Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1984, Az.: VIII ZR 32/83
Rückabwicklung eines Kaufvertrages bei Lieferung einer mangelhaften Sache; Lieferung im Austausch gegen eine früher gelieferte Sache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1984
- Aktenzeichen
- VIII ZR 32/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 14162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 28.10.1982
- LG Memmingen - 10.04.1981
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Jürgen U., S. in E.
Prozessgegner
1. Firma Otto C. GmbH,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Otto C. jun., Franz C. und Walter C., M. Straße ... in B.
2. Firma Otto C. GmbH & Co.,
gesetzlich vertreten durch die Beklagte zu 1, M. Straße ... in B.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Rückabwicklung eines Kaufvertrages, bei dem der Verkäufer "im Austausch" gegen eine früher gelieferte Sache eine mängelbehaftete andere Sache veräußert hat.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Dr. Paulusch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden unter ihrer Zurückweisung im übrigen die Urteile der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Memmingen vom 10. April 1981 und des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 28. Oktober 1982 teilweise geändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 7.135,65 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 19. Juli 1979 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen: von den Kosten des ersten Rechtszuges der Kläger 2/3 und die Beklagten 1/3; von denen des zweiten Rechtszuges der Kläger 23/25 und die Beklagten 2/25; von denen des Revisionsrechtszuges der Kläger 22/25 und die Beklagten 3/25.
Tatbestand
Der Kläger betreibt eine Tankstelle mit Service-Center und Autowaschanlage. Die Beklagte zu 2 (künftig: Beklagte), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 1 ist, stellt Autowaschanlagen her. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus der Lieferung einer mängelbehafteten Waschanlage geltend.
Im Jahre 1977 kaufte der Kläger von der Beklagten eine Waschanlage des Typs C 62, die die Beklagte unter Inzahlungnahme einer früher gelieferten Anlage des Typs C 31 mit 49.950 DM zuzüglich "Fracht-/Montagekosten und Ausbaukosten der gebrauchten Waschanlage" sowie Mehrwertsteuer, insgesamt mit 58.219,50 DM in Rechnung stellte. Am 1. August 1978 lieferte die Beklagte dem Kläger auf dessen Beanstandungen hin im Austausch gegen das Modell C 62 eine Waschanlage des Typs C 90 und berechnete ihm vereinbarungsgemäß als Aufpreis 4.000 DM, anteilige Fracht- und Montagekosten von 1.250 DM und als Wertminderung der zurückgenommenen Anlage C 62 den Betrag von 2.055 DM, insgesamt einschließlich Mehrwertsteuer 8.181,60 DM, die der Kläger nach seinem unwidersprochenen Vortrag bar bezahlte. Nachdem diese Anlage wiederholt ausgefallen war, setzte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 3. November 1978 eine Frist zur Nachbesserung und stellte die Anlage sodann mit Schreiben vom 24. April 1979 der Beklagten zur Verfügung. Nach einer Besprechung der Parteien ließ der Kläger durch Schreiben seines Anwalts vom 27. Juni 1979 erklären, sein Wandelungsbegehren sei grundsätzlich anerkannt worden; er verlange eine Ersatzanlage und mache im Zusammenhang mit dem häufigen Ausfall der zurückzugebenden Anlage Schadensersatzansprüche geltend.
Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung eines Betrages von 113.200 DM, und zwar zuletzt 64.099,50 DM als "Kaufpreis" für die Zug um Zug zurückzugebende Waschanlage C 90 sowie weitere 49.100,50 DM als Schadensersatz dafür, daß die Anlage während der häufigen Ausfallzeiten und - wegen zu hoher Geräuschentwicklung - auch während der Nachtzeiten nicht habe eingesetzt werden können und daß er nach einem Unfall, den er bei einer von ihm selbst vorgenommenen Reparatur der Anlage erlitten habe, einen "Nachwuchspächter" habe einstellen müssen. Der Kläger hat sich darauf berufen, daß die Anlage mit Mängeln behaftet gewesen sei und ihr darüber hinaus bestimmte von der Beklagten zugesicherte Eigenschaften gefehlt hätten.
