftsrechtlichen) Beziehungen gestanden haben, ein ausgeschiedener Beteiligter mit einer entwerteten Geldforderung abgefunden wird, während die Sachwerte in den Händen der übrigen Beteiligten verbleiben. An dieser entscheidenden Voraussetzung für die Anwendung des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG fehlt es hier. Bei der Ausgabe der Genußscheine haben nicht einzelne Gesellschafter ihre Sachwertbeteiligung an dem Gesellschaftsvermögen (teilweise) aufgegeben, während andere eine entsprechend höhere Beteiligung erhalten haben. Vielmehr war die Sachlage bei der Ausgabe der Genußscheine so, daß sich an dem Verhältnis der Gesellschafter zueinander in dieser Beziehung nichts geändert hat und daß ihre Beteiligung an dem Gesellschaftsvermögen anteilsmäßig die gleiche geblieben ist. Schon dieser Umstand nötigt dazu, von einer Anwendung des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG Abstand zu nehmen.

27

In diesem Zusammenhang ist noch hervorzuheben, daß sich im vorliegenden Fall die Sachlage grundsätzlich von dem Tatbestand unterscheidet, den der erkennende Senat in seiner Entscheidung WM 1958, 1441 zu beurteilen hatte. In dieser Entscheidung lagen die tatsächlichen Verhältnisse insofern besonders, als dort die Ausgabe der Teilschuldverschreibungen dem Zweck diente, eine teilweise Umschichtung im Mitgliederbestand der Gesellschaft herbeizuführen, und zwar in der Weise, daß Kleinstaktionäre durch Verkauf ihrer Aktien und durch Erwerb weiterer Teilschuldverschreibungen aus der Gesellschaft ausschieden und an Stelle ihrer bisherigen Mitgliedschaftsrechte die Rechte aus den dazugekauften Teilschuldverschreibungen erwarben. Dieser besondere Sachverhalt rechtfertigte eine Anwendung des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG, um dadurch auch dem Zweck bei der Ausgabe der Teilschuldverschreibungen entsprechend Rechnung zu tragen. Von einem solchen besonderen Sachverhalt kann hier keine Rede sein, so daß auch unter Berücksichtigung der in der Entscheidung BGH WM 1958, 1441 dargelegten Gesichtspunkte für eine Anwendung des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG vorliegendenfalls kein Raum ist.

28

Aus alldem folgt, daß es für die Umstellung des Einlösungsanspruchs bei der allgemeinen Umstellung im Verhältnis 10 : 1 gemäß §16 UmstG sein Bewenden haben muß.

29

IV.

Schließlich erhebt sich noch die Frage, ob der im Verhältnis 10 : 1 umgestellte Einlösungsanspruch eine entsprechende Erhöhung dadurch erfahren hat, daß das Grundkapital der Beklagten in der DM-Eröffnungsbilanz im Verhältnis 1 : 1,5 festgesetzt worden ist. Diese Frage ist zu verneinen.

30

1.)

Die Tatsache, daß für die Genußscheininhaber bei einer Kapitalheraufsetzung unter Einräumung des gesetzlichen Bezugsrechts an die Aktionäre ein entsprechendes Bezugsrecht auf neue Genußscheine vorgesehen ist, läßt sich in diesem Zusammenhang nicht verwerten. Denn für diese Regelung ist entscheidend, daß bei einer solchen Kapitalerhöhung die Genußscheininhaber für die neuen Genußscheine einen entsprechenden Bezugspreis zu zahlen haben, wie ihn die Aktionäre für den Bezug der jungen Aktien zu entrichten haben. Da dieser Bezugspreis angesichts der Bestimmung des §9 AktG, die auch für die Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien (§149 AktG) gilt, mindestens die Höhe des Nennwerts betragen muß, hat dieses Bezugsrecht für die Genußscheininhaber nur eine wirtschaftliche Bedeutung im Hinblick auf ihre Beteiligung an dem ausgewiesenen Reingewinn der Beklagten, nicht aber im Hinblick auf eine spätere Einlösung der Genußscheine, da diese nach den Bedingungen nur zum Nennwert der Genußscheine, also zu ihrem Bezugspreis vorzunehmen ist. Aus dem Bezugsrecht der Genußscheininhaber kann somit nicht das Recht der Inhaber auf eine Erhöhung des Nennwerts ihrer Genußscheine für den Fall, daß das Grundkapital durch eine Neufestsetzung eine Erhöhung erfährt, entnommen werden. Denn eine solche Erhöhung würde die Rechtsstellung der Genußscheininhaber im Verhältnis zu den Aktionären entscheidend verbessern, weil sie dann zu Lasten der Aktionäre, nämlich zu Lasten ihrer Beteiligung an dem Reingewinn der Gesellschaft einen Anspruch auf Einlösung ihrer neuen Genußscheine nach Maßgabe der Bedingungen erhalten würden, ohne daß sie der Gesellschaft hierfür einen Gegenwert geleistet hätten. Insofern stellt sich hier also die Sachlage grundlegend anders dar als bei dem Bezug neuer Genußscheine im Fall einer Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien. Deshalb kann die Regelung über das Bezugsrecht der Genußscheininhaber nicht als ein Anzeichen dafür verwertet werden, daß der Nennwert der Genußscheine eine entsprechende Erhöhung erfahren muß, wenn das Grundkapital der Beklagten durch eine Neufestsetzung erhöht wird.

