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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1974, Az.: I ZR 120/73

Haftung eines Frachtführers bei Entwertung der ganzen Sendung infolge Beschädigung eines Teils; Schaden aufgrund unzureichender Kühlung von Fisch beim Transport; Ersatz unmittelbarer Sachschäden am Frachtgut

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1974
Aktenzeichen
I ZR 120/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 25.10.1973
LG Stade - 25.05.1972

Fundstellen

  • DB 1974, 1618-1619 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 994-995 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1616-1617 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma H. & Ha. GmbH in C., N.straße,
vertreten durch den Geschäftsführer Kurt Ha.,

Prozessgegner

Firma N. V. Transportbedrijf, J. A. van S., in M., V., Ni.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Haftung des Frachtführers nach der CMR bei Entwertung der ganzen Sendung infolge Beschädigung eines Teils.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1974
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Oktober 1973 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Versäumnisurteil des genannten Gerichts vom 9. November 1972 aufrechterhalten und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 25. Mai 1972 zurückgewiesen worden ist. Unter vollständiger Aufhebung des Versäumnisurteils wird das Urteil des Landgerichts wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.645,64 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 7. Oktober 1971 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, jedoch werden die durch die Säumnis der Klägerin veranlaßten Kosten dieser auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die ihren Sitz in Cuxhaven hat, verkaufte Anfang August 1970 1 000 Kartons (10.000 kg) tiefgefrorenen Fisch (Kabeljaufilet) an eine Firma in B.-sur-mer/Frankreich zum Gesamtpreis von 26.000,- DM. Mit der Versendung der Ware beauftragte sie die Speditionsfirma R. in H., die ihrerseits als Zweitspediteur die Firma J. in H. einschaltete. Diese beauftragte mit dem Transport der Ware die Beklagte, ein in M./Ni. ansässiges Transportunternehmen.

2

Die Beklagte übernahm die Ware am 4. August 1970 auf dem Betriebsgelände der Klägerin und beförderte sie mittels Kühllastwagen nach Boulogne-sur-mer. Hier verweigerte der zuständige französische Veterinärinspekteur am 5. August 1970 die Einfuhrerlaubnis mit der Begründung, daß ein Teil der Kartons angetaut sei. In diesem Sinne äußerten sich auch die Sachverständigen Bo. und Bi. - ohne eigene Untersuchung - in ihrem Bericht vom 5. August 1970. Am folgenden Tage wurde das Kühlfahrzeug nach Monster, dem Sitz der Beklagten, geleitet, wo eine Untersuchung des Gutes durch den Sachverständigen Ve. stattfand. Noch am 6. August 1970 wurde die Ware auf Veranlassung der Klägerin nach Rotterdam gebracht und dort in einem Kühlhaus erneut tiefgefroren. Später wurde sie nach Cuxhaven zurücktransportiert und hier von der Klägerin zu dem mit der französischen Firma vereinbarten Kaufpreis von 26.000,- DM anderweitig veräußert.

3

Die Klägerin verlangt aus eigenem Recht und aufgrund von Abtretungserklärungen der Firmen J.- und R. Ersatz der Fracht für Hin- und Rücktransport, der in Rotterdam entstandenen Einlagerungs- und Tiefgefrierkosten sowie von Expertisekosten, insgesamt 4.645,64 DM. Sie hat vorgetragen, das Frachtgut sei auf dem Transport von Cuxhaven nach B.-sur-mer durch unzureichende Kühlung, die auf einen Defekt des Kühlfahrzeugs zurückzuführen sei, beschädigt worden. Eine Beschädigung des Gutes sei schon darin zu erblicken, daß es bei der Ankunft am Bestimmungsort nicht mehr die für Tiefkühlgut auch in Frankreich vorgeschriebene Temperatur von minus 18 GradC gehabt habe. Man müsse deshalb für den Zeitpunkt der vorgesehenen Ablieferung in B.-sur-mer die gesamte Ware als beschädigt ansehen. Dies gelte umso mehr, als hinsichtlich der gesamten Ladung der Verdacht bestanden habe, daß sie wegen ungenügender Kühlung nicht mehr für den menschlichen Verzehr geeignet sei. Bei einer Verwertung für die Fischmehlproduktion würde sich nur ein Erlös von 0,12 DM pro kg ergeben haben. Ihr sei es zwar gelungen, diesen Verlust durch anderweitige Verwertung der Ware zu vermeiden. Doch sei die Beklagte verpflichtet, ihr die hierdurch entstandenen Aufwendungen sowie die nutzlos aufgewandten Kosten des Transports von Cuxhaven nach B.-sur-mer zu ersetzen. In Höhe dieser Aufwendungen sei ihr ein Schaden verblieben.

4

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 4.645,64 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 7. Oktober 1971 zu verurteilen.

5

Die Beklagte hat geltend gemacht, das Kühlgerät des Lastzuges habe während der Fahrt ordnungsgemäß gearbeitet. Die Ware sei ausreichend gekühlt worden. Die Zurückweisung der Ladung durch den französischen Veterinärinspekteur beruhe auf einer oberflächlichen und nicht sachgemäßen Untersuchung. Dieser habe insbesondere nicht einmal die Temperatur der Ware gemessen. Nur einige Kartons seien angetaut gewesen. Dabei handele es sich um höchstens 5 % der Gesamtware. Daher könnten allenfalls 5 % des Warenwertes und der Fracht für den Transport von Cuxhaven nach B.-sur-mer als Schadensersatz in Betracht kommen. Die Beklagte hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 1.330,23 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 7. Oktober 1971 stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin erreichen, daß der Klage voll stattgegeben wird. Die Beklagte hat Anschlußrevision eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht führt aus, das Frachtgut sei bei der Ankunft am Zielort teilweise beschädigt gewesen; hierfür hafte die Beklagte nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Die Beschädigung habe darin bestanden, daß das Tiefkühlgut teilweise nicht mehr die vorgeschriebene Temperatur von minus 18 GradC gehabt habe und deshalb in seinem Wert gemindert gewesen sei. Zwar sei der Schaden später wieder behoben und damit ein endgültiger Verderb des Gutes verhindert worden. Die Beklagte könne sich hierauf aber nicht mit Erfolg berufen, weil es insoweit auf den Zeitpunkt der vorgesehenen Ablieferung des Gutes an den Empfänger ankomme. Andererseits treffe es nicht zu, daß die gesamte Ladung beschädigt gewesen sei. Die Zurückweisung der gesamten Ladung durch den französischen Veterinärinspekteur aus Vorsicht und mit Rücksicht auf die französischen Einfuhrbestimmungen könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Es sei auf den Umfang der tatsächlich eingetretenen Beschädigung abzustellen, die nach den damals getroffenen Feststellungen darin bestanden habe, daß ein geringer Teil der Ladung an- oder aufgetaut gewesen sei und nicht die vorgeschriebene Temperatur gehabt habe.

8

Die beschädigte Menge hat das Berufungsgericht auf 5 % der Gesamtladung geschätzt. Da die gesamte Ladung von 10.000 kg unstreitig einen Wert von 26.000,- DM gehabt habe, ergebe sich ein Schaden von 1.300,- DM. Dieser verringere sich nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin um 60,- DM, da sie selbst vorgetragen habe, der angetaute Fisch habe noch für die Fischmehlproduktion verwendet werden können und sei noch mit 0,12 DM je kg zu bewerten gewesen. Die Klägerin könne aber gemäß Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 CMR noch 5 % der Fracht für den Transport von Cuxhaven nach Boulogne-sur-mer fordern (5 % von 1.804,50 DM = 90,23 DM), so daß sich ein Schadensbetrag von 1.330,23 DM ergebe. Anspruch auf Ersatz der durch den Rücktransport nach Cuxhaven entstandenen Kosten und der weiteren Klagepositionen habe die Klägerin dagegen nicht, da die Haftung nach der CMR grundsätzlich auf den unmittelbaren Sachschaden am Frachtgut begrenzt sei.

9

Die Verjährungseinrede hat das Berufungsgericht für nicht begründet erachtet.

10

II.