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, in Wandelung des Kaufvertrages Zug um Zug gegen Rückgabe der Anlage C 90 an den Kläger 28.174 DM nebst 12 % Mehrwertsteuer und Zinsen zu zahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß die Anlage C 90 in erheblichem Umfang anlagebedingte Mängel aufgewiesen habe, die den Kläger zur Wandelung berechtigten. Von diesem Recht habe der Kläger mit seinem Schreiben vom 24. April 1979 Gebrauch gemacht. Er könne daher den Preis, für den die alte Anlage C 62 zurückgenommen worden sei, nämlich 49.950 DM abzüglich des Wertverlustes von 2.055 DM, sowie den Aufpreis für die Anlage C 90 von 4.000 DM nebst den Frachtkosten von 1.250 DM, mithin insgesamt 53.145 DM zurückverlangen, müsse aber den Wert der Nutzung der Anlage C 90 für 32 Monate erstatten, der in Anlehnung an die Abschreibungskosten unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nutzungsdauer derartiger Geräte von rund sieben Jahren auf monatlich 797 DM zu schätzen sei. Der so ermittelte Betrag erhöhe sich zugunsten des Klägers um 533 DM, weil die Beklagten den empfangenen Aufpreis von 4.000 DM mit 5 % für 32 Monate zu verzinsen hätten. Schadensersatzansprüche des Klägers seien, soweit sie sich auf Ersatz des ausfallbedingten Nutzungsentgangs richteten, durch die abschließende gesetzliche Gewährleistungsregelung ausgeschlossen und zudem insgesamt zulässigerweise durch die Geschäftsbedingungen der Beklagten abbedungen.
Nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils hat die Beklagte nach entsprechender Ankündigung mit Schreiben vom 13. April 1981 die Anlage C 90 am 7. Mai 1981 gegen Zahlung von 28.174 DM nebst 12 % Mehrwertsteuer und Zinsen bei dem Kläger abgeholt.
Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten den ausgeurteilten Betrag wegen der Nutzung der Anlage durch den Kläger in der Zeit zwischen Erlaß des landgerichtlichen Urteils und Rücknahme um 975,25 DM vermindert. Die von dem Kläger hiergegen eingelegte Revision hat der Senat mit Beschluß vom 13. Juli 1983 nur insoweit angenommen, als die Klage wegen der im Zuge der Rückabwicklung verlangten Beträge in Höhe von 35.925,50 DM abgewiesen worden ist; soweit der Kläger Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat, ist die Revision nicht angenommen worden. Im Umfang der Annahme verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen und ergänzend hinzugefügt: Der Kläger könne Ansprüche allein aus der Wandelung des Vertrages über die Anlage C 90, nicht aber einen sog. großen Schadensersatzanspruch, auf den er sich im zweiten Rechtszug erstmalig berufen habe, geltend machen. Denn sein Anspruch auf Wandelung sei unwiderruflich geworden, nachdem sich die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 13. April 1981 und durch Rücknahme der Anlage hiermit einverstanden erklärt habe. Daß der Kläger vorprozessual und noch im ersten Rechtszug Wandelung verlangt habe, ergebe sich aus den Schreiben vom 24. April und 27. Juni 1979 sowie aus dem Umstand, daß er in der Klagebegründung und in späteren Schriftsätzen zwischen dem Wandelungsbegehren und den daneben geltend gemachten Schadensersatzansprüchen scharf unterschieden habe. Die Höhe des zurückzuerstattenden Kaufpreises habe das Landgericht ebenso zutreffend errechnet wie die im Rahmen der Rückabwicklung auszugleichende Nutzung der Anlage. Die von dem Kläger gegenüber dem Nutzungsvergütungsanspruch erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen, von denen nach der teilweisen Nichtannahme der Revision durch den Senat nur noch der Anspruch auf Verzinsung des von den Beklagten zurückzuerstattenden Betrages in Rede steht, sei durch die Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.
1.
Im Ergebnis zu Recht sind die Instanzgerichte allerdings davon ausgegangen, daß der Kläger die Rückabwicklung des auf die Anlage C 90 bezogenen Vertrages nur aus dem Gesichtspunkt der Wandelung und nicht als Teil eines sog. großen Schadensersatzanspruchs (dazu BGHZ 29, 148) verlangen kann.
a)
Dabei bedarf es keiner abschließenden Erörterung, ob die Bedenken der Revision gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe zunächst Wandelung geltend gemacht und sei nach der Einverständniserklärung der Beklagten daran gebunden, deshalb durchdringen, weil die vorprozessualen Schreiben des Klägers vom 24. April 1979 und 27. Juni 1979 ebenso wie seine erstinstanzlichen Erklärungen auch dahin ausgelegt werden könnten, daß er die Rückgewährung der von ihm erbrachten Leistungen nur als Teil eines sog. großen Schadensersatzanspruchs begehrt hat.
b)
Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen eines - unter anderem auf Rückabwicklung gerichteten - Schadensersatzanspruchs gemäß § 463 BGB nicht gegeben, weil der Kläger eine Eigenschaftszusicherung der Beklagten nicht substantiiert dargelegt hat.
aa)
Die Revision will in dem Umstand, daß die Beklagte die Anlage C 90 im Austausch gegen das Vorläufermodell C 62 zum Einsatz in dem Gewerbebetrieb des Klägers lieferte, die stillschweigende Zusicherung der vollen Einsatzbereitschaft und Funktionstauglichkeit der Waschanlage bei Tag und Nacht sehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats gibt der Verkäufer mit dem bloßen Hinweis auf die Eignung der Sache für den vertragsgemäß vorausgesetzten Gebrauch noch nicht seine Bereitschaft zu erkennen, für alle Folgen einzutreten, wenn diese Eigenschaft fehlt (BGHZ 59, 158, 160; Senatsurteil vom 18. Februar 1981 - VIII ZR 14/80 = WM 1981, 382 unter II 1 b). Erst recht muß dies gelten, wenn eine derart allgemeine Erklärung nicht einmal ausdrücklich abgegeben wird, sondern - wie hier - allenfalls im Wege der Auslegung in der Tatsache des Vertragsschlusses und der Vertragserfüllung gesehen werden kann. Zu Unrecht beruft sich die Revision zur Stützung ihres Standpunktes auf das Senatsurteil vom 5. Juli 1972 (BGHZ 59, 158): Der dort zu beurteilende Sachverhalt wies Besonderheiten auf (a.a.O. 161 unter 1 b), die dem vorliegenden Fall fehlen.
bb)
Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte auch nicht eine höhere Laufgeschwindigkeit der Anlage C 90 zugesichert. Das Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat aufgrund der Beweisaufnahme eine ausdrückliche Zusage der Beklagten nicht feststellen können, ohne daß die Revision dagegen eine Verfahrensrüge erhebt. Worin eine stillschweigende Zusicherung zum Ausdruck gekommen sein soll, erläutert die Revision nicht. Der Umstand, daß die Beklagte den im schriftlichen Auftrag des Klägers vom 20. April 1978 enthaltenen, auf eine höhere Laufleistung gerichteten Zusatz aus technischen Gründen gestrichen und ihn in ihre Auftragsbestätigung vom 19. Mai 1978 nicht aufgenommen hat, spricht vielmehr gegen die Übernahme einer besonderen Gewähr für die Laufgeschwindigkeit der Anlage.
c)
Die Voraussetzungen eines Wandelungsrechts des Klägers, gegen das sich die Beklagte schon in dem Berufungsrechtszug nicht mehr zur Wehr gesetzt hat, hat das Landgericht demgegenüber rechtsfehlerfrei bejaht. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger sein Verhalten vor und in dem Rechtsstreit gerade nicht als Wandelungsverlangen verstanden wissen will. Denn bei sachgerechter Auslegung ist sein auf Rückabwicklung und Schadensersatz gerichtetes prozessuales Begehren zumindest hilfsweise (vgl. dazu RGZ 131, 343, 346) als Wandelungsanspruch für den Fall aufzufassen, daß das Gericht die Voraussetzungen des § 463 BGB verneint.
2.
Bei der gemäß den §§ 467, 346 ff BGB durchzuführenden Rückabwicklung des auf die Anlage C 90 bezogenen Vertrages ist zu berücksichtigen, daß sich die Parteien auf einen Austausch der Anlage C 62 geeinigt hatten. Keine der Parteien macht geltend, der Kläger müsse bei einer Rückabwicklung des Vertrages die Anlage C 62 zurückerhalten. An die Stelle der Rückgabe der Anlage C 62 muß daher die Erstattung ihres Wertes durch die Beklagte treten. Die Beklagte hat neben den für die Anlage C 90 zusätzlich gezahlten Beträgen den Preis der Anlage C 62 zurückzugewähren, während der Kläger neben der - bereits erfolgten - Rückgabe der Anlagen C 62 und C 90 die Vergütung der aus der Anlage C 90 gezogenen Nutzungen schuldet. Die Vertragsabwicklung durch das Berufungsgericht im einzelnen beanstandet die Revision allerdings teilweise zu Recht:
a)
Der Wert der Anlage C 62 ist wie folgt zurückzugewähren:
aa)
Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht setzen von dem Kaufpreis für die Anlage C 62 in Höhe von 49.950 DM die - zwischen den Parteien vereinbarte - Wertminderung dieser Anlage in Höhe von 2.055 DM ab. Das berücksichtigt nicht, daß der Kläger diesen ihm gesondert in Rechnung gestellten Betrag bar gezahlt hat. Zwar hat der Kläger im zweiten Rechtszug eingeräumt, daß er die vereinbarte Wertminderung der Anlage C 62 zu vergüten verpflichtet bleibt. Wenn aber die Instanzgerichte einerseits die Wertminderung von dem Kaufpreis der Anlage C 62 abgezogen und andererseits dem Kläger nicht die Rückgewähr der bar gezahlten 2.055 DM zuerkannt haben, so bedeutet dies eine doppelte Berücksichtigung dieses Betrages zu Lasten des Klägers. Statt dessen muß - wenn die gezahlte Wertminderung von 2.055 DM nicht zurückgewährt wird (dazu unten II 2 b) - zugunsten des Klägers der volle Kaufpreis der Anlage C 62 in Höhe von 49.950 DM angesetzt werden.
