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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1987, Az.: 2 StR 32/87

Arglosigkeit des Opfers im Zeitpunkt des erstmaligen Zustechens mit einem Messer nach zuvor erfolgten Faustschlägen; Folgen der Ungewissheit über den Zeitpunkt des Ansetzens zur Tatausführung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.1987
Aktenzeichen
2 StR 32/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 16632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 11.11.1986

Fundstelle

  • MDR 1987, 799-800 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Hangambes T. aus K., geboren am ... 1941 in D. (E.), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. April 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Laufhütte Theune als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Kube, in der Verhandlung, Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. November 1986,

    1. 1.

      soweit er wegen Mordes verurteilt worden ist,

    2. 2.

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe

    mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision hat zum Teil Erfolg.

2

1.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung wegen sexueller Nötigung der Zeugin M. richtet, ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3

2.

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes: die bisherigen Feststellungen vermögen die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe seine Ehefrau Shashu heimtückisch getötet, nicht zu tragen.

4

a)

Der Angeklagte hält sich seit August 1983 in der Bundesrepublik auf. Im August 1984 folgte ihm seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern. Die weitere Ehe verlief zunächst ohne Auffälligkeiten; im November 1984 wurde Shashu T. erneut schwanger. Als dem Angeklagten jedoch im April oder Mai 1985 von Dritten zugetragen wurde, seine Ehefrau habe sich in der Zeit der Trennung mit anderen Männern eingelassen, änderte sich das Verhältnis der Eheleute; der Angeklagte stellte seine Ehefrau zur Rede und schlug während der sich anschließenden Auseinandersetzung auf sie ein, bedrohte sie mit einem Messer und fügte ihr eine Schnittverletzung an der Hand zu. Einige Zeit später trennte sich Shashu T. vom Angeklagten und war auch auf dessen eindringliche Bitten hin nicht zur Rückkehr in die eheliche Wohnung bereit. Auch entsprechende Bemühungen eines dann gebildeten sogenannten 'Eritreischen Rates', dessen "Entscheidungen üblicherweise von den Beteiligten respektiert zu werden pflegen" und dem gegenüber abgegebene Erklärungen als verbindlich gelten, blieben ohne Erfolg. Der Rat konnte lediglich die Zusage der Ehefrau erhalten, daß sie sich nach ihrer Entbindung noch einmal für eine Aussprache zur Verfügung stelle; als Tag hierfür war der 24. August 1985 vorgesehen. Auch der Angeklagte war damit einverstanden.

5

Am 8. August 1985 wurde Shashu T. von einem Mädchen entbunden. Auch während ihres Klinikaufenthalts versuchte der Angeklagte mehrfach, sie zur Rückkehr zu bewegen. Er fand jedoch kein Gehör. Am 11. August 1985 nahm er in seiner Wohnung ein Küchenmesser an sich und begab sich damit erneut zum Krankenhaus. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte er "den Entschluß gefaßt, Shashu zu töten. Ob er sie sofort erstechen oder ihr zuvor noch eine letzte Gelegenheit geben wollte, ihre Meinung zu ändern, konnte dabei im einzelnen nicht festgestellt werden". Etwa um 19.50 Uhr suchte der Angeklagte das Krankenzimmer seiner Ehefrau auf.

"Möglicherweise kam es nun zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau zunächst noch zu einem kurzen Wortwechsel. Fest steht, daß Shashu T. zu diesem Zeitpunkt mit einem körperlichen Angriff des Angeklagten nicht rechnete, sondern im Gegenteil davon ausging, bis zur erneuten Aussprache vor dem Eritreischen Rat am 24. August 1985 vor weiteren Nachstellungen sicher zu sein. Es ist ferner möglich, daß der Angeklagte seiner Ehefrau dann noch einige Faustschläge versetzte, bevor er das Messer zückte und seinem vorgefaßten Plan entsprechend mit Tötungsvorsatz auf sie einstach. Insgesamt brachte er Shashu T. in rascher Abfolge mit von oben geführter Klinge elf Stiche in den linken Nacken- und Oberkörperbereich bei. Dabei wurden unter anderem das Zwerchfell, der linke Lungenlappen und der Herzbeutel durchstochen; ferner wurden die große Körperschlagader sowie Gefäße der Leber und Milz eröffnet. Shashu T. stürzte vor dem Bett zu Boden und verstarb aufgrund der vielfältigen und schwerwiegenden Verletzungen innerhalb weniger Augenblicke an akutem Herz- und Kreislaufversagen"

6

(UA S. 16). Etwa um 20.00 Uhr verließ der Angeklagte das Krankenhaus wieder.

7

b)

Nach diesen Feststellungen war Shashu T. in der unmittelbaren Tatsituation - bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs - zwar wehrlos. Es ist aber fraglich, ob sie noch arglos war. Frau T. kann im maßgebenden Zeitpunkt des Anfangs der tatbestandsmäßigen Handlung (vgl. BGHSt 32, 382, 384 [BGH 04.07.1984 - 3 StR 199/84];  33, 363, 365)  [BGH 13.11.1985 - 3 StR 273/85]nicht mehr arglos gewesen sein, wenn der Angeklagte zu ihrer Tötung erst ansetzte, als er das Messer zückte. Denn mit den (möglicherweise) vorausgegangenen Faustschlägen des Angeklagten war die Arglosigkeit entfallen (BGHSt 33, 363, 365, 366) [BGH 13.11.1985 - 3 StR 273/85]. Frau T. kann dagegen im maßgebenden Zeitpunkt noch arglos gewesen sein, wenn der Angeklagte schon mit den Faustschlägen den Angriff auf das Leben des Opfers begann, weil diese Schläge - schon vom Tötungswillen getragen - zäsurlos in das Zustechen übergehen sollten und übergingen (vgl. BGHSt 26, 201, 203 f.).

8

Es ist nicht ausgeschlossen, daß zur Frage, wann der Angeklagte zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzte und zur damit verknüpften Frage des Entfallens der Arglosigkeit seines Opfers noch weitere Feststellungen getroffen werden können. Der Senat hat deshalb die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

9

c)

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Mordes hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.

Herdegen
Müller
Meyer
Laufhütte
Theune