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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1961, Az.: 5 StR 511/60

Bestimmung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit in Strafsachen; Verpflichtung eines Gerichts zur Aussetzung eines Strafverfahrens; Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung; Begriff des Kriegsgefangenen; Ende der Kriegsgefangeneneigenschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1961
Aktenzeichen
5 StR 511/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Flensburg - 29.06.1960

Verfahrensgegenstand

Betrug

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 7. Februar 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 29. Juni 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und es abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.

2

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

3

A.

Verfahrensrügen.

4

I.

Die Rüge, die Große Strafkammer des Landgerichts Flensburg sei sachlich und Örtlich unzuständig gewesen, dringt nicht durch.

5

1.

Es trifft zu, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat im Bezirk des Landgerichts Kiel gewohnt und seine Tat auch dort begangen hat. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aber aus §§ 3, 13 Abs. 1 StPO. Am Tage des Eröffnungsbeschlusses (12. Mai 1959) war auch die Sache 7 Js 828/58 = 7 KMs 5/59 bei dem Landgericht. Flensburg anhängig. Eine der in diesem Verfahren abgeurteilten Betrugstaten, nämlich der Betrug gegen Me., ist in Erfde begangen; Erfde gehört zum Bezirk des Landgerichts Flensburg.

6

2.

Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer ergibt sich schon daraus, daß diese Sache vorübergehend mit dem Sicherungsverfahren gegen den Angeklagten verbunden war. Nach § 2 StPO können zusammenhängende Sachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, das die höhere Zuständigkeit hat. Das ist geschehen. Daß es sich um zusammenhängende Sachen handelte, ergibt sich schon daraus, daß sie sich gegen denselben Angeklagten bezw. Beschuldigten richteten (§ 3 StPO). Für das Sicherungsverfahren war nach § 429 b Abs. 2 StPO die Große Strafkammer sachlich ausschließlich zuständig. Daß die Verbindung nachträglich, wieder getrennt worden ist, hebt die einmal begründete Zuständigkeit der Großen Strafkammer nicht auf.

7

II.

Der Verteidiger hatte beantragt, das Verfahren solange auszusetzen, bis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber entschieden sei, ob dem Angeklagten die Kriegsgefangenenentschädigung, die er erhalten hat, tatsächlich zustand.

8

Auf diesen Antrag ist folgender Beschluß ergangen:

"Der Antrag des Verteidigers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt."

9

Die Verteidigung rügt, daß dieser Beschluß ohne Gründe ergangen sei und daß er zu Unrecht ergangen sei. Die Rüge ist unbegründet.

10

1.

Wie das Reichsgericht (RGSt 57, 44) bereits dargelegt hat, bezieht sich § 34 StPO, der für einen Antrag ablehnende Beschlüsse eine Begründung vorschreibt, nicht auf solche ablehnenden Entscheidungen, aus deren Inhalt sich die Begründung von selbst ergibt. Das ist überall dort der Fall, wo die Entscheidung des Gerichts von reinen Zweckmäßigkeitserwägungen abhängt. Die Frage, ob das Gericht von der Aussetzungsbefugnis des § 262 StPO Gebrauch macht, ist, jedenfalls in aller Regel, und so auch hier, eine reine Zweckmäßigkeitsfrage. Sie hängt davon ab, ob das Gericht es für zweckmäßig hält, selbst über die zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Vortrage zu entscheiden, oder ob es die Entscheidung des anderen Gerichts abwarten will.

11

2.

Die Ablehnung des Aussetzungsantrages als solche war keine Gesetzesverletzung. Das Gericht durfte die Frage, ob der Angeklagte für die Zeit vom 3. Januar bis 30. November 1948 eine Kriegsgefangenenentschädigung zu beanspruchen hatte, selbst entscheiden. Ob auszusetzen war, war eine reine Zweckmäßigkeitsfrage. Es liegt kein Fall vor, in dem, wie gegenüber gewissen Patent- und Warenzeichen-Rechtsstreitigkeiten, ausnahmsweise nicht nur ein Aussetzungsrecht, sondern eine Aussetzungspflicht des Gerichts besteht.

12

III.

Der Angeklagte hatte den Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor H. und den Beisitzer Landgerichtsrat Dr. P. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

13

Die Revision rügt, daß dieser Ablehnungsantrag von einem nicht ordnungsgemäß besetzten Gericht beschieden worden sei, und daß er zu Unrecht abgelehnt worden sei.