bb)
Zutreffend rügt die Revision weiter, daß das Berufungsgericht die für die Anlage C 62 in Rechnung gestellten Fracht- und Montagekosten außer Betracht gelassen hat. Diese Kosten, die der Kläger aufgewendet hat, um die Anlage C 62 in Benutzung nehmen zu können, stehen für die Rückabwicklung des auf die Anlage C 90 bezogenen Vertrages einem Teil des Kaufpreises gleich und sind von den Beklagten zu erstatten.
Allerdings enthält die entsprechende Position in der die Anlage C 62 betreffenden Rechnung vom 14. Dezember 1977 neben den "Fracht-/Montagekosten" der Anlage C 62 auch "Ausbaukosten" der - in Zahlung genommenen - "gebrauchten Waschanlage" C 31. Diese Ausbaukosten haben in dem Wert der Anlage C 62 keinen Niederschlag gefunden und brauchen von den Beklagten daher nicht zurückgewährt zu werden. Da nach den Erklärungen der Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Anteil der Fracht- und Montagekosten mit 2.000 DM anzusetzen ist, war dem Kläger - nur - dieser Betrag zusätzlich zuzuerkennen.
cc)
Das Berufungsgericht hat zwar nicht verkannt, daß der Kläger auch die beim Kauf der Anlage C 62 erbrachte 11 %ige Mehrwertsteuer erstattet verlangen kann. Es hat sie aber zu Unrecht nicht schon bei Errechnung dieses Rückabwicklungspostens berücksichtigt (11 % von 49.950 + 2.000 DM = 5.714,50 DM), sondern sie lediglich als Zuschlag auf den ausgeurteilten Betrag - also nach Abzug der vom Kläger geschuldeten Nutzungsvergütung - zugesprochen.
b)
Die von dem Kläger für den Erwerb der Anlage C 90 aufgewendeten zusätzlichen Kosten (Aufpreis und Fracht/Montage) in Höhe von 5.250 DM hat bereits das Landgericht berücksichtigt. Die Wertminderung von 2.055 DM bleibt außer Ansatz (dazu oben II 2 a aa). Zu Recht verlangt der Kläger daneben die Mehrwertsteuer auf den Aufpreis nebst Fracht- und Montagekosten (12 % von 5.250 DM = 630 DM), die in den Tenor des Berufungsurteils nur teilweise Eingang gefunden hat (dazu oben II 2 a cc).
c)
Ohne Erfolg beanstandet die Revision dagegen die Berechnung der vom Kläger gemäß §§ 467 Satz 1, 347 Satz 2, 987 Abs. 1 BGB geschuldeten Nutzungsvergütung hinsichtlich der Anlage C 90.
aa)
Unstreitig hat der Kläger die Waschanlage in der Zeit vom 1. August 1978 bis 7. Mai 1981 genutzt. Entgegen der Auffassung der Revision hat er die Nutzungen nicht nur bis zu seinem mit Schreiben vom 24. April 1979 erhobenen Rücknahmeverlangen zu vergüten. Auch wenn er die Beklagte damit in Annahmeverzug setzte (dazu z.B. MünchKomm-H.P.Westermann a.a.O. § 465 Rdn. 8), bleibt er zur Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen verpflichtet (§ 302 BGB). Auf die nach Ansicht der Revision bestehenden Unterschiede bei der Berechnung der Nutzungsvergütung im Falle der Wandelung und bei einem Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB kommt es schon deshalb nicht an, weil dem Kläger der letztere Anspruch nicht zusteht.
bb)
Gegen die Schätzung der Höhe der Nutzungsvergütung durch das Berufungsgericht wendet sich die Revision nur insoweit, als das angefochtene Urteil von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer der Anlage von sieben Jahren ausgeht. Das läßt jedoch Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit der Kläger aus der bei der Rückgabe der Anlage C 62 vereinbarten monatlichen Wertminderung von 685 DM auf einen Abschreibungszeitraum von acht Jahren schließt, ist seine Berechnung nicht nachvollziehbar. Der Rechnungsbetrag für die Anlage C 62 (58.219,50 DM) ergibt vielmehr geteilt durch eine monatliche Wertminderung von 685 DM fast genau den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Zeitraum von sieben Jahren. In anderen Punkten wird die vom Berufungsgericht auf 26.479,25 DM (25.504 DM + 975,25 DM) ermessensfehlerfrei geschätzte Nutzungsvergütung von der Revision nicht angegriffen.
