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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.1990, Az.: 2 StR 536/90

Betäubungsmittel; Mindestzahl; Mindestmenge; Feststellbarkeit; Verurteilung; Strafbares Verhalten; Konkrete Bezeichnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1990
Aktenzeichen
2 StR 536/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln

Fundstellen

  • BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 - Sc
  • Schoreit, NStZ 1991, 326
  • StV 1991, 245

Amtlicher Leitsatz

Die Verurteilung setzt voraus, daß das strafbare Verhalten des Angeklagten so konkret bezeichnet wird, daß erkennbar ist, welche bestimmten Taten von der Verurteilung erfaßt sind. Die Taten müssen sich von anderen gleichartigen genügend unterscheiden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.

3

Das Landgericht hat lediglich festgestellt, daß der Angeklagte seit Juni 1988 bis zu seiner Festnahme am 9. Februar 1990 täglich ein halbes Gramm Heroin konsumierte. Seine Verlobte habe ebenfalls Heroin zu sich genommen. Insgesamt habe der Angeklagte für sich und seine Verlobte mindestens 300 g Heroin erworben.

4

Schon bald sei er dazu übergegangen, zur Finanzierung des gemeinsamen Eigenbedarfs an Rauschgift Heroin gewinnbringend an andere (iranische Landsleute, Deutsche und Zigeuner) zu verkaufen, und zwar bis Mitte April 1989.

5

Konkrete Feststellungen zu den Drogenverkäufen konnte das Landgericht nicht treffen, nicht einmal die Mindestzahl der Einzelfälle und die Mindestmenge des veräußerten Betäubungsmittels wurden festgestellt.

6

Das Rauschgift soll der Angeklagte sich zum Teil von unbekannt gebliebenen Dealern in Köln und im übrigen in den Niederlanden beschafft haben. Auch hierzu konnte das Landgericht weiteres nicht feststellen.

7

Auf der Grundlage dieser unbestimmten Angaben durfte eine Verurteilung (jedenfalls wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) nicht erfolgen.

8

Eine Verurteilung war nur zulässig, wenn das strafbare Verhalten des Angeklagten so konkret bezeichnet wurde, daß erkennbar war, welche bestimmten Taten von der Verurteilung erfaßt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Januar 1986 - 1 StR 646/85 = NStZ 1986, 275).

9

Die Taten müssen sich von anderen gleichartigen, die der Angeklagte begangen haben kann, genügend unterscheiden lassen. Sind die dafür erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte nicht zu ermitteln, dann darf eine Verurteilung insoweit nicht erfolgen. Anderenfalls bliebe der Umfang der Rechtskraft des Urteils zweifelhaft.

10

Die Verurteilung wegen einer oder gar mehrerer Taten, die insgesamt nur vage umschrieben sind, ist insbesondere mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Der Angeklagte würde bei einem so unbestimmten Vorwurf in seiner Verteidigungsmöglichkeit unangemessen beschränkt. Bei unbestimmten Feststellungen zum Tatvorwurf besteht zudem die Gefahr, daß der Richter für die Bestimmung des Schuldumfangs keine objektive Grundlage gewinnen konnte und sich von einer in ihren Grenzen unklaren Gesamtvorstellung leiten ließ. Je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf bekannt sind, desto fraglicher wird es, ob der Richter von der Tat im Sinne des S 261 StPOüberhaupt überzeugt sein kann (vgl. BGHSt 10, 137, 139; BGH, Urt. vom 5. Mai 1982 - 2 StR 61/82; Beschl. vom 22. Februar 1985 - 2 StR 50/85 und vom 28. Januar 1986 - 1 StR 646/85).

11

Nach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand.