Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1997, Az.: I ZR 202/94
Beurteilung, ob die Beschädigung einzelner Teile einer Sendung zu deren Entwertung insgesamt geführt hat; Maßgeblichkeit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die sich nach objektiven Maßstäben richtet; Annahme einer Gesamtentwertung bei möglicher Ersatzbeschaffung oder Reparatur
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1997
- Aktenzeichen
- I ZR 202/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 18409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 22.09.1994
- LG Darmstadt - 23.08.1993
Rechtsgrundlagen
- Art. 25 Abs. 2 Buchst. a CMR
- Art. 17 Abs. 1 CMR
- Art. 25 Abs. 1 CMR
- Art. 3 CMR
- Art. 25 Abs. 2 Buchst. b CMR
Fundstellen
- CR 1997, 730-732 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1997, 1040-1041 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1997, 1121-1123 (Volltext mit amtl. LS)
- RIW 1997, 784-785 (Volltext mit amtl. LS)
- TranspR 1997, 335-337 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1997, 1298-1299 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1997, 1579-1581 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
LCE L. C. E. S. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Clemens L., D.straße ..., M.-W.
Prozessgegner
N. U. F. I. S. Ltd.,
vertreten durch den Geschäftsführer N. T. J., N. U. H., F. Street, L. EC 3 M 3 LA
Amtlicher Leitsatz
Für die Beurteilung, ob die Beschädigung einzelner Teile einer Sendung zu deren Entwertung insgesamt geführt hat (Art. 25 Abs. 2 Buchst. a CMR), ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend, die sich nach objektiven Maßstäben richtet. Der Annahme einer Gesamtentwertung steht in der Regel entgegen, wenn eine Ersatzbeschaffung oder Reparatur des beschädigten Teils in angemessener Zeit möglich ist und zu einer vollständigen Wiederherstellung der Sachgesamtheit führt.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann und Pokrant
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 1994 im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Klagabweisung aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Landgerichts Darmstadt, 22. Zivilkammer - Hilfskammer für Handelssachen -, vom 23. August 1993 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den am 6. Februar 1997 geltenden Gegenwert von 11.662,- Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds in Deutscher Mark nebst 5 % Zinsen hierauf seit dem 1. November 1991 abzüglich am 7. September 1992 gezahlter 25.000,- DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Transportversicherer der ATC (Europe) Ltd. aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen Beschädigung eines Schaltschrankes (Frame), der zu einer Computeranlage gehörte, geltend.
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hatte im Jahre 1991 eine IBM-Computeranlage, die aus verschiedenen gebrauchten IBM-Standardteilen zusammengesetzt war, welche aus unterschiedlichen Anlagen stammten, für 1.800.000 GBP an die Viessmann-Werke in Allendorf veräußert. Mit dem Transport der Anlage per Lkw von England nach Allendorf beauftragte die Verkäuferin die Beklagte als Spediteurin zu Fixkosten, die ihrerseits die Durchführung des Transportes der dänischen Firma S. C. E. übertrug. Die Anlage wurde am 27. September 1991 bei der Empfängerin entladen. Als der Lkw-Fahrer einen der Schaltschränke mit der Hebebühne seines Fahrzeuges herunterlassen wollte, betätigte er versehentlich den Neigungsmechanismus. Dadurch stürzte das Gerät aus 20 cm Höhe zu Boden und wurde beschädigt. Dies hatte zur Folge, daß die Computeranlage zunächst nicht in Betrieb genommen werden könnte.
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin ließ den beschädigten Schaltschrank reparieren. Ihr wurden dafür 650.000,- DM in Rechnung gestellt, von denen die Klägerin 649.000,- DM erstattete. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hat ihre Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten.
Der Verkehrshaftpflichtversicherer der Beklagten hat an die Klägerin 25.000,- DM Ersatz geleistet. Bei der Ermittlung der Ersatzsumme hat er auf der Grundlage der Art. 23 Abs. 3, Art. 25 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) lediglich das Nettogewicht des beschädigten Schaltschrankes von 1.400 kg berücksichtigt.