d)
Dem Anspruch der Beklagten auf Nutzungsvergütung hält der Kläger den ihm nach § 347 Satz 3 BGB zustehenden Anspruch auf Verzinsung der von der Beklagten zurückzugewährenden Beträge für die Zeit von 32 Monaten entgegen. Damit kann er jedoch über den bereits vom Landgericht zu seinen Gunsten berücksichtigten Zinsbetrag in Höhe von 533 DM (5 % für 32 Monate auf 4.000 DM) hinaus im Ergebnis keinen Erfolg haben:
aa)
Nach den §§ 347 Satz 3, 246 BGB ist nicht der von der Revision für angemessen erachtete "Durchschnittszins" von 10 %, sondern nur der gesetzliche Zinssatz zu erstatten, hier also 5 % (§ 352 HGB).
bb)
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 347 Satz 3 BGB ist nur die von der Beklagten empfangene Geldsumme, nicht etwa der vom Kläger für die Anlage C 90 aufgewendete Gesamtbetrag zu verzinsen. Soweit die Beklagte die Anlage C 62 erhalten hat, braucht sie deren Wert nicht zu verzinsen, weil das Gesetz nur hinsichtlich der Empfangnahme von Geld davon ausgeht, daß bei ordnungsgemäßer Wirtschaft immer Zinsen gezogen werden können. Ob dies möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn die über die Anlage C 90 getroffene Vereinbarung der Parteien eine einverständliche Abänderung des Vertrages über die Anlage C 62 darstellte, bedarf keiner Entscheidung. Denn dafür sind dem Vortrag der Parteien hinreichende Anhaltspunkte nicht zu entnehmen. Auch die Revision greift die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Rechte des Klägers allein aus einer Rückgängigmachung des - die Anlage C 90 betreffenden - Kaufvertrages vom 19. Mai 1978 herleitet, in diesem Punkt nicht an.
Zinsen auf die vom Kläger bar gezahlte Wertminderung haben die Beklagten ebenfalls nicht zu bezahlen, weil sie nicht zurückzugewähren ist (oben II 2 a aa).
Zwar haben die Instanzgerichte bei der Verzinsung zu Unrecht nur den Aufpreis von 4.000 DM und nicht auch die vom Kläger in bar entrichteten - und von der Beklagten zurückzugewährenden - Fracht- und Montagekosten sowie die anteilige Mehrwertsteuer berücksichtigt. Daraus kann der Kläger jedoch nichts herleiten, weil ihm das Berufungsgericht schon höhere Zinsen zugesprochen hat, als sie ihm zustehen. Denn zu seinen Gunsten ist nicht nur der Zinsanspruch aus § 347 Satz 3 BGB auf den Aufpreis von 4.000 DM für die Zeit von August 1978 bis April 1981 berücksichtigt worden; es sind ihm auch 8 % Verzugszinsen auf die den Aufpreis enthaltende Urteilssumme ab Rechtshängigkeit, mithin für die Zeit vom 19. Juli 1979 (Zustellung der Mahnbescheide) bis April 1981 (Erlaß des landgerichtlichen Urteils) Zinsen in mehrfacher Weise zuerkannt worden.
III.
Nach allem kann der Kläger von den Beklagten verlangen:
| Kaufpreis der Anlage C 62 | 49.950,- DM |
|---|---|
| zuzüglich Fracht- und Montagekosten | 2.000,- DM |
| 51.950,- DM | |
| zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer | 5.714,50 DM |
| 57.664,50 DM | |
| zuzüglich Aufpreis sowie Fracht- und Montagekosten für die Anlage C 90 | 5.250,- DM |
| nebst 12 % Mehrwertsteuer | 630,- DM |
| insgesamt | 63.544,50 DM |
| abzüglich Nutzungsvergütungsanspruch der Beklagten (26.479,25-533 DM =) | 25.946,25 DM |
| 37.598,25 DM. |
Da das Berufungsgericht dem Kläger lediglich 30.462,60 DM (27.198,75 DM nebst 12 % Mehrwertsteuer) zugesprochen hat, waren die Beklagten auf die Revision zur Zahlung weiterer 7.135,65 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Dr. Skibbe
Dr. Brunotte
Dr. Zülch
Dr. Paulusch