31

2.)

Die Bedingungen über die Genußscheine enthalten des weiteren die Bestimmung, daß der Nennwert der Genußscheine eine entsprechende Minderung erfährt, wenn das Grundkapital der Beklagten durch eine Kapitalherabsetzung niedriger festgesetzt wird. Auch aus dieser Bestimmung kann nicht gefolgert werden, daß Entsprechendes zu gelten habe, wenn das Grundkapital durch eine Neufestsetzung erhöht wird. Denn bei dieser Bestimmung ist zu beachten, daß die Genußscheininhaber eine gleiche Gewinnbeteiligung wie die Aktionäre haben und daß sie überdies eine Einlösung ihrer Genußscheine nur aus dem ausgewiesenen Reingewinn der Beklagten nach einer entsprechenden Auslosung beanspruchen können. Angesichts dieser Regelung erscheint es innerlich gerechtfertigt, den Genußscheininhabern bei einer Kapitalherabsetzung eine entsprechende Minderung ihrer Rechte aufzuerlegen. Denn anderenfalls würden sie zu Lasten der Aktionäre durch eine solche Kapitalherabsetzung Vorteile erlangen, weil sich ihre Aussichten auf Teilnahme am Gewinn und auf Einlösung ihrer Genußscheine nach der Herabsetzung des Grundkapitals erhöhen. Denn nunmehr ist es leichter möglich, einen etwaigen Betriebsgewinn auch als Reingewinn auszuweisen, weil die Passivposten bei der Herabsetzung des Grundkapitals eine Minderung er fahren haben. In der Minderung des Nennwerts der Genußscheine bei einer Kapitalherabsetzung findet somit die Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre angesichts der besonderen Gestaltung der. Genuß scheine ihren sachgerechten Ausdruck. Diese Regelung soll verhindern, daß die Genußscheininhaber durch eine Kapitalherabsetzung ungerechtfertigte Vorteile zu Lasten der Aktionäre erlangen. Damit wird aber zugleich deutlich, daß diese Regelung nicht als Argument dafür benutzt werden kann, daß eine entsprechende Erhöhung des Nennwerts der Genußscheine eintreten müßte, wenn das Grundkapital der Beklagten durch eine Neufestsetzung erhöht wird. Denn dadurch würde nach den Ausführungen unter IV, 1 ein Ergebnis herbeigeführt werden, nämlich eine Besserstellung der Genußscheininhaber gegenüber den Aktionären, das zu verhindern die Regelung über eine Minderung des Nennwerts der Genuß scheine bei einer Kapitalherabsetzung gerade bestimmt ist.

32

In diesem Zusammenhang muß noch hervorgehoben werden, daß die vorstehende Beurteilung völlig unabhängig von der Umstellungsfrage sein muß. Es kann daher auch nicht der Einwand erhoben werden, daß angesichts der für die Genußscheininhaber ungünstigen Umstellung des Nennwerte ihrer Genußscheine eine Benachteiligung der Aktionäre durch eine Angleichung des Nennwerts der Genußscheine an das neu festgesetzte Grundkapital der Beklagten im Ergebnis gar nicht eintreten könne, sondern daß eine solche Angleichung die eingetretene Benachteiligung der Genußscheininhaber nur in einem sehr geringen Umfang ausgleichen wurde. Denn eine solche Betrachtung würde darauf hinauslaufen, die zweifellos bestehende Härte der Umstellungsgesetzgebung aus Billigkeitsgründen zu mildern. Das aber ist aus zwingenden Rechtsgründen nicht möglich. Namentlich ist es ausgeschlossen, das aus den Bedingungen der Genußscheine selbst herzuleiten, da diese hierfür einen irgendwie gearteten Anhaltspunkt nicht hergeben.

33

Somit hat das Berufungsgericht den Klaganspruch zu Recht für unbegründet erachtet. Die Revision der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Nastelski Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Haager Liesecke