Mit der Anschlußrevision macht die Beklagte geltend, die von ihr erhobene Verjährungseinrede sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet. Außerdem rügt sie, ihre Haftung entfalle deshalb, weil die Klägerin keinen sie schädigenden Verlust erlitten habe, sie vielmehr die gesamte Fischladung später ohne Verlust habe anderweitig veräußern können. Unter diesen Umständen bestehe auch kein Anspruch auf anteiligen Frachtkostenersatz.

11

Diese Angriffe haben keinen Erfolg.

12

1.

Zur Verjährungseinrede führt das Berufungsgericht aus, die Firma J. (Zweitspediteur) habe ihren gegen die Beklagte gerichteten vertraglichen Schadensersatzanspruch am 12. Dezember 1970 schriftlich an die Firma R. (Spediteur) abgetreten. Diese habe ihrerseits den Anspruch im Mai 1971 mündlich an die Klägerin weiterübertragen. Letzteres habe die im zweiten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Zwar habe der Zeuge V., der die Klägerin bei den Verhandlungen mit der Firma Rapp im Mai 1971 vertreten habe, nur Gesamtprokura gehabt. Die nachträgliche Genehmigung seines Verhaltens durch die Klägerin liege aber spätestens in der Klageerhebung. Die Klage sei auch rechtzeitig erhoben worden. Die Beklagte habe zuletzt durch Schreiben vom 19. Oktober 1971 gegenüber der Klägerin auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 1971 verzichtet. Die Zustellung der Klageschrift am 6. Januar 1972 wirke auf den Zeitpunkt der Einreichung am 26. November 1971 zurück. Unerheblich sei, daß sich die Klägerin in erster Instanz nicht auf die Abtretung berufen habe; es komme nur darauf an, daß sie materiell berechtigt gewesen sei.

13

a)

Die Anschlußrevision irrt, wenn sie meint, die Klägerin habe bei der Klageerhebung zum Ausdruck bringen müssen, daß sie aus abgetretenem Recht klage. Abgesehen davon, daß dies unter den hier gegebenen Umständen auf der Hand lag, kommt es insoweit nur darauf an, ob sie Anspruchsberechtigte damals bereits war (vgl. BGH NJW 1958, 338; BGH LM BGB § 209 Nr. 13). Die Revision verkennt offensichtlich, daß der Gesichtspunkt der Offenlegung der Klagebefugnis für die Verjährungsfrage nur bei einer Klage in zulässiger gewillkürter Prozeßstandschaft eine Rolle spielen kann (vgl. BGH NJW 1972, 1580), nicht jedoch bei einer Klage aus abgetretenem Recht.

14

b)

Das Berufungsgericht stellt rechtsirrtumsfrei fest, daß der vertragliche Schadensersatzanspruch bereits im Mai 1971 an die Klägerin abgetreten worden ist. Zwar war der Zeuge V., der diese Vereinbarung mit der Firma R. getroffen hat, nur Gesamtprokurist der Klägerin. Es entspricht aber im Hinblick auf den vorliegenden Schriftwechsel und die sonstigen Umstände des Falles schon der Lebenserfahrung, daß V. ermächtigt war, diese Abtretung mit der Firma R. zu vereinbaren. Auch kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht feststellt, die Erklärungen, die V. insoweit abgegeben habe, seien von der Klägerin genehmigt worden. Hierfür spricht im Zusammenhang mit dem Schriftwechsel, daß die Klage von der Klägerin als Absenderin erhoben worden ist und sie auch die Vereinbarungen über den "Verzicht" auf die Einrede der Verjährung zunächst bis zum 31. Oktober 1971 und dann bis zum 31. Dezember 1971 mit der Beklagten getroffen hat. Mißverständlich ist nur die Ausdrucksweise des Berufungsgerichts, die Genehmigung liege in der Klageerhebung, denn diese stellt keine Willenserklärung an Voss oder die Firma Rapp dar (§§ 48 Abs. 2 HGB, 177 Abs. 1, 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB). Nicht zu beanstanden ist aber, daß die Tatsache der Klageerhebung für eine Genehmigung des Handelns des Gesamtprokuristen diesem gegenüber spricht, wenn dieser nicht schon ermächtigt war, die Forderungsabtretung mit der Firma R. zu vereinbaren. Auch konnte die Klägerin das Handeln ihres Gesamtprokuristen Voss nach der Klageerhebung noch rückwirkend genehmigen, was sie nach dem unstreitigen Sachverhalt jedenfalls getan hat.