14

Die Rügen dringen nicht durch.

15

1.

Der Angeklagte meint, dem über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Gericht hätten die ordentlichen Mitglieder der in der Sache erkennenden Strafkammer, Landgerichtsrat Dr. B. und Gerichtsassessor Sc. angehören müssen.

16

Beide kamen jedoch als Richter nicht in Betracht.

17

a)

Landgerichtsrat Dr. B. hatte sich in der Sache selbst abgelehnt. Die Kammer hatte seine Selbstablehnung für begründet erklärt (Bl. 97 d.A.).

18

b)

Gerichtsassessor Schadewaldt befand sich nach dienstlicher Auskunft am Terminstage in Kappeln.

19

Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch mit folgender Begründung zurückgewiesen:

"Gründe, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der beiden Richter zu rechtfertigen, liegen nicht vor. Insbesondere ist die Mitwirkung der Richter in dem Verfahren 7 KMs 3/59 (II 21/59) wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz nicht geeignet, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen, ebensowenig die schriftliche Urteilsbegründung."

20

Obgleich dies in dem die Ablehnung zurückweisenden Beschluß nicht ausdrücklich zum Ausdruck kommt, hat der Senat keinen Zweifel, daß die Strafkammer hierbei von dem Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten ausgegangen ist. Dies um so mehr, als das Urteil in der Unterbringungssache, das dem Senat vorliegt, keinerlei Anhaltspunkte für einen verständigen Angeklagten gibt, das Gericht für befangen zu halten. Da es in der Unterbringungssache um die Zurechnungsfähigkeit des damaligen Beschuldigten ging, mußte das Urteil sich eingehend mit seiner Persönlichkeit beschäftigen und einen ungünstigen Eindruck von dieser Persönlichkeit, den es gewonnen hatte, im Urteil zum Ausdruck bringen. Das Urteil in der Unterbringungssache ergibt, daß das Gericht die Angaben des Dr. Meyerhoff, die dieser vorher in seiner eigenen Strafsache gemacht hatte, gerade deshalb für glaubwürdig hielt, weil Dr. M. sich selbst belastete. Soweit in dem Sicherungsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden ist, ist das, wie die Niederschrift über die Hauptverhandlung jenes Verfahrens ergibt, im wohlverstandenen Interesse des Angeklagten geschehen. Darauf, daß in dem vorliegenden Verfahren die Strafkammer ihre Zuständigkeit angenommen hat, war das Ablehnungsgesuch nicht gestützt. Auf diesen Grund für die Ablehnung kann sich schon deshalb die Revision nicht stützen. Dasselbe gilt von der Ablehnung des Aussetzungsantrages des Angeklagten.

21

IV.

Entgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkammer auch § 244 Abs. 4 StPO nicht dadurch verletzt, daß sie den Hilfsantrag des Verteidigers abgelehnt hat, einen Psychiater als Obergutachter darüber zu hören, daß der Angeklagte zur Tatzeit - im zweiten Halbjahr 1955 - süchtig und daher zurechnungsunfähig gewesen sei.

22

Das Landgericht hat zu dieser Frage drei Sachverständige gehört. Es ist dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr. in der Beeck gefolgt, dessen Gutachten auch in einem wesentlichen Teil durch die Ausführungen der beiden Mitgutachter gestützt wurde. Die Begründung für die Ablehnung des Hilfsantrages, daß durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr. in der Beeck das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen sei, entspricht dem Gesetz. Das Gericht stellt auch ausdrücklich fest, daß der Sachverständige nicht von unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist. Vielmehr geht der Sachverständige von denjenigen Tatsachen aus, die auch das Gericht festgestellt hat. Die Revision kann mit der Behauptung nicht gehört werden, daß diese Tatsachen unrichtig seien.

23

Was die Revision im übrigen hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

24

V.

Die Aufklärungsrügen (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) sind ebenfalls unbegründet.

25

1.

Das Landgericht brauchte ohne besonderen Beweisantrag die Schwiegermutter des Angeklagten nicht über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu vernehmen.

26

2.