Die Klägerin begehrt weiteren Schadensersatz. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Ermittlung der Obergrenze des von der Beklagten zu leistenden Ersatzes sei gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. a CMR das Gesamtgewicht der Computeranlage von 11.701 kg zugrunde zu legen, weil die Beschädigung des Schaltschrankes zu einer wirtschaftlichen Entwertung der gesamten IBM-Anlage geführt habe. Der beschädigte Schaltschrank sei als Ersatzteil nicht erhältlich gewesen; der unbeschädigte Teil der Computeranlage habe ohne das beschädigte Frame auch nicht weiterveräußert werden können.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie den am Tag des Urteils geltenden Gegenwert von 97.469,33 DM Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds abzüglich 25.000,- DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der defekte Schaltschrank habe problemlos ersetzt werden können, so daß dessen Beschädigung nicht zu einer Entwertung der gesamten Computeranlage geführt habe. Ihre Entschädigungsleistung nach der CMR bemesse sich daher allein nach dem Gewicht des beschädigten Frames.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, bei der Ermittlung der Obergrenze des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes sei das Gesamtgewicht der Computeranlage von 11.701 kg zugrunde zu legen. Es hat dazu ausgeführt:
Durch die Beschädigung des Frames sei es zu einer Entwertung der gesamten Computeranlage gekommen. Ohne die Reparatur des defekten Teils oder den Einbau eines Ersatzteils sei die IBM-Anlage nicht funktionsfähig gewesen. Der Ausfall des für die Funktion der Gesamtanlage unbedingt notwendigen Schaltschrankes habe sich zwangsläufig nachteilig auf die Wertschätzung der gesamten Anlage, die als ein untrennbares Ganzes, als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden müsse, ausgewirkt, weil sie infolge der Beschädigung unvollständig und funktionsunfähig gewesen sei. In diesem Zustand habe sie, wenn überhaupt, nur mit Schwierigkeiten und mit beachtlichem Preisnachlaß weiterveräußert werden können. Dies reiche aus für die Annahme der Entwertung einer aus mehreren Teilen zusammengesetzten Anlage. Es komme nicht darauf an, daß die Funktionsfähigkeit der Anlage im nachhinein durch Reparatur oder Einbau eines Ersatzteils wiederhergestellt werden könne. Denn Art. 25 Abs. 2 lit. a CMR fordere keine bleibende Entwertung. Für die Beurteilung einer Entwertung sei vielmehr der Zeitpunkt der Beendigung des Frachtgeschäftes maßgebend. Diese Sichtweise sei auch deshalb sachgemäß und angemessen, weil der Käufer der Anlage nicht verpflichtet gewesen sei, diese in beschädigtem Zustand als Erfüllung anzunehmen.
Die von der Beklagten dagegen vorgebrachten Einwände ließen dieses Ergebnis nicht als unbillig erscheinen. In dem von ihr als Gegenargument angeführten Fall der Beförderung eines Kraftfahrzeuges und Beschädigung eines geringwertigen, leicht auswechselbaren Teils könne die Annahme einer Entwertung des gesamten Fahrzeuges ebenfalls gerechtfertigt sein. Dies sei kein untragbares Ergebnis, weil der Geschädigte nach Art. 25 Abs. 1 CMR nicht mehr als den Ersatz der effektiv eingetretenen Wertminderung, also maximal die Kosten für den Ersatz oder die Reparatur des beschädigten Teils, verlangen könne. Auch der weitere Einwand, es führe zu einer nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Haftung des mit der Beförderung einer aus mehreren Teilen zusammengesetzten Anlage Beauftragten, je nach dem, ob die Einzelteile mit einem oder auf mehreren Transportmitteln befördert würden, werde zu Unrecht erhoben. Denn als beschädigtes Stück im Sinne von Art. 25 Abs. 2 CMR gelte nicht die Verpackungseinheit, sondern der Gegenstand, der am Übernahmeort als wirtschaftliche Einheit übernommen werde. Für den Umfang der Haftung sei es daher unerheblich, ob eine zur Beförderung übernommene Anlage als Ganzes oder in Teile zerlegt mit einem oder mehreren Beförderungsmitteln zum Empfangsort transportiert werde.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist bei der Bemessung des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes nicht von Art. 25 Abs. 2 lit. a CMR, sondern von Art. 25 Abs. 2 lit. b CMR auszugehen.