15

c)

Das Berufungsgericht geht auch zutreffend davon aus, daß die Zustellung der Klageschrift (6. Januar 1972) auf den Zeitpunkt der Einreichung (26. November 1971) zurückwirkte; denn § 261 b Abs. 3 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn, wie es hier zutrifft, der Schuldner gegenüber dem Gläubiger auf die Einrede der Verjährung bis zum Ablauf einer bestimmten Frist verzichtet hat (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72).

16

2.

Unbegründet ist auch die Rüge der Anschlußrevision, die Klägerin habe keinen sie schädigenden Verlust erlitten. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daß sie sich den Vorteil anrechnen lassen muß, den sie nach ihrem eigenen Vortrag durch die anderweite Veräußerung der Ware erzielt hat (vgl. RGZ 117, 131, 136). Dieser Vorteil gleicht aber den vom Berufungsgericht festgestellten unmittelbaren Sachschaden und die gemäß Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 CMR zu berücksichtigende Fracht nicht aus. Erzielt hat die Klägerin durch die anderweite Verwertung der Ware den mit der französischen Firma vereinbarten Kaufpreis, nämlich 26.000,- DM (vgl. Schriftsätze der Klägerin vom 13.7.1972 S. 5 und 10.5.1973 S. 2, 3). Andererseits sind ihr durch den Rücktransport der Ware von Boulogne-sur-mer nach Rotterdam, das erneute Tiefgefrieren und Einlagern in Rotterdam, den Rücktransport von Rotterdam nach Cuxhaven und die Erstellung einer Expertise Aufwendungen in Höhe von 2.841,14 DM unstreitig entstanden. Hieraus folgt, daß ihr der vom Berufungsgericht errechnete Schaden in Höhe von 1.330,23 DM jedenfalls verblieben ist.

17

III.

Die Revision der Klägerin beanstandet als rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht nur 5 % der Ware als beschädigt angesehen hat. Sei meint, das Berufungsgericht habe die vorliegenden Gutachten und Bescheinigungen, denen es an sich folge, nicht ausreichend gewürdigt. Den genannten Unterlagen sei zu entnehmen, daß das gesamten Frachtgut bei der Ankunft in Boulogne-sur-mer nicht die nach französischem Recht erforderliche Temperatur von minus 18 GradC gehabt habe. Unabhängig hiervon rechtfertige bereits der Umstand, daß der französische Veterinärinspekteur die gesamte Ladung zurückgewiesen habe, die Annahme einer Beschädigung der gesamten Ware. Außerdem sei die gesamte Ladung deshalb als beschädigt anzusehen, weil jedenfalls einzelne Packungen aufgetaut gewesen seien und schon der nicht ausgeräumte Verdacht einer gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit der gesamten Ware einen Sachmangel darstelle.

18

Diese Angriffe haben Erfolg.

19

1.

Das Berufungsgericht hat schon die Feststellung, es hätten nur 5 % der Gesamtladung nicht die vorgeschriebene Temperatur gehabt, verfahrensrechtlich nicht einwandfrei getroffen. Der Sachverständige Versnel, dem das Berufungsgericht ersichtlich folgt, hat gemäß seinem Bericht vom 24. September 1970 (nach dem Eintreffen der Ware in Monster) nicht nur festgestellt, daß der Thermostat des Kühlwagens auf minus 20 GradC stand, das Thermometer im Wagen aber nur eine Temperatur von minus 10 GradC anzeigte, er hat auch die Temperatur in den Kartons gemessen; hierbei haben sich Temperaturen von minus 9 und minus 10 GradC in den Kartons der hintersten Lagen ergeben und Temperaturen von minus 15 GradC in den Kartons der niedrigeren Lagen. Unter diesen Umständen liegt es jedenfalls nicht fern, daß nicht nur ein Teil der Sendung, sondern die Ware im ganzen am Tage vorher in Boulogne-sur-mer - bei Außentemperaturen von 29-30 GradC - nicht mehr die vorgeschriebene Temperatur von minus 18 GradC hatte. Dies gilt umso mehr, als das Berufungsgericht an die Feststellungen des Sachverständigen Versnel die Folgerung knüpft, es müsse ein Defekt der Kühlanlage des Fahrzeugs vorgelegen haben, auf den sich die Beklagte nach Art. 17 Abs. 3 CMR nicht berufen könne. Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht feststellt, die Ware sei bei der Überprüfung durch den französischen Veterinärinspekteur in einigen Kartons an- oder aufgetaut gewesen. Dies allein spricht aber schon dafür, daß die Ware auch im übrigen, soweit sie nicht bereits an- oder aufgetaut war, nicht mehr die erforderliche Temperatur von minus 18 GradC hatte. Das Berufungsgericht hätte diese weiteren für die Schadensfeststellung bedeutsamen Umstände von seinem Standpunkt aus jedenfalls berücksichtigen müssen. Das hat es, soweit ersichtlich, nicht getan.