Ebensowenig brauchte die Strafkammer ohne besonderen Beweisantrag den amerikanischen Offizier Yelli von der Historical Division über das Rechtsverhältnis des Angeklagten zu dieser Division zu vernehmen. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung zu diesem Punkt aus den Angaben des Angeklagten und der Vernehmung der Zeugen Dr. Me. und Mi. gewonnen. Es wäre Sache des Angeklagten gewesen, einen Antrag auf Vernehmung des Offiziers Yelli zu stellen.

27

3.

Offensichtlich unbegründet ist die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte eine Auskunft des Wohnungsamts oder Einwohnermeldeamts Hamburg darüber einholen müssen, wann der Angeklagte die mit dem Zeugen Mi. geteilte Wohnung S. bezogen hat.

28

B.

Sachrüge.

29

Auch sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil keine durchgreifenden Bedenken.

30

I.

Zum Schaldspruch bedarf nur die Frage der Erörterung, ob der Angeklagte durch seine Täuschungshandlung einen Schaden zugefügt hat. Das wäre nicht der Fall, wenn ihm die volle ausgezahlte Entschädigung nach dem Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetz auch bei Zugrundelegung des wahren Sachverhalts augestanden hätte.

31

Das ist aber nach den Feststellungen des Urteils nicht der Fall. Zwar ist die Dritte Durchführungsverordnung zum Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetz, deren Voraussetzungen der Angeklagte bei seinem Antrag auf Kriegsgefangenenentschädigung behauptet hatte, rechtsunwirksam, weil die Ermächtigung zu ihrem Erlaß verfassungswidrig war (vgl. BVerfGE 5, 71). Es kommt deshalb nur darauf an, ob der Angeklagte in der maßgebenden Zeit vom 3. Januar bis zum 30. November 1948 Kriegsgefangener nach § 2 des Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetzes war. Hierfür ist nicht entscheidend, ob er während dieses Zeitraumes auf eng begrenztem Kaum unter dauernder Bewachung festgehalten wurde. Nach dem Urteil ist davon auszugehen, daß der Angeklagte bis Ende 1947 jedenfalls Kriegsgefangener war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbes. BVerwG NJW 1958, 275 [BVerwG 13.11.1957 - BVerwG V C 595.56]) endet die Kriegsgefangenschaft erst dann, wenn der bisherige Kriegsgefangene auf Grund der Entlassung in die Lage versetzt wird, sich im eigenen Lande in gleicher Weise wie die übrigen Bewohner des Landes dorthin zu begeben, wohin er will. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat aber der Angeklagte diese Freiheit auch erlangt. Er hat sich lediglich später freiwillig in die Dienste der amerikanischen Historical Division begeben. Deshalb war er in dem entscheidenden Zeitraum nicht Kriegsgefangener.

32

II.

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist in § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB zwingend vorgeschrieben. Der Angeklagte hat die jetzige Straftat in der Zeit von August bis Oktober 1955 begangen. Er war am 3. Oktober 1951 wegen einer Übertretung zu vier Wochen Haft mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Gründe, die eine besondere Feststellung erforderlich gemacht hätten, daß der Angeklagte von dieser Verurteilung vor Begehung seiner jetzigen Straftat Kenntnis erlangt hat (vgl. BGHSt 9, 370, 384, 385),  [BGH 06.07.1956 - 2 StR 37/55]liegen hier nicht vor. Übrigens behauptet auch die Revision selbst nicht, daß der Angeklagte diese Kenntnis nicht erlangt habe. Sie behauptet nur, der Angeklagte habe die Verurteilung und die Bewährungsfrist "nicht richtig mitbekommen und behalten".

33

Es trifft allerdings zu, daß die Verurteilung im Strafregister nicht vermerkt ist. Das würde aber der Anwendung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nur dann entgegenstehen, wenn diese Verurteilung getilgt worden oder tilgungsreif wäre. Tilgungsreif ist sie nicht. Die Tilgungsfrist beträgt nach §§ 6, 7 StraftilgungsG zehn Jahre; sie hätte also frühestens im Jahre 1961 enden können. Daß eine vorzeitige Tilgung nach § 8 StraftilgungsG angeordnet worden sei, behauptet die Revision selbst nicht; bei dem gesamten Vorleben des Angeklagten erscheint dies auch ausgeschlossen.

34

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Koffka
Siemer
Schmitt
Börker