1.
Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision unbeanstandet angenommen, daß die Beklagte, die als Fixkostenspediteurin wie ein Frachtführer haftet (vgl. Herber/Piper, CMR, Vor Art. 17 Rdn. 27), der Klägerin gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 3 CMR dem Grunde nach Schadensersatz zu leisten hat, weil bei der Entladung der Computeranlage am Bestimmungsort ein zu der Anlage gehörender Schaltschrank beschädigt worden ist.
2.
Der Frachtführer ist nach Art. 17 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 CMR grundsätzlich verpflichtet, die Wertminderung zu ersetzen, die aufgrund einer Beschädigung des transportierten Gutes zwischen dem Zeitpunkt seiner Übernahme und der Ablieferung eintritt. Ist durch die Beschädigung die ganze Sendung entwertet worden, darf die Entschädigung gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. a CMR den Betrag nicht übersteigen, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre. Eine Minderung des Wertes der ganzen Sendung setzt nicht notwendig die Beschädigung aller zu ihr gehörenden Einzelstücke voraus (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl., CMR Art. 25 Rdn. 7; Thume, CMR, Art. 25 Rdn. 21). Eine Entwertung der ganzen Sendung kann im Einzelfall auch dann anzunehmen sein, wenn durch die Beschädigung nur eines Teils die gesamte Sendung unbrauchbar wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1974 - I ZR 120/73, NJW 1974, 1616, 1617; Herber/Piper, a.a.O., Art. 25 Rdn. 11). Das kann etwa dann der Fall sein, wenn aufgrund der Beschädigung einzelner mit Lebensmitteln gefüllter Kartons der Verdacht entsteht, daß die Ware insgesamt zum menschlichen Verzehr nicht mehr geeignet sei und deshalb die Einfuhrerlaubnis insgesamt versagt wird (vgl. BGH a.a.O.), oder wenn ein nicht zu ersetzendes Teil einer komplizierten, für den Einzelfall hergestellten Maschine oder eines sonstigen unteilbaren Ganzen verlorengeht (vgl. Knorre, Transportrecht 1985, 241, 242).
Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Entwertung der gesamten Sendung i.S. von Art. 25 Abs. 2 lit. a CMR vorliegt, ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die sich nach objektiven Maßstäben richtet. Dabei dürfen bei der Frage, ob die Sendung insgesamt entwertet ist, keine zu geringen Maßstäbe angelegt werden. Denn die Bemessung von Haftungshöchstgrenzen nach der CMR dient in erster Linie dem Schutz des Frachtführers, dessen Vergütung sich - jedenfalls in der Regel - nach dem Gewicht, dem Umfang und gegebenenfalls der Beschaffenheit und nicht nach dem Wert der Sendung richtet, vor unzumutbarer wirtschaftlicher Inanspruchnahme (vgl. BGHZ 79, 302, 304). Die CMR geht daher bei der Haftung des Frachtführers auch nicht vom Wert, sondern vom Gewicht des Transportgutes aus. Besitzt das Gut für den Absender einen besonderen Wert oder hat er ein besonderes Lieferinteresse, so kann er nach den Bestimmungen der CMR - etwa gegen Zahlung eines Zuschlages zur Fracht gemäß Art. 24, 26 CMR - eine Erhöhung der in den Art. 23, 25 CMR vorgesehenen Höchstbeträge erreichen.