20

2.

Außerdem hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß dann, wenn eine Teilbeschädigung zur Entwertung der gesamten Sendung geführt hat, sich die Ersatzpflicht des Frachtführers auch hierauf erstrecken kann. Die Haftungsvorschriften der CMR stehen dem nicht entgegen. Sie enthalten insbesondere keine dem § 35 Abs. 3 KVO entsprechende Regelung, wonach bei teilweiser Beschädigung einer Sendung Schadensersatz nur für den beschädigten Teil in Höhe des festgestellten Minderwertes zu leisten ist (vgl. dazu Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern, 1966, S. 145). Vielmehr geht Art. 25 Abs. 2 a CMR davon aus, daß die ganze Sendung durch die Beschädigung eines Teils entwertet sein kann, und bestimmt für diesen Fall, daß die Entschädigung den Betrag nicht übersteigen darf, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 85 Abs. 2 a EVO (vgl. dazu Finger, EVO, 4. Aufl., Bern. 4 a). Hiervon zu unterscheiden ist der in Art. 25 Abs. 2 b (§ 85 Abs. 2 b EVO) geregelte Fall, daß nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwertet worden ist; dann ist der Betrag zu ersetzen, der bei Verlust des entwerteten Teils zu zahlen wäre. Liegt der Fall aber so, daß die Beschädigung (Substanzverschlechterung) eines Teils zur Beeinträchtigung des Wertes der ganzen Sendung geführt hat, dann gehört auch dieser Nachteil zu dem nach der CMR zu ersetzenden, nach objektiven Maßstäben zu berechnenden unmittelbaren Sachschaden. Das verkennt das Berufungsgericht, wenn es lediglich auf die "tatsächlich eingetretene Beschädigung" abstellt und meint, die Klägerin könne Ersatz nur für den Teil der Sendung verlangen, der an- oder aufgetaut gewesen sei.

21

3.

Auch dieser Rechtsfehler nötigt indessen nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Revisionsgericht kann den Feststellungen des Berufungsgerichts entnehmen, daß die nicht ausreichende Kühlung des Transportgutes zu einer Entwertung der ganzen Sendung geführt hat und die Schadensersatzforderung in Höhe des mit der Klage geforderten Betrages jedenfalls begründet ist.

22

a)