3.
Hiervon ausgehend kann im Streitfall bei der Beurteilung, ob die EDV-Anlage aufgrund der Beschädigung des einen Schaltschrankes insgesamt entwertet worden ist, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht allein darauf abgestellt werden, daß die Gesamtanlage bei Beendigung des Frachtgeschäftes nicht funktionstüchtig war. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob die Haftungseinheit aufgrund der teilweisen Beschädigung einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl., CMR Art. 25 Rdn. 7). Davon wird in der Regel dann nicht ausgegangen werden können, wenn der vor der Beschädigung vorhandene ursprüngliche Wert der Sachgesamtheit durch eine in angemessener Zeit vornehmbare Ersatzbeschaffung oder Reparatur vollständig wiederhergestellt werden kann. In einem solchen Falle kommt eine Ersatzleistung nur in Höhe des beschädigten Teils in Betracht (Art. 25 Abs. 2 lit. b CMR).
Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts vermag der Senat selbst zu beurteilen, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist der Fall. Unstreitig ist der am 27. September 1991 beschädigte Schaltschrank repariert worden. Es ist auch davon auszugehen, daß die Reparatur innerhalb angemessener Zeit möglich war und hier auch erfolgt ist. Denn die Klägerin hat, nachdem die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung im Zusammenhang mit der Schadenshöhe ausdrücklich die bislang nicht erfolgte Vorlage der Reparaturrechnung beanstandet hat, mit ihrer Berufungserwiderung als Anlage BF 1 die Reparaturrechnung der Data Hardware GmbH vorgelegt; diese trägt das Datum vom 8. Oktober 1991 (GA 89, vgl. auch BU 3). Darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, daß die EDV-Anlage nach der Reparatur des Schaltschrankes von der Käuferin, den Viessmann-Werken in Allendorf, abgenommen und als vertragsgemäße Leistung anerkannt worden ist. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die Beschädigung des einen Frames zu einer Entwertung der EDV-Anlage insgesamt geführt hat. Die unbeschädigten Teile der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus verschiedenen gebrauchten IBM-Standardteilen zusammengesetzten Computeranlage hatten ihren wirtschaftlichen Wert vielmehr behalten. Sie wurden auch zur Erfüllung des von der Versicherungsnehmerin der Klägerin geschlossenen Kaufvertrages verwendet. Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruches der Klägerin ist daher nach Art. 25 Abs. 2 lit. b CMR nur das Gewicht des beschädigten Schaltschrankes mit 1.400 kg zugrunde zu legen.
4.
Nach Art. 23 Abs. 3 CMR darf die Entschädigung 8, 33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichtes nicht übersteigen. Der danach zu leistende Ersatz ist gemäß Art. 23 Abs. 7 Satz 2 CMR in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichtes umzurechnen, wobei die Umrechnung nach dem Wert der betreffenden Währung am Tag des Urteils zu erfolgen hat. Maßgebend ist der Tag der Verkündung des letztinstanzlichen Urteils, so daß es, wenn das Revisionsgericht entscheidet, auf dessen Urteil ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1981 - I ZR 92/79, TranspR 1981, 130, 131 = VersR 1981, 1030, 1031; Herber/Piper, a.a.O., Art. 23 Rdn. 17). Der umgerechnete Wert ist nach Art. 23 Abs. 7 Satz 3 CMR in Sonderziehungsrechten auszudrücken. Bei einem Gewicht des beschädigten Schaltschrankes von 1.400 kg errechnet sich daraus die zuerkannte Entschädigung von 11.662 Sonderziehungsrechten.
III.
Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten im Umfang der sich aus dem Tenor ergebenden Klagabweisung sowie im Kostenpunkt aufzuheben. Entsprechend war auch das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO.
Mees
v. Ungern-Sternberg
Ullmann
Pokrant