Eine Entwertung der ganzen Sendung ist deshalb anzunehmen, weil das Tiefkühlgut nach seinem Eintreffen in Boulogne-sur-mer teilweise Jedenfalls angetaut war und der französische Veterinärinspekteur auch die Einfuhr der gesamten Sendung verweigerte. In dem von ihm unterzeichneten "CERTIFICAT DE REFUS" spricht er von einer Unterbrechung der Kühlkette und davon, daß die Ware nicht wieder eingefroren werden dürfe. Unabhängig davon, ob und inwieweit diese Beurteilung und Entscheidung über die Einfuhrfähigkeit zutreffend war, mußte sie sich doch als behördliche Stellungnahme auf die Wertschätzung der gesamten Ware nachteilig auswirken. Sie begründete in Verbindung mit der Tatsache, daß der Inhalt der Kartons teilweise an- oder aufgetaut war, jedenfalls den Verdacht, daß die Ware zum menschlichen Verzehr nicht mehr geeignet sei (vgl. BGHZ 52, 51, 54 f; BGH NJW 1972, 1462 f). In diesem Sinne bildete die Ladung ein untrennbares Ganzes, und die vom Berufungsgericht festgestellte Beschädigung eines Teils mußte sich auf den Wert des anderen unbeschädigten Teils auswirken (vgl. Finger a.a.O. § 82 Bern. 2 d; Düringer/Hachenburg, HGB, 3. Aufl., § 430 Anm. 19; RGRK z. HGB, 2. Aufl., § 430 Anm. 4). Dies gilt umso mehr, als hochsommerliche Temperaturen herrschten und die verderbliche Ware nicht in Frankreich bleiben konnte, sondern zurücktransportiert werden mußte, was, wenn ein Umladen vermieden werden sollte, nur in dem Fahrzeug geschehen konnte, in dem sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichend gekühlt worden war.

23

b)

Der Umstand, daß es der Klägerin gelungen ist, die Ware vor dem Verderb zu bewahren und sie anderweit zum gleichen Preis zu verkaufen, spricht weder gegen die vom Berufungsgericht festgestellte Teilbeschädigung noch gegen eine darauf beruhende Entwertung der ganzen Sendung. Es kann hieraus allenfalls entnommen werden, daß es der Klägerin gelungen ist, den bereits eingetretenen Schaden teilweise auszugleichen.

24

c)

Für die Schadenshöhe kommt es nicht entscheidend darauf an, welchen Restwert die Sendung nach der Feststellung der Beschädigung in Boulogne-sur-mer noch hatte. Der Restwert mag höher gewesen sein als der Fischmehlwert von 0,12 DM je kg, den das Berufungsgericht seiner Schadensberechnung - für den in der Substanz beschädigten Teil - zugrundelegt. Verblieben ist der Klägerin jedenfalls ein Schaden in Höhe der Aufwendungen, die für den Rücktransport von Boulogne-sur-mer nach Cuxhaven, das erneute Tiefgefrieren und Einlagern in Rotterdam und die Erstellung einer Expertise erforderlich waren (2.841,14 DM). Die Klägerin fordert aber auch zu Recht, daß ihr die Fracht für den Transport von Cuxhaven nach Boulogne-sur-mer in Höhe von unstreitig 1.804,50 DM ersetzt wird. Die CMR sieht die Berücksichtigung dieser und anderer aus Anlaß der Beförderung entstandener Kosten in Art. 23 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 1 ausdrücklich vor. Wenn Art. 23 Abs. 4 bestimmt, diese Kosten seien im Falle des teilweisen Verlustes anteilig zu ersetzen, und Art. 25 Abs. 1, der die Beschädigung des Gutes betrifft, hierauf verweist, so kann daraus nicht entnommen werden, daß im Falle einer Beschädigung des Gutes die Frachtkosten stets nur im Verhältnis des ursprünglichen Wertes zum geminderten Wert zu ersetzen seien. Dies kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn sich der Transport aufgrund der vom Frachtführer zu vertretenden Beschädigung des Gutes als völlig nutzlos erweist und sogar ein Rücktransport stattfinden muß. So liegt der Fall aber hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts. Der Empfänger konnte die Ware nicht abnehmen, weil die Einfuhr verweigert wurde. Außerdem konnte der endgültige Verderb des Tiefkühlgutes nur durch den alsbaldigen Rücktransport und das erneute Tiefgefrieren in Rotterdam verhindert werden. Unter diesen Umständen entspricht es dem Sinn und Zweck der genannten Schadensregelung, daß die aus Anlaß der Beförderung zum Zielort entstandenen Kosten vom Frachtführer in voller Höhe zu erstatten sind. Die Klägerin fordert daher zu Recht insgesamt (2.841,14 + 1.804,50 DM =) 4.645,64 DM.

25

Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben weiterhin, daß der Zinsanspruch nach den §§ 288 Abs. 1 BGB, 352 Abs. 1 HGB begründet ist.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 344 ZPO.

Krüger-Nieland
Alff
Sprenkmann
Schönberg
Schwerdtfeger